Grundsicherung: Jobcenter darf jetzt ärztliche Untersuchungen anordnen, sonst drohen Sanktionen

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Wer Grundsicherungsgeld bezieht und an einer psychischen Erkrankung leidet, steht seit dem 1. Juli 2026 vor einer Reform, die gleichzeitig Schutz verspricht und neue Pflichten schafft. Das 13. SGB II-Änderungsgesetz enthält erstmals eine ausdrückliche Anhörungspflicht für psychisch Erkrankte vor Sanktionen, und gleichzeitig eine neue Rechtsgrundlage, die das Jobcenter zu ärztlichen oder psychologischen Untersuchungen ermächtigt.

Wer nicht weiß, wann der Schutz greift und wann er nicht greift, riskiert eine Kürzung von 169 Euro im Monat.

Neue Anhörungspflicht bei psychischen Erkrankungen: Was das Gesetz jetzt vorschreibt

Vor dem 1. Juli 2026 führte das Jobcenter Anhörungen vor einer Sanktionsentscheidung standardmäßig schriftlich durch. Wer psychisch krank war, bekam denselben Formularbrief wie alle anderen. Mit dem reformierten § 31a Abs. 2 SGB II hat sich das geändert.

Ist dem Jobcenter eine psychische Erkrankung bekannt oder liegen andere Anhaltspunkte dafür vor, dass jemand sich in einer schriftlichen Anhörung nicht äußern kann, soll die Anhörung persönlich erfolgen: per Gespräch, Anruf oder Hausbesuch.

Diese Schutzklausel ist real, aber an eine Bedingung geknüpft, die das Jobcenter in seinen Schreiben selten erwähnt: Die Erkrankung muss in der Akte des Jobcenters dokumentiert sein. Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit gilt eine psychische Erkrankung als bekannt, wenn eine ärztliche Diagnose aktenkundig vorliegt.

Eine Erwähnung im Gespräch ohne Aktennotiz reicht nicht. Wer das nicht aktiv sichergestellt hat, hat rechtlich keinen Anspruch auf die persönliche Anhörung; auch wenn die Erkrankung dem Sachbearbeiter de facto bekannt ist.

Wer psychisch erkrankt ist und das dem Jobcenter noch nicht schriftlich mit ärztlichem Nachweis mitgeteilt hat, sollte das jetzt nachholen: per Einschreiben, mit Kopie des Attests. Wer das bereits getan hat, sollte schriftlich nachfragen, ob die Erkrankung in der Akte vermerkt ist.

Das ist die Voraussetzung dafür, dass der Schutz des Gesetzes überhaupt ankommt.

Warum die Anhörung mehr ist als eine Formalie

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 5. November 2019 klargestellt: Sanktionen im SGB II sind nur zulässig, wenn das Jobcenter im Einzelfall prüft, ob eine außergewöhnliche Härte vorliegt. Diese Härteklausel steht jetzt in § 31a Abs. 3 SGB II.

Eine Leistungsminderung darf nicht erfolgen, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Eine psychische Erkrankung, die nachweislich dazu geführt hat, dass ein Termin nicht wahrgenommen werden konnte, kann diesen Tatbestand erfüllen.

Außergewöhnliche Härte und Personalmangel

Aber: Das Jobcenter prüft die außergewöhnliche Härte nicht von selbst. Es prüft sie nur, wenn Betroffene im Rahmen der Anhörung die konkreten Umstände benennen. Wer schweigt, ob die Anhörung schriftlich oder persönlich läuft, gibt diesen Schutz auf. Die Anhörung ist die einzige reale Möglichkeit, eine Sanktion zu verhindern, bevor der Bescheid ergeht.

Was der Gesetzgeber als Schutz geschrieben hat, kann in der Praxis zum Papierrecht werden. Jobcenter in Großstädten warnen bereits, dass sie die aufsuchende Anhörungspflicht mit der vorhandenen Personaldecke nicht flächendeckend umsetzen können.

Die Kehrseite: Jobcenter können jetzt Untersuchungen anordnen

Das Gesetz gibt, und es nimmt. Im selben Reformpaket wurde eine neue Rechtsgrundlage in § 44a SGB II verankert: Vermutet das Jobcenter, dass eine psychische Erkrankung der Überwindung der Hilfebedürftigkeit entgegensteht, kann es Leistungsberechtigte zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin verpflichten.

Das ist neu. Bisher war ein solcher Schritt eine intern abgestimmte Ermessensfrage ohne klare gesetzliche Grundlage im SGB II. Seit dem 1. Juli 2026 steht der Auslöser im Gesetz, und damit auch die Sanktionsfolge. Wer einem Untersuchungstermin nach schriftlicher Belehrung zweimal ohne wichtigen Grund fernbleibt, riskiert ab dem zweiten Versäumnis eine Kürzung des Grundsicherungsgelds um 30 Prozent des Regelbedarfs. Das erste Versäumnis bleibt nach neuem Recht sanktionsfrei.

