Zähne reparieren oder neu machen: Wann die Krankenkasse alle Kosten zahlen muss

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Defekte Zähne, eine gebrochene Prothese oder fehlende Zähne können schnell Kosten von mehreren Tausend Euro verursachen. Menschen mit niedrigem Einkommen müssen diese Ausgaben jedoch nicht immer selbst tragen.

Über die Härtefallregelung kann die gesetzliche Krankenkasse eine notwendige Regelversorgung vollständig bezahlen. Das gilt für neue Kronen, Brücken und Prothesen ebenso wie für viele Reparaturen am vorhandenen Zahnersatz.

Normale Zahnbehandlungen sind häufig bereits Kassenleistung

Zahnfüllungen, die Behandlung von Erkrankungen des Zahnfleisches, Zahnsteinentfernungen und bestimmte Wurzelkanalbehandlungen gehören grundsätzlich zur vertragszahnärztlichen Versorgung. Die Voraussetzungen hängen vom Befund und den Behandlungsrichtlinien ab.

Wählen Patienten eine teurere Füllung, ein Inlay oder andere Leistungen oberhalb der Kassenversorgung, kann ein eigener Kostenanteil entstehen. Vor der Behandlung muss die Zahnarztpraxis über solche Mehrkosten informieren und eine schriftliche Vereinbarung vorlegen.

Anders funktioniert die Abrechnung bei Zahnersatz. Dazu gehören Kronen, Brücken, Teilprothesen, Vollprothesen und bestimmte auf Zahnersatz befestigte Konstruktionen.

Beim Zahnersatz zahlt die Kasse einen Festzuschuss

Die Krankenkasse beteiligt sich nicht mit einem festen Anteil an jeder beliebigen Zahnarztrechnung. Sie zahlt einen befundbezogenen Festzuschuss, der sich nach der vorgesehenen Regelversorgung für den festgestellten Zahnbefund richtet.

Bis zum 31. Dezember 2026 beträgt dieser Zuschuss grundsätzlich 60 Prozent der festgesetzten Kosten der Regelversorgung. Nach fünf Jahren nachgewiesener Vorsorge steigt er auf 70 Prozent und nach zehn Jahren auf 75 Prozent.

Nachweis Zuschuss bis Ende 2026 Zuschuss ab 2027
Ohne Bonusnachweis 60 Prozent 50 Prozent
Fünf Jahre Vorsorge 70 Prozent 60 Prozent
Zehn Jahre Vorsorge 75 Prozent 65 Prozent
Anerkannter voller Härtefall Bis zu 100 Prozent der Regelversorgung Weiterhin bis zu 100 Prozent der Regelversorgung

Die Verringerung der regulären Zuschüsse ab 2027 wurde mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen. Die Härtefallregelung für Menschen mit geringen Einnahmen bleibt dagegen erhalten.

Welche Folgen die neuen Zuschusssätze für Rentner haben können, zeigt der Beitrag „Zahnersatz wird teurer: Diese Ausnahme schützt Rentnerin Helga“.

Härtefall kann den Eigenanteil vollständig beseitigen

Nach § 55 Absatz 2 SGB V erhalten Versicherte einen zusätzlichen Zuschuss, wenn der Eigenanteil für sie eine unzumutbare Belastung wäre. Zusammen mit dem gewöhnlichen Festzuschuss können dadurch bis zu 100 Prozent der tatsächlichen Kosten einer Regelversorgung abgedeckt werden.

Entscheidet sich die versicherte Person genau für diese Versorgung, bleibt normalerweise kein Eigenanteil. Das gilt auch dann, wenn kein lückenloses Bonusheft vorhanden ist.

Die vollständige Übernahme bezieht sich allerdings nur auf die notwendige Standardausführung. Vollkeramik, besondere Verblendungen, Edelmetall, zusätzliche Laborausführungen oder Implantate können erhebliche private Mehrkosten verursachen.

Diese Einkommensgrenzen gelten 2026

Für einen einkommensabhängigen Härtefall werden die monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt geprüft. Bei Angehörigen im gemeinsamen Haushalt können auch deren Einnahmen berücksichtigt werden.

Als Angehörige gelten in diesem Zusammenhang insbesondere Ehe- und Lebenspartner sowie familienversicherte Kinder. Eine gewöhnliche Wohngemeinschaft erhöht die Einkommensgrenze nicht automatisch.

