Bei einem Grundschüler kann ein schwer einstellbarer Diabetes mellitus Typ 1 im Einzelfall eine Schwerbehinderung begründen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Kind auf eine dauernde Begleitung und einer Überwachung angewiesen und es infolgedessen in seiner Integrationsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist, entschied das Sozialgericht Darmstadt in einem am Freitag, 3. Juli 2026, veröffentlichten Urteil (Az.: S 5 SB 355/24).
Mutter beantragte Merkzeichen H und GdB
Im konkreten Fall ging es um einen Grundschüler mit Diabetes mellitus Typ 1, der mit einer Insulinpumpe versorgt ist. Wegen seiner schwer einstellbaren Erkrankung sind bei ihm neben der Insulinversorgung mit der Pumpe täglich mindestens vier weitere Insulindosen erforderlich, etwa beim Schulsport, beim Essen oder beim Vorliegen einer Erkrankung.
Die Mutter beantragte im August 2023 bei dem damals sechsjährigen Kläger die Feststellung einer Behinderung.
Die zuständige Behörde stellte einen Grad der Behinderung (GdB) von 40 fest und erkannte dem Schüler das Merkzeichen „H“ (hilflos) zu.
Damit war die Mutter nicht einverstanden. Die Auswirkungen der Diabetes-Erkrankung seien so gravierend, dass ein GdB von 50 und damit eine Schwerbehinderung vorliege.
Diabetes bei Sechsjährigen als Grund für Schwerbehinderung
Dem stimmte das Sozialgericht in seinem Urteil vom 21. April 2026 zu. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) könne im Einzelfall eine Schwerbehinderung bei einer Diabetes-Erkrankung vorliegen, wenn eine dokumentierte Insulintherapie mit täglich mindestens vier Insulininjektionen erforderlich sind, die Insulindosis selbstständig variiert und wegen der Erkrankung eine „durch erhebliche Einschnitte gravierende Beeinträchtigung der Lebensführung“ vorliegt.
Dies sei bei dem Kläger der Fall. Der Schüler sei zwar über die Pumpe kontinuierlich mit Insulin versorgt. Da seine Blutzuckerwerte aber stark schwankten, seien zu jeder Mahlzeit und bei erhöhten Blutzuckerwerten zusätzliche Insulininjektionen erforderlich. Er erhalte damit mindestens viermal täglich eine Insulininjektion. Wegen der schwankenden Blutzuckerwerte drohe immer wieder eine Über- oder eine gefährliche Unterzuckerung. Allein im Januar 2026 waren elf Nächte betroffen.
SG Darmstadt: notwendige Dauerbegleitung beeinträchtigt Lebensführung
In der Schule sei er zur Bewältigung des Schulalltags auf die Unterstützung eines Schulbegleiters angewiesen. Zahlreichen Freizeitaktivitäten, wie die Teilnahme an einem Schwimmkurs oder einen Ausflug, seien nur in Begleitung einer geschulten Person – meist die Eltern – möglich. Die ständige notwendige Begleitung und Überwachung des Schülers führe zu konkreten sozialen Nachteilen und starken psychischen Problemen, die sich etwa in Trauer und Wutanfälle des Kindes äußerten. Die Teilnahme an Klassenfahrten ist nur mit massiven Einschränkungen möglich.
Damit liege eine gravierende Beeinträchtigung der Lebensführung vor, die zusammen mit den häufig variierenden Insulindosen einen GdB von 50 begründen, urteilte das Sozialgericht. fle




