Im Pflegeneuordnungsgesetz taucht die stundenweise Verhinderungspflege nicht mehr auf, und das ist keine Nachlässigkeit, sondern Folge des geplanten Umbaus. Wer einen Angehörigen ab Pflegegrad 2 zu Hause pflegt, kann sich heute für ein paar Stunden vertreten lassen, ohne Pflegegeld zu verlieren und ohne einen seiner bis zu 56 Ersatzpflege-Tage zu verbrauchen.
Genau den eigenen Geldtopf dieser Leistung würde der Referentenentwurf auflösen. Die Ersatzpflege bliebe finanzierbar, aber der Vorteil, der sie im Alltag überhaupt praktikabel macht, hätte keinen ausdrücklichen Nachfolger.
Das ist kein Randthema. Für viele pflegende Angehörige ist die stundenweise Vertretung die einzige Entlastung, die sich in den Alltag einbauen lässt: ein paar Stunden für den Arzttermin, den Einkauf, die eigene Erschöpfung.
Der Entwurf schafft sie nicht laut ab. Er nimmt ihr leise die zwei Eigenschaften, die sie wertvoll machen. Noch gilt das alte Recht — 2026 lässt sich diese Entlastung ungeschmälert nutzen.
Inhaltsverzeichnis
Was die stundenweise Verhinderungspflege heute so wertvoll macht
Verhinderungspflege heißt Ersatzpflege, wenn die Pflegeperson vorübergehend ausfällt: wegen Urlaub, Krankheit, eines Termins oder schlicht zur Erholung. Der Grund spielt keine Rolle. Anspruch besteht ab Pflegegrad 2, bezahlt wird aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag (§ 42a SGB XI), einem Topf von bis zu 3.539 Euro im Kalenderjahr, den sich Verhinderungs- und Kurzzeitpflege teilen.
Entscheidend ist der Unterschied zwischen tageweiser und stundenweiser Nutzung. Bei tageweiser Vertretung, also mindestens acht Stunden am Tag, fällt das Pflegegeld für diese Zeit auf die Hälfte. Ausgenommen sind nur der erste und der letzte Tag.
Zugleich zählen diese Tage gegen die Höchstdauer von bis zu acht Wochen. Bleibt die Vertretung dagegen unter acht Stunden pro Tag, läuft das Pflegegeld ungekürzt weiter, und die Einsätze zählen nicht gegen die acht Wochen, sondern allein gegen den Geldbetrag.
Das klingt technisch, ist aber der Kern. Viele Angehörige glauben, jede Vertretung koste sie Pflegegeld. Bei stundenweiser Nutzung stimmt das nicht. Man kann sich das ganze Jahr über regelmäßig ein paar Stunden freischaufeln, das Pflegegeld bleibt voll, und das Acht-Wochen-Kontingent für eine echte Urlaubsvertretung bleibt unberührt.
Was der Entwurf mit der Verhinderungspflege vorhätte
Der Umbau steht im Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz, Bearbeitungsstand 4. Juni 2026. Beschlossen ist er nicht: Der Kabinettsbeschluss wird für Juli 2026 erwartet, in Kraft treten sollen die Neuregelungen zum 1. Januar 2027.
Geplant ist, die eigenständige Verhinderungspflege und den Gemeinsamen Jahresbetrag zu streichen. Ersatzpflege käme dann aus drei verschiedenen Töpfen.
Die professionelle Vertretung liefe über das Sachleistungsbudget. Die selbst organisierte Vertretung durch Nachbarn, Freunde oder entfernte Angehörige käme aus dem Entlastungsbudget, das nach § 37 SGB XI in der geplanten Fassung das Pflegegeld ersetzen soll. Akute Ausfälle deckte das neue Überbrückungsbudget.
Ein Detail am Rande zeigt die Richtung: Die Paragrafennummer der heutigen Verhinderungspflege, § 39 SGB XI, würde im Entwurf künftig das Überbrückungsbudget tragen. Die Vorschrift bliebe stehen, ihr Inhalt wäre ein anderer.
Die stille Streichung: warum „finanzierbar” nicht „gleichwertig” heißt
Die Reform wird als mehr Flexibilität und weniger Bürokratie beworben. Für die stundenweise Vertretung liefe es auf das Gegenteil hinaus. Heute ist sie eine Leistung obendrauf: ein eigener Jahres-Topf, der zusätzlich zum Pflegegeld bereitsteht. Künftig käme die selbst organisierte Vertretung aus dem Entlastungsbudget, also aus genau dem Topf, aus dem sonst die laufende Pflege bestritten wird.
Damit würde aus einer Zusatzleistung ein Nullsummenspiel. Jede Stunde Entlastung schmälerte, was im selben Monat für die laufende Pflege bliebe.
Und die zwei Eigenschaften, die die stundenweise Form heute ausmachen, nämlich volles Pflegegeld und keine Anrechnung auf die Acht-Wochen-Grenze, hätten im Budgetsystem keinen ausdrücklichen Nachfolger. Ob sie in den späteren Richtlinien der Pflegekassen überleben, ist offen.