Haushaltssituation Härtefallgrenze 2026
Versicherte Person ohne Angehörige 1.582,00 Euro monatlich
Versicherte Person mit einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 2.175,25 Euro monatlich
Versicherte Person mit zwei berücksichtigungsfähigen Angehörigen 2.570,75 Euro monatlich
Jeder weitere berücksichtigungsfähige Angehörige Erhöhung um jeweils 395,50 Euro

Die Grenzen werden jedes Jahr an die Bezugsgröße der Sozialversicherung angepasst. Für eine Behandlung im Jahr 2027 gelten deshalb neue Werte, die gesondert geprüft werden müssen.

Bestimmte Sozialleistungen führen unmittelbar zum Härtefall

Eine unzumutbare Belastung wird gesetzlich unter anderem angenommen, wenn Versicherte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen. Erfasst werden außerdem bestimmte Empfänger von Ausbildungsförderung.

Auch Bewohner eines Heims können begünstigt sein, wenn ein Sozialhilfeträger die Unterbringungskosten ganz oder teilweise übernimmt. Der aktuelle Leistungsbescheid sollte zusammen mit dem Härtefallantrag bei der Krankenkasse eingereicht werden.

Eine allgemeine Befreiung von gesetzlichen Zuzahlungen reicht dafür nicht aus. Die Befreiung nach § 62 SGB V und die Härtefallprüfung beim Zahnersatz sind zwei unterschiedliche Verfahren.

Auch knapp oberhalb der Einkommensgrenze gibt es Unterstützung

Wer die Einkommensgrenze geringfügig überschreitet, sollte den Antrag nicht vorschnell aufgeben. § 55 Absatz 3 SGB V sieht einen gleitenden Härtefall vor.

Vereinfacht ausgedrückt wird zunächst ermittelt, um welchen Betrag das monatliche Einkommen über der persönlichen Grenze liegt. Das Dreifache dieser Differenz wird bei der Berechnung des zusätzlichen Zuschusses berücksichtigt.

Ein Alleinstehender mit monatlichen Bruttoeinnahmen von 1.632 Euro liegt 2026 beispielsweise 50 Euro über der Grenze. Der für zumutbar gehaltene Eigenanteil kann bei der Regelversorgung dadurch auf 150 Euro begrenzt werden, wobei die Krankenkasse die genaue Leistung anhand des Festzuschusses und der tatsächlichen Rechnung berechnet.

Der endgültige Betrag kann deshalb erst feststehen, wenn die Rechnung vorliegt. Betroffene sollten die Prüfung dennoch vor Beginn der Behandlung mit ihrer Krankenkasse besprechen.

Auch Reparaturen an Prothesen können vollständig bezahlt werden

Die Festzuschussregeln gelten nicht nur für die erste Anfertigung einer Prothese. Sie erfassen auch zahlreiche Reparaturen, Erweiterungen, Unterfütterungen und Wiederherstellungen vorhandenen Zahnersatzes.

Bricht eine Prothese oder muss sie wegen weiterer fehlender Zähne erweitert werden, stellt die Zahnarztpraxis den entsprechenden Befund fest. Bei einem anerkannten Härtefall kann die notwendige Reparatur in der vorgesehenen Standardausführung ohne Eigenanteil erfolgen.

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Auch wenn für bestimmte Reparaturen vereinfachte Abrechnungsverfahren bestehen, sollten Härtefallpatienten die Kostenübernahme vor der Behandlung klären. Das schützt vor einer späteren Auseinandersetzung über privat berechnete Materialien oder Zusatzleistungen.

Neue Zähne bedeuten nicht automatisch kostenlose Implantate

Implantate gehören grundsätzlich nicht zur gewöhnlichen Regelversorgung der gesetzlichen Krankenkassen. Die Kasse zahlt bei einer implantatgetragenen Versorgung häufig nur den Festzuschuss, der für den zugrunde liegenden Befund vorgesehen ist.

Die Kosten für das Implantat, den chirurgischen Eingriff und weitere Privatleistungen müssen Versicherte dann selbst tragen. Das gilt auch für anerkannte Härtefälle.

Eine vollständige Implantatversorgung kommt nur bei seltenen, besonders schweren Erkrankungen und den gesetzlich geregelten Ausnahmeindikationen infrage. Dabei muss regelmäßig eine herkömmliche prothetische Versorgung ohne Implantate unmöglich sein.

Der Heil- und Kostenplan muss zuerst zur Krankenkasse

Vor einer neuen Krone, Brücke oder Prothese erstellt die Zahnarztpraxis einen Heil- und Kostenplan. Darin müssen der Befund, die Regelversorgung, die tatsächlich gewünschte Versorgung und die voraussichtlichen Kosten voneinander getrennt dargestellt werden.

Der Plan wird gewöhnlich elektronisch an die Krankenkasse übermittelt. Die versicherte Person beantragt zusätzlich die Härtefallprüfung und reicht den Leistungsbescheid oder die verlangten Einkommensnachweise ein.

