Renate H., 60, hat dreißig Jahre in der Altenpflege gearbeitet. Die Knie sind hin, ihren Beruf schafft sie nicht mehr. Für eine volle Erwerbsminderungsrente gilt sie trotzdem als zu gesund, weil sie theoretisch noch eine leichtere Arbeit verrichten könnte. Als sie von der geplanten „Schutzrente” der Rentenkommission liest, schöpft sie Hoffnung.
Renate H. ist erfunden, ihr Problem nicht. Wer in einem körperlich zehrenden Beruf älter wird, kennt die Lücke: zu krank für den eigenen Job, zu gesund für die Erwerbsminderungsrente. Genau diese Lücke will die Rentenkommission schließen. Ob die Hilfe aber bei denen ankommt, die schon heute am Limit sind, entscheidet sich an einem einzigen Datum.
Inhaltsverzeichnis
Was die Kommission bei der Erwerbsminderungsrente ändern will
Am 23. Juni 2026 hat die Alterssicherungskommission (ASK) ihren Abschlussbericht mit 33 Empfehlungen übergeben. Der wichtigste Vorschlag für Erwerbsgeminderte richtet sich an rentennahe Jahrgänge. Wer seinen langjährig ausgeübten Beruf gesundheitlich nicht mehr schafft, soll leichter in Rente gehen können.
Eine individuelle Gesundheitsprüfung soll das absichern, eine Pflicht zur Umschulung entfällt. Im Bericht heißt dieser Weg Schutzrente für langjährige Beitragszahler.
Beschlossen ist davon nichts. Bundeskanzler Merz und Arbeitsministerin Bas beabsichtigen, das Paket vollständig umzusetzen. Ein Gesetzentwurf soll nach der Sommerpause folgen. Was die Schutzrente so besonders macht, zeigt sich erst im Vergleich mit der heutigen Erwerbsminderungsrente.
Warum der erlernte Beruf bei der EM-Rente bisher nicht zählt
Heute entscheidet über eine volle Erwerbsminderungsrente nicht der eigene Beruf, sondern der allgemeine Arbeitsmarkt. Wer aus gesundheitlichen Gründen weniger als drei Stunden am Tag arbeiten kann, gilt als voll erwerbsgemindert (§ 43 SGB VI). Eine Pflegekraft oder ein Dachdecker kann den eigenen Job körperlich nicht mehr schaffen und trotzdem auf eine leichte Bürotätigkeit verwiesen werden.
Genau hier setzt die Schutzrente an. Für ältere Versicherte zählte dann nicht mehr der allgemeine Arbeitsmarkt, sondern die Frage, ob der zuletzt lange ausgeübte Beruf noch möglich ist.
Die Kommission orientiert sich an der Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Für Menschen wie Renate H. wäre das ein echter Fortschritt. Doch ausgerechnet hier beginnt das Problem für alle, die schon in Rente sind.
Der Haken: Verbesserungen erreichen hauptsächlich die Neurentner
Bei der Erwerbsminderungsrente gibt es ein wiederkehrendes Muster. Fast jede Verbesserung der letzten Jahre kam nur den Neurentnern zugute, also denen, deren Rente nach dem jeweiligen Stichtag begann. Die Deutsche Rentenversicherung sagt es selbst: Bereits umgesetzte Verbesserungen hätten „bislang immer nur Neurentnerinnen und Neurentner erreicht”. Neue Erwerbsminderungsrenten fallen heute rund 60 Prozent höher aus als vor zehn Jahren.
Das deutlichste Beispiel ist die Zurechnungszeit. Sie stellt Erwerbsgeminderte so, als hätten sie bis fast zur Regelaltersgrenze weitergearbeitet, und hebt die Rente oft kräftig an. 2019 wurde sie für neue Renten auf 65 Jahre und 8 Monate verlängert, für Bestandsrentner aber nicht.
Erst seit Juli 2024 gibt es für rund drei Millionen von ihnen einen Zuschlag (§ 307i SGB VI), den der VdK für zu niedrig hält. Eine Gleichstellung ist er nicht, und mehr ließ sich auch vor Gericht nicht erzwingen.
