LSG kippt EM-Rente: Trotz Schmerz und Depression gibt es keine Erwerbsminderungsrente

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Wer wegen Depressionen, Angststörungen oder chronischer Schmerzen eine Erwerbsminderungsrente beantragt, muss mehr nachweisen als eine belastende Diagnose. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in einem aktuellen Verfahren erneut deutlich gemacht, dass für die Rente nicht allein die Krankheit zählt, sondern die verbliebene tägliche Arbeitsfähigkeit.

Im entschiedenen Fall ging es um eine Versicherte, die wegen psychischer Beschwerden, Ganzkörperschmerzen und orthopädischer Einschränkungen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung verlangte.

Das Landessozialgericht hob ein vorheriges Urteil des Sozialgerichts Ulm auf und wies die Klage vollständig ab. Grundlage war das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Juli 2025, Aktenzeichen L 8 R 2026/23.

Wann eine Erwerbsminderungsrente gezahlt wird

Die Erwerbsminderungsrente soll Versicherte absichern, die wegen Krankheit oder Behinderung nicht mehr ausreichend arbeiten können. Entscheidend ist dabei die Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Nach § 43 SGB VI gilt: Wer weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, ist voll erwerbsgemindert. Wer noch drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten kann, kann teilweise erwerbsgemindert sein. Wer dagegen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich tätig sein kann, gilt rentenrechtlich grundsätzlich nicht als erwerbsgemindert.

Damit kommt es nicht darauf an, ob der bisherige Beruf noch ausgeübt werden kann. Für viele Versicherte ist das schwer nachvollziehbar, weil die Rentenversicherung und die Sozialgerichte auf den allgemeinen Arbeitsmarkt abstellen.

Der Fall vor dem Landessozialgericht

Die Klägerin wurde 1980 geboren und hatte keinen Beruf erlernt. Zuletzt arbeitete sie nur geringfügig im Einzelhandel.

Im Jahr 2018 beantragte sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Sie verwies auf Depressionen, Angststörungen, chronische Ganzkörperschmerzen, Rückenbeschwerden, Kopfschmerzen und orthopädische Probleme.

Im Verfahren lagen mehrere Gutachten vor. Die Deutsche Rentenversicherung sah weiterhin ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich. Ein später vom Sozialgericht eingeholtes Gutachten kam dagegen zu dem Ergebnis, dass die Klägerin nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich leistungsfähig sei.

Das Sozialgericht Ulm sprach ihr daraufhin eine befristete volle Erwerbsminderungsrente für die Zeit vom 1. Juni 2021 bis zum 31. Mai 2024 zu. Gegen diese Entscheidung legte die Rentenversicherung Berufung ein.

Landessozialgericht hebt Rentenzuspruch auf

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg folgte der Rentenversicherung. Es hob das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Klage ab.

Nach Auffassung des Gerichts konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die Klägerin weniger als sechs Stunden täglich arbeiten konnte. Zwar erkannte das Gericht mehrere gesundheitliche Einschränkungen an.

Diese Einschränkungen reichten nach Ansicht des Senats aber nicht aus, um eine zeitliche Leistungsminderung im rentenrechtlichen Sinn anzunehmen. Die Klägerin könne weiterhin leichte bis mittelschwere Tätigkeiten verrichten.

Diagnosen allein reichen nicht aus

Das Verfahren zeigt einen häufigen Streitpunkt bei Erwerbsminderungsrenten. Viele Betroffene leiden tatsächlich unter starken Beschwerden, erhalten aber trotzdem keine Rente.

Der Grund liegt in der rechtlichen Prüfung. Nicht die Diagnose entscheidet über den Anspruch, sondern die Frage, wie stark sich die Krankheit auf Ausdauer, Konzentration, Belastbarkeit, Beweglichkeit und Arbeitsfähigkeit auswirkt.

Auch eine Depression, eine Angststörung oder eine somatoforme Schmerzstörung führt daher nicht automatisch zur Erwerbsminderungsrente. Erst wenn daraus eine belegbare Einschränkung der täglichen Arbeitszeit folgt, kann ein Rentenanspruch entstehen.

Welche Erkrankungen das Gericht berücksichtigte

Das Landessozialgericht stützte sich vor allem auf ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten. Danach bestanden bei der Klägerin mehrere gesundheitliche Beeinträchtigungen.

Genannt wurden unter anderem eine somatoforme Schmerzstörung, eine leichte bis mittelgradige depressive Störung, Spannungskopfschmerzen, Rückenbeschwerden, eine Hüftdysplasie und Fußfehlstellungen. Das Gericht sah deshalb durchaus Einschränkungen im Arbeitsleben.

Diese Einschränkungen betrafen nach Auffassung des Gerichts jedoch vor allem die Art der zumutbaren Arbeit. Die Klägerin müsse keine schweren körperlichen Tätigkeiten verrichten, nicht unter besonderem Zeitdruck arbeiten, keine Nachtschicht leisten und keine besonderen Stresssituationen bewältigen.

Der Unterschied zwischen qualitativen und zeitlichen Einschränkungen

Für die Erwerbsminderungsrente ist dieser Unterschied besonders wichtig. Qualitative Einschränkungen bedeuten, dass bestimmte Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sind.