Mit der Behandlung sollte erst begonnen werden, wenn die Krankenkasse den Zuschuss schriftlich bewilligt hat. Ohne vorherige Festsetzung kann der Anspruch auf den Festzuschuss gefährdet sein.

Ein bewilligter Heil- und Kostenplan ist regelmäßig sechs Monate nutzbar. Verzögert sich die Behandlung, sollte die Zahnarztpraxis rechtzeitig eine Verlängerung beantragen.

Eine Bewilligung im Jahr 2026 kann den höheren Zuschuss sichern

Für Festzuschüsse, die noch vor dem 1. Januar 2027 bewilligt werden, sieht das neue Gesetz eine Übergangsregelung vor. Auf diese Fälle können weiterhin die bis Ende 2026 geltenden Zuschusssätze angewendet werden.

Das kann für Versicherte ohne vollen Härtefall finanziell erheblich sein. Sie sollten eine medizinisch notwendige Behandlung aber nicht allein aus Kostengründen vorziehen, sondern den zeitlichen Ablauf mit Zahnarztpraxis und Krankenkasse abstimmen.

Weitere Informationen zur Kostenübernahme finden sich im Beitrag „Anspruch auf Zahnersatz beim Bürgergeld – welche Kosten trägt wer?“.

Höherwertige Versorgung kann trotz Härtefall teuer werden

Patienten dürfen sich auch als Härtefall für eine teurere Versorgung entscheiden. Die Krankenkasse übernimmt dann jedoch nur den Betrag, der für die Regelversorgung vorgesehen ist.

Bietet die Praxis beispielsweise eine vollkeramische Brücke statt der vorgesehenen Standardbrücke an, bleibt die Differenz privat zu zahlen. Patienten sollten sich deshalb schriftlich ausweisen lassen, wie hoch die Kosten der reinen Regelversorgung und wie hoch die zusätzlichen Privatkosten sind.

Vor der Unterschrift kann eine zweite zahnärztliche Einschätzung sinnvoll sein. Auch die Krankenkasse und die zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung können den Heil- und Kostenplan erläutern.

Was bei einer Ablehnung möglich ist

Lehnt die Krankenkasse die Härtefallregelung ab, sollte zuerst geprüft werden, welche Einnahmen und Haushaltsangehörigen berücksichtigt wurden. Fehler entstehen häufig durch veraltete Einkommensnachweise oder einen nicht erfassten Leistungsbescheid.

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Dem Widerspruch sollten aktuelle Nachweise und eine nachvollziehbare Begründung beigefügt werden.

Praxisbeispiel: Neue Prothese ohne Eigenanteil

Eine 67-jährige Rentnerin erhält Grundsicherung im Alter und benötigt eine neue Unterkieferprothese. Die Zahnarztpraxis veranschlagt für die Regelversorgung 1.300 Euro und bietet zusätzlich eine hochwertigere Ausführung für insgesamt 1.850 Euro an.

Die Rentnerin reicht ihren Grundsicherungsbescheid ein und wird von der Krankenkasse als Härtefall anerkannt. Entscheidet sie sich für die Regelversorgung, übernimmt die Kasse die 1.300 Euro vollständig.

Wählt sie die hochwertigere Ausführung, bleiben 550 Euro Mehrkosten bei ihr. Das Beispiel zeigt, warum die Anerkennung als Härtefall allein noch keine kostenlose Wunschversorgung garantiert.

Häufige Fragen und Antworten

1. Wer bekommt Zahnersatz vollständig bezahlt?

Gesetzlich Versicherte mit sehr geringem Einkommen oder dem Bezug bestimmter Sozialleistungen können als Härtefall anerkannt werden. Vollständig übernommen wird die medizinisch notwendige Regelversorgung, nicht jede gewünschte Ausführung.

2. Muss das Jobcenter die Zahnarztrechnung bezahlen?

Nein, zuständig ist normalerweise die gesetzliche Krankenkasse. Der Bescheid über Leistungen nach dem SGB II dient gegenüber der Krankenkasse als Nachweis für die Härtefallprüfung.

3. Werden auch Reparaturen einer Zahnprothese übernommen?

Ja, für notwendige Reparaturen, Erweiterungen oder Unterfütterungen gibt es ebenfalls befundbezogene Festzuschüsse. Bei einem anerkannten Härtefall kann die Standardausführung vollständig bezahlt werden.

4. Was gilt bei einem Einkommen knapp über 1.582 Euro?

Dann kann 2026 die gleitende Härtefallregelung greifen. Die Krankenkasse berechnet anhand der Einkommensüberschreitung und der tatsächlichen Behandlungskosten einen möglichen zusätzlichen Zuschuss.