Eine Scheidung berührt nicht nur Gefühle, sondern auch finanzielle Ansprüche. Besonders wichtig ist der Versorgungsausgleich. Dabei werden die während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche beider Partner gegenübergestellt und gerecht geteilt. Das gilt für Männer und Frauen gleichermaßen.
Ehezeit: Welche Zeiten zählen für den Ausgleich
Für den Versorgungsausgleich zählt die sogenannte Ehezeit. Sie beginnt am ersten Tag des Monats der Heirat und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Nur Ansprüche aus diesem Zeitraum fließen in die Berechnung ein.
Alles, was Sie vor der Ehe erworben haben, bleibt außen vor. Das Familiengericht ermittelt die Werte beider Seiten und teilt sie nach den gesetzlichen Vorgaben.
Welche Rentenansprüche werden berücksichtigt
Der Ausgleich erfasst nicht nur die gesetzliche Rente. Eingeschlossen sind betriebliche Altersversorgungen und private Anrechte – etwa Direktzusagen, Pensionskassen, Riester- oder Rürup-Verträge. Auch Beamtenversorgung und berufsständische Versorgungswerke fallen darunter. Jedes Anrecht wird getrennt bewertet.
Das Gericht ordnet für jedes Anrecht die interne Teilung beim jeweiligen Versorgungsträger an. Wo das nicht möglich oder nicht vorgesehen ist, erfolgt eine externe Teilung in ein anderes geeignetes Anrecht.
Kleinstanrechte und externe Teilung: Bei sehr kleinen Ausgleichswerten kann die externe Teilung verlangt werden. Das Zielanrecht kann bei der gesetzlichen Rentenversicherung, einer Versorgungsausgleichskasse oder einem anderen geeigneten Träger begründet werden. Das reduziert Verwaltungsaufwand und Kosten.
Ausgleich auch bei bereits laufender Rente
Beziehen Sie bereits eine Altersrente, ändert das am Grundsatz nichts. Entscheidend ist nicht, ob eine Rente schon läuft, sondern welche Anrechte in der Ehezeit entstanden sind. Hat ein Partner in dieser Zeit deutlich mehr Anwartschaften aufgebaut, gibt er einen Teil ab. Die eigene laufende Rente wird in Zukunft entsprechend geringer.
Der andere Partner erhält eine eigene Anwartschaft und profitiert später bei seinem Rentenbeginn. Wichtig: In bestimmten Konstellationen lässt sich eine laufende Kürzung zeitweise aussetzen (siehe „Anpassungen nach der Scheidung“).
Ab wann die Kürzung oder Erhöhung wirkt
Die Anpassung greift erst, wenn der Versorgungsausgleich rechtskräftig ist. Vorher bleibt eine laufende Rente unverändert. Nach Rechtskraft setzt der Versorgungsträger die Entscheidung um. Die zahlende Rente sinkt, und der andere Partner erhält das neu begründete Anrecht.
Eine Auszahlung beim Empfänger beginnt erst, wenn auch dort die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind, etwa der Beginn der Altersrente.
Anpassungen nach der Scheidung: Kürzung aussetzen lassen
Die Kürzung aus dem Versorgungsausgleich ist nicht in Stein gemeißelt. In drei Situationen kann sie auf Antrag ruhen oder zurückgenommen werden:
Anpassung wegen Unterhalt: Solange die ausgleichsberechtigte Person aus dem übertragenen Anrecht noch keine Leistungen beziehen kann und Unterhalt beansprucht, kann die Kürzung bei der ausgleichspflichtigen Person ganz oder teilweise ruhen. Zuständig ist das Familiengericht; die Wirkung beginnt ab dem Monat nach Antragseingang.
Anpassung wegen Invalidität oder besonderer Altersgrenzen: Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine Rente wegen Erwerbsminderung oder aufgrund einer besonderen Altersgrenze, die berechtigte Person aber noch nichts aus dem übertragenen Anrecht, kann die Kürzung beim Versorgungsträger auf Antrag ruhen.