Zeitliche Einschränkungen bedeuten dagegen, dass selbst leichte Tätigkeiten nicht mehr sechs Stunden täglich möglich sind. Nur diese zeitliche Einschränkung führt rentenrechtlich in den Bereich einer teilweisen oder vollen Erwerbsminderung.

Im Fall der Klägerin sah das Landessozialgericht zwar qualitative Einschränkungen. Eine sichere zeitliche Einschränkung unter sechs Stunden täglich konnte das Gericht jedoch nicht feststellen.

Prüffrage Bedeutung für die EM-Rente
Weniger als 3 Stunden tägliche Arbeitsfähigkeit In der Regel volle Erwerbsminderung möglich
3 bis unter 6 Stunden tägliche Arbeitsfähigkeit Teilweise Erwerbsminderung möglich
Mindestens 6 Stunden tägliche Arbeitsfähigkeit Grundsätzlich keine Erwerbsminderung
Nur bestimmte Tätigkeiten ausgeschlossen Meist nur qualitative Einschränkung
Schlüssige medizinische Befunde fehlen Rentenanspruch schwer durchsetzbar

Warum frühere Gutachten nicht überzeugten

Im Verfahren gab es Gutachten, die eine zeitliche Leistungsminderung annahmen. Das Landessozialgericht hielt diese Einschätzungen jedoch nicht für ausreichend überzeugend.

Nach Ansicht des Gerichts waren einzelne Befunde nicht widerspruchsfrei. Außerdem sah der Senat Hinweise darauf, dass Beschwerden stärker dargestellt worden sein könnten, als sie sich medizinisch sicher belegen ließen.

Für Rentenverfahren ist das ein empfindlicher Punkt. Wenn Gutachten, Alltagsverhalten und Untersuchungsbefunde nicht zusammenpassen, kann dies den Anspruch erheblich schwächen.

Fehlende Behandlung kann gegen Versicherte sprechen

Das Gericht berücksichtigte auch, ob die Klägerin ihre Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft hatte. Dabei fiel ins Gewicht, dass Medikamente teilweise nicht nachweisbar waren und intensive psychiatrische Therapien nicht konsequent genutzt wurden.

Das bedeutet nicht, dass Betroffene jede denkbare Therapie beginnen müssen. Wer aber eine Erwerbsminderungsrente wegen psychischer Erkrankungen oder Schmerzstörungen beantragt, sollte zeigen können, dass ernsthafte Behandlungsversuche erfolgt sind.

Fehlen solche Nachweise, kann das Gericht Zweifel daran haben, ob die Einschränkungen dauerhaft und nicht mehr behandelbar sind. Gerade bei psychischen Erkrankungen wird daher genau geprüft, ob Diagnostik, Therapie und Verlauf zusammenpassen.

Was Betroffene aus dem Urteil lernen können

Das Urteil ist für viele Versicherte bitter, aber rechtlich nicht überraschend. Sozialgerichte prüfen bei Erwerbsminderungsrenten sehr genau, ob die gesundheitlichen Beschwerden wirklich zu einer rentenrechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit führen.

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Für Betroffene kommt es deshalb auf eine gute medizinische Dokumentation an. Ärztliche Berichte sollten nicht nur Diagnosen enthalten, sondern auch beschreiben, welche konkreten Tätigkeiten nicht mehr möglich sind.

Wichtig sind Angaben zu Konzentration, Belastbarkeit, Gehfähigkeit, Sitzdauer, Pausenbedarf, Schmerzverlauf und psychischer Stabilität. Je genauer diese Einschränkungen beschrieben werden, desto besser lässt sich die tägliche Leistungsfähigkeit beurteilen.

Warum der allgemeine Arbeitsmarkt zählt

Viele Versicherte gehen davon aus, dass sie eine Erwerbsminderungsrente erhalten, wenn sie ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können. Das ist jedoch oft ein Irrtum.

Bei der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente wird in der Regel geprüft, ob irgendeine leichte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch möglich ist. Die konkrete Arbeitsmarktlage bleibt dabei grundsätzlich außer Betracht.

Das kann dazu führen, dass Versicherte zwar ihren früheren Beruf nicht mehr schaffen, aber dennoch keine EM-Rente erhalten. Entscheidend ist dann, ob theoretisch noch leichte Tätigkeiten für mindestens sechs Stunden täglich ausgeübt werden können.

Einordnung für Menschen mit Depressionen und Schmerzstörungen

Psychische Erkrankungen und chronische Schmerzen können sehr belastend sein. Sie können auch zu einer Erwerbsminderungsrente führen, wenn sie die tägliche Arbeitsfähigkeit dauerhaft erheblich einschränken.

Das Urteil zeigt aber, dass Gerichte bei solchen Krankheitsbildern besonders auf nachvollziehbare Befunde achten. Subjektiv empfundene Schmerzen und Erschöpfung müssen durch ärztliche Feststellungen, Therapieverlauf und Funktionsprüfungen gestützt werden.