Was BSG und Verfassungsgericht entschieden haben
Zwei Rentner, unterstützt von den Sozialverbänden VdK und SoVD, klagten auf Gleichbehandlung mit den Neurentnern. Das Bundessozialgericht wies sie ab (BSG, B 5 R 29/21 R, 10. November 2022).
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Es sei mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar, die längere Zurechnungszeit ab 2019 nur Neuzugängen zu gewähren und Bestandsrenten auszunehmen. Ein Jahr später nahm das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde dagegen gar nicht erst an (1 BvR 847/23, 12. Juni 2023).
Die Begründung trägt einen Namen: das Rentenbeginn-Prinzip (§ 306 SGB VI). Neue Regeln greifen danach nur bei neu bewilligten Renten, nicht bei laufenden. Das schützt Bestandsrentner vor Kürzungen, schließt sie aber ebenso von Verbesserungen aus. Dieses Prinzip ist es, das die Hoffnung auf die Schutzrente so heikel macht.
Was das für die Schutzrente bedeutet
Käme die Schutzrente als Gesetz, würde sie nach aller Erfahrung an einem Stichtag hängen. Wer dann schon eine Erwerbsminderungsrente bezieht oder die Voraussetzungen vorher erfüllt, ginge vermutlich leer aus.
Profitieren würden vor allem die, die danach erstmals nicht mehr können. Die Kommission warnt im Bericht sogar selbst vor einer zu weiten Regelung und mahnt enge, rechtssichere Begriffe an.
Die Ankündigung, alles vollständig umzusetzen, ändert daran nichts. Sie sagt, dass etwas kommen soll, aber nicht, für wen es ab wann gilt. Die eine Frage, an der für Betroffene alles hängt, lautet deshalb: Gilt die Schutzrente nur für neue Fälle oder auch für den Bestand? Bis das im Gesetz steht, bleibt sie ein Versprechen ohne Datum.
Was Sie jetzt tun können
Wer seinen Beruf gesundheitlich nicht mehr schafft, sollte den Rentenantrag nicht aufschieben in der Hoffnung auf die Schutzrente. Die gibt es nicht, es zählt das geltende Recht. Sinnvoll ist zweierlei: prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erfüllt sind, also weniger als drei Stunden Arbeit am Tag möglich sind.
Und prüfen, ob ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegt, denn das öffnet die Altersrente für schwerbehinderte Menschen als eigenen, früheren Weg.
Wer bereits eine Erwerbsminderungsrente bezieht, sollte den Zuschlag kontrollieren. Die Rentenversicherung zahlt ihn seit Dezember 2025 von Amts wegen als Teil der Monatsrente, ein Antrag ist nicht nötig. Stimmt der Betrag nicht, hilft ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X, der auch ältere Bescheide rückwirkend korrigiert. Gegen eine Ablehnung läuft die Widerspruchsfrist nur einen Monat ab dem Datum auf dem Bescheid.
Worauf es jetzt ankommt
Die Schutzrente könnte für viele ältere Beschäftigte ein Ausweg werden. Gemeint sind die, die heute zu krank für ihren Beruf und zugleich zu gesund für die volle Erwerbsminderungsrente sind.
Ob sie hält, was die Überschriften versprechen, entscheidet nicht die politische Geste der vollständigen Umsetzung, sondern ein Stichtag im künftigen Gesetz. Wer das weiß, plant mit dem geltenden Recht statt mit Medienberichten. Im Verfahren zählt dann nur eine Frage: Gilt es auch für die, die schon drin sind?
Quellen
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Die 33 Empfehlungen der Alterssicherungskommission 2026
Bundessozialgericht: Urteil vom 10.11.2022, B 5 R 29/21 R (Zurechnungszeit, Bestandsrentner)
Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 12.06.2023, 1 BvR 847/23
Deutsche Rentenversicherung: Verbesserungen für Erwerbsminderungsrentner ab Dezember 2025 (§ 307i SGB VI)
Bundesregierung: Fragen und Antworten zur Erwerbsminderungsrente




