Herr K. hatte seinen Job verloren, weil sein Arbeitgeber insolvent ging. Monate später zahlte die Agentur für Arbeit das ausstehende Insolvenzgeld nach – rückwirkend für drei Monate, in denen K. bereits arbeitslos war und Bürgergeld bezog. Das Jobcenter rechnete die Nachzahlung an, zog aber nur den Erwerbstätigenfreibetrag ab.
Den Grundfreibetrag von 100 Euro pro Monat verweigerte die Behörde mit der Begründung, K. sei zum Zeitpunkt der Zahlung gar nicht mehr erwerbstätig gewesen. Die 12. Kammer des Sozialgerichts Dresden sah das anders.
Mit Urteil vom 22.06.2026 (S 12 AS 756/24 FS, Berufung zugelassen) entschied das Gericht, dass bei einer Nachzahlung von Insolvenzgeld für jeden Monat, für den das Insolvenzgeld gezahlt wird, neben dem Erwerbstätigenfreibetrag auch der Grundfreibetrag nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II in der ab 1.8.2016 geltenden Fassung (Art. 1 G. v. 26.7.2016, BGBl. S. 1824) abzusetzen ist.
Das ist eine Rechtsfrage, die das Bundessozialgericht bislang nicht entschieden hat – die Kammer musste sich also selbst positionieren, und sie tat es klar zugunsten der Betroffenen.
Die Rechtslage: Insolvenzgeld als Erwerbseinkommen
Der Streitpunkt ist im Kern einfach, in der Anwendung aber tückisch. Insolvenzgeld wird nach §§ 165 ff. SGB III als Ersatz für ausgefallenes Nettoarbeitsentgelt gezahlt, maximal für drei Monate.
Es tritt damit für einen bereits vergangenen Zeitraum an die Stelle von Arbeitsentgelt. Für das SGB-II-Recht bedeutet das: Insolvenzgeld ist Einkommen aus Erwerbstätigkeit, kein „sonstiges” Einkommen, weil es funktional das ausgefallene Gehalt ersetzt.
Genau das sehen auch die Arbeitshilfen der Jobcenter selbst so – dort wird klargestellt, dass Insolvenzgeld wie Erwerbseinkommen zu behandeln ist und daher sowohl der Grundfreibetrag nach § 11b Abs. 2 SGB II a.F. als auch der zusätzliche Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Abs. 3 SGB II a.F. abzusetzen sind.
Wer Widersprüche in solchen Fällen bearbeitet, kennt das Muster: Die Behörde zitiert die eigene Systematik nur so weit, wie sie ihr nützt.
Die Urteilsbegründung des Sozialgerichts Dresden
Das Jobcenter berief sich auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 18.5.2022 zur Nachzahlung einer Überstundenvergütung, in dem der Grundfreibetrag gerade nicht für jeden Anrechnungsmonat angewendet wurde. Die Kammer erteilte dieser Übertragung eine Absage.
Zur Überzeugung des Gerichts muss für Insolvenzgeld etwas anderes gelten als für eine Überstundenvergütung, auch wenn beide arbeitsentgeltbezogen sind.
Die Überstundenvergütung wurde vom Bundessozialgericht als gesonderte, aus dem Rahmen fallende Zahlung gewertet – Insolvenzgeld dagegen ersetzt typischerweise das reguläre Arbeitsentgelt der letzten Monate vor der Insolvenz.
Wenn aber Insolvenzgeld das laufende Nettoarbeitsentgelt ersetzt und sowohl nach der Rechtsprechung als auch nach den fachlichen Hinweisen des Jobcenters wie Erwerbseinkommen zu behandeln ist, folgt aus dieser Systematik zwangsläufig, dass in jedem Monat der Zahlung auch der Grundfreibetrag abzusetzen ist.
Auch das Argument, der Kläger sei zum Zeitpunkt der Anrechnung nicht mehr erwerbstätig gewesen, ließ die Kammer nicht gelten. Der Kläger hat auf den Auszahlungszeitpunkt des Insolvenzgeldes keinen Einfluss, und seine Erwerbstätigkeit endete gerade wegen des Insolvenzereignisses – nicht aus eigenem Entschluss.