Anpassung wegen Tod der berechtigten Person: Verstirbt die ausgleichsberechtigte Person und hat aus dem übertragenen Anrecht höchstens 36 Monate Leistungen erhalten, kann die gekürzte Rente der ausgleichspflichtigen Person wieder angehoben werden (Rückausgleich). Den Antrag kann nur die ausgleichspflichtige Person selbst stellen.
Kurz-Ehe, Bagatellgrenzen und grobe Unbilligkeit
Der Versorgungsausgleich ist nicht in jedem Fall zwingend.
- Kurz-Ehe: Betrug die Ehezeit nicht mehr als drei Jahre, findet der Versorgungsausgleich nur auf Antrag statt.
- Bagatellgrenzen: Geringfügige Anrechte können unberücksichtigt bleiben, wenn der Ausgleichswert gesetzliche Schwellen nicht erreicht. Das Gericht soll solche Mini-Anrechte nicht teilen. Bei sehr kleinen Werten kommt zudem häufig die externe Teilung in Betracht.
- Grobe Unbilligkeit: Das Gericht kann den Ausgleich teilweise oder vollständig ausschließen, wenn das Ergebnis im Einzelfall grob unbillig wäre. Das betrifft eng begrenzte Härtefälle, die das Gericht sorgfältig prüft.
Abänderung veralteter Entscheidungen
Haben sich nach der Scheidung Werte einzelner Anrechte wesentlich verändert, kann die damalige Entscheidung zum Versorgungsausgleich abgeändert werden. Das Gericht setzt die Werte neu fest; maßgeblich ist der Antrag der betroffenen Person.
Die neue Festsetzung wirkt ab dem Monat nach Antragstellung. Relevant ist dies z. B. bei stark veränderten Betriebsrenten oder geschlossenen Alt-Versorgungen.
Teilungskosten: Was real abgezogen wird
Versorgungsträger dürfen angemessene Teilungskosten erheben und hälftig auf beide Ex-Partner verteilen. In der Praxis arbeiten viele Träger mit pauschalen Beträgen oder prozentualen Obergrenzen, die in der Versorgungsordnung festgelegt sind. Fordern Sie die Teilungskosten frühzeitig an und berücksichtigen Sie sie bei Verhandlungen.
Steuer: Übertragung neutral, Besteuerung später
Die interne wie externe Übertragung von Anrechten im Versorgungsausgleich ist grundsätzlich steuerfrei. Erst die späteren Rentenzahlungen unterliegen der nachgelagerten Besteuerung. Abfindungen oder Ausgleichszahlungen zur Vermeidung einer Teilung haben eigene steuerliche Regeln – hier sollten Betroffene vor einer Vereinbarung steuerlichen Rat einholen.
Vereinbarungen der Ehepartner: Möglich, aber mit Kontrolle
Ehepartner können den Versorgungsausgleich vertraglich modifizieren oder ausschließen – vor oder während der Ehe (notarieller Ehevertrag) oder im Scheidungsverfahren. Eine solche Regelung benötigt immer die Genehmigung des Familiengerichts.
Das Gericht prüft, ob die Abrede ausgewogen ist und keine Seite unangemessen benachteiligt. Wer über Abfindungen oder Ausgleichszahlungen verhandelt, sollte die steuerlichen Folgen und die Teilungskosten mitdenken.
So läuft das Verfahren ab
Das Familiengericht leitet den Ausgleich von Amts wegen ein. Die Versorgungsträger liefern Auskünfte zu den in der Ehezeit entstandenen Anrechten. Daraus berechnet das Gericht den Ausgleichswert. Die Entscheidung wird im Scheidungsbeschluss festgehalten; erst die Rechtskraft löst die Umsetzung bei den Versorgungsträgern aus.
Praxis-Tipp: Starten Sie früh die Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung und füllen Sie den Fragebogen zum Versorgungsausgleich (Stichwort: V10) aus. Verzögern sich Auskünfte einzelner Träger, kann das Gericht den Versorgungsausgleich vom Scheidungsausspruch abtrennen und später entscheiden – die Scheidung selbst wird dadurch nicht aufgehalten.
