Wer seinen Ehepartner verliert und danach Rente bezieht, steht vor einer Steuerveränderung, die kaum jemand auf dem Zettel hat: Das Witwensplitting sichert nach dem Todesfall für begrenzte Zeit den günstigeren Steuertarif, den Ehepaare gewohnt waren.
Doch der Vorteil gilt nur für das Todesjahr und das direkt folgende Kalenderjahr. Wer das nicht weiß, erlebt im zweiten Jahr nach dem Verlust eine höhere Steuerrechnung, ohne dass sich die Einnahmen verändert hätten.
Inhaltsverzeichnis
Was ist das Witwensplitting – und wann endet es?
Verheiratete Paare werden in der Einkommensteuer nach dem Splittingtarif (dem günstigeren Tarif für gemeinsam veranlagte Ehepaare) besteuert. Nach dem Tod eines Ehepartners läuft dieser Vorteil nicht sofort weg. Im Todesjahr selbst ist noch eine Zusammenveranlagung möglich.
Im darauffolgenden Kalenderjahr darf der Splittingtarif ein letztes Mal genutzt werden, auch wenn der hinterbliebene Partner nun allein veranlagt wird. Das regelt § 32a Abs. 6 Nr. 1 EStG.
Ab dem zweiten Jahr nach dem Todesjahr ist Schluss. Das Finanzamt wechselt zur Grundtabelle, der Besteuerung für Alleinstehende. Wer darauf nicht vorbereitet ist, erlebt diesen Wechsel als Steuererhöhung, obwohl sich an den Einnahmen nichts geändert hat. Genau dieser Moment kommt für viele Witwen und Witwer überraschend.
Für wen gilt das Witwensplitting – und wann entfällt es?
Anspruch hat, wer zum Zeitpunkt des Todes in einer gültigen Ehe gelebt hat und nicht dauerhaft vom Partner getrennt war.
Bereits eine tatsächliche, dauerhafte Trennung vor dem Tod schließt den Anspruch aus, auch wenn die Ehe rechtlich noch bestand. Eingetragene Lebenspartnerschaften sind der Ehe steuerrechtlich gleichgestellt und berechtigen gleichermaßen zum Witwensplitting.
Das Witwensplitting entfällt außerdem, wenn der hinterbliebene Partner im Folgejahr wieder heiratet. In diesem Fall gilt das Ehegattensplitting für die neue Partnerschaft. Ob das günstiger oder ungünstiger ist, hängt von den jeweiligen Einkommensverhältnissen ab. Das lohnt sich frühzeitig zu prüfen.
Was viele falsch verstehen: Die Rente ändert sich nicht
Das Witwensplitting erhöht weder die Witwenrente noch die eigene Altersrente. Es verändert ausschließlich die Berechnung der Einkommensteuer. Wer das nicht weiß, wundert sich, warum die monatlichen Rentenzahlungen gleich bleiben, und ist gleichzeitig nicht auf die höhere Steuerlast vorbereitet, die nach dem Ende des Splittingvorteils kommt.
Der Effekt hängt von der konkreten Einkommenssituation ab. Je größer der frühere Einkommensunterschied zwischen den Partnern war, desto deutlicher fällt die Steuererhöhung aus, wenn der Splittingvorteil wegfällt. Wer von Alters- und Witwenrente zusammen über dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro (2026) liegt, zahlt Einkommensteuer. Dieser Betrag steigt, sobald der Grundtarif greift.
Ramona aus Trier: Wenn die Steuer plötzlich steigt
Nehmen wir an, Ramona, 67, aus Trier, verlor im Frühjahr 2024 ihren Mann. Sie bezieht seitdem eine eigene Altersrente von 980 Euro im Monat und eine Witwenrente von 560 Euro, zusammen rund 18.480 Euro brutto im Jahr.
Für 2024 und 2025 konnte sie noch vom Splittingtarif profitieren. Ab 2026, dem zweiten Jahr nach dem Todesjahr, wird sie nach dem Grundtarif veranlagt. Ihre Einnahmen haben sich nicht verändert, aber der Steuertarif wechselt.
Steuererklärung: Was zu tun ist
Das Witwensplitting wird vom Finanzamt automatisch berücksichtigt, wenn die Steuererklärung korrekt ausgefüllt wird. Im Mantelbogen (dem vierseitigen Hauptformular der Einkommensteuererklärung) ist das Sterbedatum des Ehepartners einzutragen. Die Behörde leitet daraus ab, ob der Splittingtarif noch gilt. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.
Wer wissen will, wann der Vorteil endet, schaut auf den letzten Steuerbescheid. Steht dort noch „Splittingtabelle”, läuft das Witwensplitting. Im darauf folgenden Jahr ist der Wechsel zur Grundtabelle vollzogen. Wer unsicher ist, ob Steuervorauszahlungen angepasst werden müssen, sollte das frühzeitig durch einen Lohnsteuerhilfeverein oder eine steuerberatende Person prüfen lassen.
Häufige Fragen zum Witwensplitting
Gilt das Witwensplitting auch, wenn ich mich kurz vor dem Tod von meinem Partner getrennt hatte?
Nein. Bestand zum Zeitpunkt des Todes eine dauerhafte Trennung, entfällt der Anspruch. Eine vorübergehende Trennung schließt ihn hingegen nicht aus. Entscheidend ist die tatsächliche Situation, nicht allein das formale Bestehen der Ehe.
Was passiert steuerlich, wenn ich im Jahr nach dem Tod meines Partners wieder heirate?
Das Witwensplitting entfällt für das Folgejahr. Stattdessen greift für das neue Ehepaar das reguläre Ehegattensplitting, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Das Finanzamt prüft, welches Verhältnis im betreffenden Steuerjahr maßgeblich ist.
Muss ich das Witwensplitting beantragen?
Nein. Das Finanzamt berücksichtigt es automatisch, wenn Sie in der Steuererklärung das Sterbedatum Ihres Ehepartners angeben. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig. Wichtig ist, dass die Angaben im Mantelbogen vollständig und korrekt sind.
Gilt das Witwensplitting auch für eingetragene Lebenspartnerschaften?
Ja. Eingetragene Lebenspartnerschaften sind der Ehe im deutschen Einkommensteuerrecht gleichgestellt. Der überlebende Partner hat unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf das Witwensplitting wie Witwen und Witwer aus klassischen Ehen.
Quellen
Bundesministerium der Justiz: § 32a Einkommensteuergesetz (EStG)
Finanzministerium Nordrhein-Westfalen: Einkommensteuertarif, Splittingtarif und Grundtarif 2026, Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH): Steuertabelle für Rentner, Grundfreibetrag 2026