Anderenfalls wäre er weiter erwerbstätig gewesen und hätte regulär Einkommen erzielt. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers, so die Kammer im Ergebnis, darf nicht zulasten des Arbeitnehmers gehen. Das Jobcenter sieht das naturgemäß anders, doch die Argumentation der Kammer folgt konsequent der eigenen Rechtsprechungslinie des Bundessozialgerichts zu Lohnersatzleistungen.
Diese Linie ist nicht neu erfunden, sondern stützt sich auf eine seit Jahren gefestigte Differenzierung.
Das Sächsische Landessozialgericht hatte sich bereits im Urteil vom 8. September 2022 (L 7 AS 1023/18) der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts angeschlossen, wonach bei der Bewertung von Einnahmen als Erwerbseinkommen zu unterscheiden ist, ob diese erbracht werden, weil eine Erwerbstätigkeit gerade nicht mehr verrichtet wird, oder ob sie an ein bestehendes Arbeitsverhältnis anknüpfen.
Diese Differenzierung zwischen Lohnersatzleistungen wie Arbeits- und Krankengeld einerseits sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Kurzarbeiter- und Insolvenzgeld andererseits geht zurück auf das Bundessozialgericht (Urteil vom 16.06.2015 – B 4 AS 37/14 R, Rn. 31).
Auch das Hessische Landessozialgericht orientierte sich in seinem Urteil vom 9. März 2016 (L 6 AS 795/12) an dieser Linie.
Für „normale” Lohnnachzahlungen über mehrere Monate hat das Bundessozialgericht zudem ausdrücklich bestätigt, dass jeweils die Absetzbeträge nach § 11b SGB II a.F. zu berücksichtigen sind – insbesondere der Grundfreibetrag von 100 Euro für jeden betroffenen Monat gesondert (BSG, Urteil vom 17.07.2014 – B 14 AS 25/13 R; BSG, Urteil vom 18.02.2010 – B 14 AS 86/08 R).
Was Betroffene jetzt tun sollten
Für Betroffene heißt das konkret: Wer Insolvenzgeld nachgezahlt bekommt und im Bürgergeld-Bezug steht, sollte den Anrechnungsbescheid genau prüfen.
Zieht das Jobcenter nur den Erwerbstätigenfreibetrag ab und lässt den monatlichen Grundfreibetrag von 100 Euro unberücksichtigt, lohnt sich der Widerspruch – die Monatsfrist ab Bekanntgabe des Bescheids ist dabei zwingend einzuhalten.
In der Praxis zeigt sich, dass Jobcenter bei mehrmonatigen Nachzahlungen regelmäßig nur den einfachen Freibetrag anrechnen, weil die Differenzierung zwischen laufendem und einmalig zufließendem Einkommen in der Sachbearbeitung oft vereinfacht wird. Wer schweigt, verschenkt bei mehreren Nachzahlungsmonaten schnell mehrere Hundert Euro.
Noch nicht rechtskräftig, aber wegweisend
Rechtskräftig ist die Entscheidung noch nicht – die Kammer hat die Berufung ausdrücklich zugelassen, weil die Frage grundsätzliche Bedeutung hat und vom Bundessozialgericht bislang nicht entschieden wurde.
Wer sich auf dieses Urteil beruft, sollte das im Widerspruch oder in der Klage entsprechend einordnen. Das ändert nichts an der Überzeugungskraft der Begründung, wohl aber an der Frage, wie das Jobcenter im Einzelfall reagieren wird.
Anmerkung des Verfassers
Das Bundessozialgericht hat bisher noch nicht explizit über die Frage entschieden, ob bei der Bereinigung von nachgezahltem Insolvenzgeld – zu einem Zeitpunkt, in dem der Kläger keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging – der Grundfreibetrag von 100,00 € zu berücksichtigen ist.
Die Rechtsauslegung der bisher ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist strittig. Eine grundsätzliche Klärung liegt im allgemeinen Interesse, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Die Berufung war deshalb gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen.
Quellen
Sozialgericht Dresden, Urteil vom 22.06.2026 – S 12 AS 756/24 FS (Berufung zugelassen), Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 8. September 2022 – L 7 AS 1023/18, Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 9. März 2016 – L 6 AS 795/12, Bundessozialgericht, Urteil vom 16.06.2015 – B 4 AS 37/14 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 17.07.2014 – B 14 AS 25/13 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 18.02.2010 – B 14 AS 86/08 R