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Der Sozialverband Deutschland benennt genau diesen Punkt. In seiner Stellungnahme warnt der SoVD: Falle die bisherige Möglichkeit weg, die Verhinderungspflege stundenweise zur Entlastung zu nutzen, ließen sich viele der über Jahre aufgebauten Angebote nicht mehr halten.
Das trifft nicht die Statistik, sondern den Alltag: die regelmäßige Vertretung, die eine pflegende Angehörige überhaupt erst durchhalten lässt.
Ein Rechenbeispiel: was aus einem freien Nachmittag würde
Angenommen, eine Tochter pflegt ihren Vater mit Pflegegrad 3 zu Hause. Einmal pro Woche kommt eine Ersatzkraft für fünf Stunden, damit sie einkaufen und Termine erledigen kann. Heute rechnet sie diese Einsätze über den Gemeinsamen Jahresbetrag ab. Weil jeder Einsatz unter acht Stunden bleibt, läuft das Pflegegeld von 599 Euro ungekürzt weiter, und keiner der bis zu 56 Ersatzpflege-Tage wird angetastet.
Nach dem Entwurf gäbe es diesen eigenen Jahres-Topf nicht mehr. Die selbst organisierte Ersatzkraft würde aus dem Entlastungsbudget bezahlt, das mit 638 Euro zwar nominal über dem heutigen Pflegegeld läge.
Aus diesem Budget müssten künftig aber auch die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel und eben die Vertretung finanziert werden. Der freie Nachmittag wäre nicht mehr obendrauf, sondern ginge vom selben Geld ab, das die laufende Pflege trägt.
Stundenweise Verhinderungspflege 2026 noch voll ausschöpfen
Noch ist all das Zukunftsmusik. Bis der Bundestag das Gesetz beschließt und es im Bundesgesetzblatt steht, gilt das heutige Recht unverändert. Wer die stundenweise Verhinderungspflege kennt, kann sie in diesem Jahr voll nutzen.
Der Hebel ist die Acht-Stunden-Grenze. Bleibt die Vertretung pro Tag darunter, zahlt die Pflegekasse aus dem Jahresbetrag, das Pflegegeld bleibt voll, und das Kontingent für eine spätere Urlaubsvertretung bleibt frei.
Belege für die Ersatzkraft gehören aufgehoben, denn erstattet wird nur gegen Nachweis. Und wer die Leistung dieses Jahr nicht mehr braucht, kann den Antrag rückwirkend für das laufende und das vorangegangene Kalenderjahr stellen.
Der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 und die geplante Kürzung der Rentenbeiträge für pflegende Angehörige stecken im selben Gesetz, sind aber eigene Baustellen mit eigenen Rechnungen.
Was am Ende auf dem Spiel steht
Die stundenweise Vertretung ist die niedrigschwelligste Entlastung, die das System kennt. Sie kostet wenig, sie greift früh, und sie hält pflegende Angehörige davon ab, selbst in die Überlastung zu rutschen, also genau das, was jede Pflegereform unter dem Wort Prävention verspricht.
Dass ausgerechnet diese Form ohne ausdrücklichen Nachfolger im Budget aufgehen soll, ist der Widerspruch, den der Entwurf nicht auflöst. Eine Reform, die Prävention verspricht und zugleich das flexibelste Präventionsinstrument still verschwinden lässt, muss sich fragen lassen, was ihr Versprechen wert ist. Bis dahin gilt: Was heute möglich ist, ist heute möglich — und heute noch nicht abgeschafft.
Häufige Fragen zur stundenweisen Verhinderungspflege
Wer darf die stundenweise Vertretung übernehmen?
Fast jede Person kann einspringen: ein ambulanter Dienst, aber auch Nachbarn, Freunde oder entfernte Verwandte. Bei nahen Angehörigen bis zum zweiten Grad oder Personen im selben Haushalt zahlt die Kasse allerdings höchstens das Zweifache des monatlichen Pflegegeldes. Nachgewiesene Kosten wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall kommen hinzu.
Gilt die stundenweise Verhinderungspflege auch bei Pflegegrad 1?
Nein. Verhinderungspflege setzt mindestens Pflegegrad 2 voraus. Menschen mit Pflegegrad 1 haben andere Leistungen, aber keinen Anspruch auf Ersatzpflege. Daran ändert auch die geplante Reform nichts.
Was, wenn die Pflegekasse die stundenweise Abrechnung ablehnt?
Manche Kassen unterstellen bei Krankheit der Hauptpflegeperson pauschal einen ganztägigen Ausfall und kürzen das Pflegegeld. Das gibt das Gesetz so nicht her. Gegen einen ablehnenden Bescheid lässt sich innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. In der Begründung sollte stehen, dass die Vertretung an dem Tag unter acht Stunden blieb.
Quellen
Bundesministerium für Gesundheit: Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz – PNOG), Bearbeitungsstand 4. Juni 2026
Bundesministerium für Gesundheit: FAQ zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG)
Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI): § 39 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson, § 42a Gemeinsamer Jahresbetrag