Kindererziehungszeiten richtig einordnen
Kindererziehungszeiten sind reguläre rentenrechtliche Zeiten und fließen – wie andere Entgeltpunkte auch – in den Versorgungsausgleich ein, soweit sie in die Ehezeit fallen. Die Zuordnung richtet sich nach den gesetzlichen Regeln (Erklärung der Eltern, überwiegende Erziehung). Eine freie, nachträgliche „Übertragung“ außerhalb dieser Vorgaben ist nicht möglich.
Wenn Anrechte nicht teilungsreif sind: schuldrechtlicher Versorgungsausgleich
Lassen sich bestimmte Anrechte im Scheidungsverfahren nicht in Natur teilen (z. B. ausländische, verfallbare oder noch nicht unverfallbare Anwartschaften), greift der schuldrechtliche Versorgungsausgleich. Dann entsteht ein Zahlungsanspruch gegen die frühere Partnerin bzw. den früheren Partner. Fällig wird dieser Anspruch in der Regel erst, wenn die berechtigte Person selbst eine Rente bezieht oder die maßgebliche Altersgrenze erreicht hat.
Rentensplitting vs. Versorgungsausgleich
| Aspekt | Kurzvergleich (Rentensplitting vs. Versorgungsausgleich) |
| Rechtsnatur | Rentensplitting: freiwillige Erklärung bei der DRV. Versorgungsausgleich: gerichtliche Entscheidung im Scheidungsverfahren. |
| Zeitpunkt | Rentensplitting: erst nach Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Versorgungsausgleich: wird mit der Scheidung entschieden. |
| Reichweite | Rentensplitting: nur gesetzliche Rentenversicherung. Versorgungsausgleich: gesetzliche, betriebliche und private Anrechte. |
| Ergebnis | Rentensplitting: dauerhafte Verteilung der Entgeltpunkte zwischen den Ehegatten. Versorgungsausgleich: hälftige Teilung der in der Ehezeit erworbenen Anrechte je Versorgungssystem. |
| Änderbarkeit | Rentensplitting: grundsätzlich nicht rückgängig. Versorgungsausgleich: Abänderung bei wesentlichen Wertänderungen möglich. |
Beispiel zur Einordnung
Sie beziehen bereits eine Altersrente. Ihre zukünftige Ex-Partnerin arbeitet noch. In der Ehezeit haben Sie deutlich mehr Beiträge gezahlt. Das Gericht teilt die in der Ehezeit erworbenen Anrechte. Ihre laufende Rente sinkt ab Rechtskraft der Entscheidung.
Ihre Ex-Partnerin erhält ein eigenes Anrecht, das später mit ihrem Rentenbeginn ausgezahlt wird. Anrechte vor der Ehe bleiben unberührt.
Mini-Rechenbeispiel: In der Ehezeit wurden 12,4 Entgeltpunkte erworben. Die hälftige Teilung überträgt 6,2 Entgeltpunkte. Ihre spätere Rente vermindert sich um 6,2 multipliziert mit dem dann geltenden aktuellen Rentenwert. Die andere Person erhält in gleicher Höhe eigene Entgeltpunkte gutgeschrieben; eine Auszahlung beginnt erst mit ihrem Rentenbeginn.
Was Sie konkret tun sollten
Sammeln Sie frühzeitig Ihre Unterlagen: Versicherungsverläufe der Deutschen Rentenversicherung, Nachweise über Betriebsrenten, Vertragsunterlagen privater Vorsorge. Prüfen Sie, ob eine Kurz-Ehe vorliegt oder Bagatellgrenzen greifen. Klären Sie, ob eine faire Vereinbarung in Betracht kommt und welche Teilungskosten der jeweilige Träger verlangt.
Prüfen Sie bei Unterhalt, Invalidität oder Todesfall, ob eine Anpassung der Kürzung möglich ist, und stellen Sie Anträge rechtzeitig. Denken Sie bei Alt-Entscheidungen an eine Abänderung. Holen Sie für Abfindungen oder Ausgleichszahlungen steuerlichen Rat ein.