Für Betroffene ist deshalb wichtig, Beschwerden regelmäßig ärztlich abklären zu lassen. Auch psychotherapeutische und psychiatrische Behandlungen sollten dokumentiert werden.

Was im Widerspruchs- und Klageverfahren wichtig ist

Wer einen ablehnenden Rentenbescheid erhält, sollte die Begründung genau prüfen. Häufig stützt sich die Rentenversicherung auf Gutachten, die ein Leistungsvermögen von sechs Stunden oder mehr annehmen.

Dann muss im Widerspruch oder im Klageverfahren konkret dargelegt werden, warum diese Einschätzung nicht stimmt. Allgemeine Hinweise auf Schmerzen, Erschöpfung oder Depressionen reichen meist nicht aus.

Hilfreich sind aktuelle Facharztberichte, Krankenhausberichte, Therapieberichte und konkrete Angaben zum Tagesablauf. Auch behandelnde Ärztinnen und Ärzte sollten möglichst genau schildern, welche Belastungen nicht mehr möglich sind.

Praxisbeispiel: Wenn die Diagnose nicht genügt

Eine 46-jährige Verkäuferin leidet seit Jahren unter Depressionen, Rückenbeschwerden und chronischen Schmerzen. Sie kann ihren früheren Beruf wegen langem Stehen, Kundenkontakt und Stress nicht mehr ausüben und beantragt deshalb eine Erwerbsminderungsrente.

Im Gutachten stellt sich jedoch heraus, dass sie noch leichte Tätigkeiten im Sitzen und Gehen, ohne Nachtschicht und ohne hohen Zeitdruck für mindestens sechs Stunden täglich verrichten kann. In diesem Fall kann die Rentenversicherung den Antrag ablehnen, obwohl die Erkrankungen tatsächlich bestehen.

Entscheidend wäre dann, ob weitere medizinische Befunde belegen, dass selbst solche leichten Tätigkeiten nicht mehr sechs Stunden täglich möglich sind. Ohne diesen Nachweis bleibt der Rentenanspruch schwer durchsetzbar.

Fazit: Die Sechs-Stunden-Grenze bleibt entscheidend

Das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg macht deutlich, wie hoch die Hürden bei Erwerbsminderungsrenten wegen psychischer Erkrankungen und Schmerzstörungen sind. Wer noch mindestens sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten ausüben kann, erhält grundsätzlich keine Erwerbsminderungsrente.

Für Betroffene bedeutet das: Diagnosen, Schmerzen und Belastungen müssen so dokumentiert werden, dass ihre Auswirkungen auf die tägliche Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar sind. Entscheidend bleibt nicht, wie schwer sich eine Krankheit anfühlt, sondern ob sie die Arbeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zeitlich auf unter sechs Stunden täglich begrenzt.

Fragen und Antworten zur Erwerbsminderungsrente bei Schmerz und Depression

Reicht eine Depression für eine Erwerbsminderungsrente aus?

Nein. Eine Depression kann zwar zu einer Erwerbsminderungsrente führen, aber nur dann, wenn sie die tägliche Arbeitsfähigkeit dauerhaft erheblich einschränkt.

Entscheidend ist nicht allein die Diagnose, sondern ob Betroffene weniger als sechs Stunden oder sogar weniger als drei Stunden täglich arbeiten können.

Was bedeutet die Sechs-Stunden-Grenze?

Wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann, gilt rentenrechtlich grundsätzlich nicht als erwerbsgemindert. Das gilt auch dann, wenn nur noch leichte Tätigkeiten möglich sind.

Die Grenze ist deshalb in vielen EM-Rentenverfahren ausschlaggebend.

Warum bekam die Klägerin im entschiedenen Fall keine EM-Rente?

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg sah nicht sicher belegt, dass die Klägerin weniger als sechs Stunden täglich arbeiten konnte. Die bestehenden Erkrankungen führten nach Ansicht des Gerichts nur zu Einschränkungen bei der Art der Arbeit.

Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne besondere Belastungen hielt das Gericht weiterhin für möglich.

Welche Bedeutung haben medizinische Gutachten?

Medizinische Gutachten sind in Verfahren um Erwerbsminderungsrenten oft entscheidend. Gerichte prüfen, ob die Gutachten schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei sind.

Wenn mehrere Gutachten zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, bewertet das Gericht, welches Gutachten am überzeugendsten begründet ist.

Kann fehlende Therapie den Rentenanspruch gefährden?

Ja, das kann passieren. Wenn Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft werden oder Medikamente nicht nachvollziehbar eingenommen werden, kann dies Zweifel an der geltend gemachten Schwere der Einschränkungen auslösen.

Betroffene sollten deshalb Behandlungen, Therapien und Medikamentenpläne gut dokumentieren.

Was sollten Versicherte vor einem Antrag beachten?

Versicherte sollten ärztliche Befunde sammeln, Therapien dokumentieren und ihre Einschränkungen im Alltag konkret beschreiben lassen. Wichtig sind nicht nur Diagnosen, sondern Angaben dazu, wie lange Sitzen, Stehen, Gehen, Konzentration und Belastung noch möglich sind.

Je genauer diese Einschränkungen belegt sind, desto besser lässt sich der Antrag begründen.