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Dass das Attest, das bisher als schützend galt, zum Auslöser werden kann, ändert die Logik grundlegend: Wer wiederholt Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen einreicht, um Meldetermine zu entschuldigen, gibt dem Jobcenter damit einen gesetzlich verankerten Anhaltspunkt für den Verdacht auf eine psychische Erkrankung: und damit einen Grund für die Untersuchungsanordnung.

Wann die Untersuchungsanordnung rechtswidrig ist — und wie man reagiert

Das Gesetz enthält Grenzen, die viele Jobcenter-Schreiben übergehen. § 44a SGB II verlangt konkrete Anhaltspunkte, nicht bloßen Verdacht. Das Jobcenter muss fallbezogen erklären, warum es aus dem konkreten Verhalten auf eine mögliche psychische Erkrankung schließt, die der Überwindung der Hilfebedürftigkeit entgegensteht. Die Darlegungslast liegt beim Jobcenter, nicht beim Betroffenen.

Zudem darf die Untersuchung nur beim Ärztlichen Dienst oder Psychologischen Dienst der Bundesagentur für Arbeit angeordnet werden; externe Privatärzte oder private Begutachtungsstellen sind keine zulässige Adresse auf dieser Rechtsgrundlage.

Wer nach einem rechtswidrigen Sanktionsbescheid handeln will, muss schriftlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch einlegen. Ein telefonischer Protest setzt keine Frist außer Kraft. Bei akuter finanzieller Notlage stoppt ein kostenloser Eilantrag beim Sozialgericht die Kürzung vorläufig.

Was jetzt konkret zu tun ist

Die Schutzklausel schützt nur, wenn die Erkrankung dem Jobcenter schriftlich dokumentiert vorliegt und Betroffene in der Anhörung aktiv erklären, wie die Erkrankung den konkreten Termin verhindert hat.

Wer keine Fachdiagnose hat, ist nicht schutzlos: Ein hausärztliches Attest, das Symptome und funktionelle Einschränkungen beschreibt, kann die Grundlage bilden. Der Sozialpsychiatrische Dienst des Gesundheitsamts berät ohne Überweisung.

Die Reform verteilt keine Schutzgarantien. Sie schafft rechtliche Möglichkeiten, die nur dann wirken, wenn Betroffene sie aktiv nutzen. Wer die neuen Regeln kennt, hat reale Schutzargumente. Wer sie nicht kennt, zahlt.

Häufige Fragen zum Anhörungsschutz und zur Untersuchungsanordnung

Kann ich die Untersuchungsanordnung anfechten, wenn die Diagnose bereits bekannt ist?

Ja, wenn das Jobcenter die Untersuchung ohne fallbezogene Begründung anordnet oder eine unzuständige Stelle benennt. Das Jobcenter muss darlegen, warum eine Untersuchung trotz vorliegender Atteste erforderlich ist. Wer bereits ausreichende ärztliche Unterlagen eingereicht hat, sollte schriftlich die Erforderlichkeit der Anordnung bestreiten und um schriftliche Begründung bitten — vor der Untersuchung, nicht danach.

Was ist der Unterschied zwischen der Anhörung nach § 31a und der Untersuchungsanordnung nach § 44a SGB II?

Die Anhörung ist ein Verfahrensrecht vor einer Sanktionsentscheidung: Sie gibt Betroffenen die Möglichkeit, eine Pflichtverletzung zu erklären und eine Sanktion zu verhindern. Die Untersuchungsanordnung ist eine eigene Mitwirkungspflicht mit eigenem Sanktionspotenzial: Das Jobcenter will damit klären, ob eine psychische Erkrankung den Zugang zum Arbeitsmarkt blockiert.

Beide Regelungen können im selben Fall auftreten, sind aber rechtlich voneinander unabhängig und lösen unterschiedliche Konsequenzen aus.

Was passiert, wenn ich zur angeordneten Untersuchung nicht erscheine?

Das erste Versäumnis bleibt nach dem neuen Recht ohne Sanktion. Ab dem zweiten unentschuldigten Nichterscheinen, und nach schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen, wird das Grundsicherungsgeld um 30 Prozent des Regelbedarfs für einen Monat gemindert.

Wer nicht erscheinen kann, muss das Jobcenter vorab informieren und einen wichtigen Grund darlegen, zum Beispiel eine akute Erkrankung mit ärztlicher Bescheinigung.

Quellen

Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen §§ 31, 31a, 31b SGB II — Stand 1. Juli 2026
Bundesgesetzblatt: Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BGBl. 2026 I Nr. 107, ausgegeben am 22. April 2026
Bundesverfassungsgericht: Urteil vom 5. November 2019, Az. 1 BvL 7/16 — Sanktionen im SGB II
dejure.org: § 31a SGB II — Fassung aufgrund des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, in Kraft getreten am 01.07.2026
Gesetze-im-Internet / Bundesministerium der Justiz: § 31a SGB II — Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen (Fassung ab 1. Juli 2026)