Menschen mit einer Schwerbehinderung können in der Einkommensteuererklärung unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur den Behinderten-Pauschbetrag nutzen. Zusätzlich kann auch eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale in Betracht kommen. Diese Regelung soll Aufwendungen abfedern, die durch behinderungsbedingte Fahrten entstehen.
In der Praxis wird diese Möglichkeit jedoch leicht übersehen. Viele Steuerpflichtige kennen zwar den Behinderten-Pauschbetrag, prüfen aber nicht, ob daneben auch Fahrtkosten steuerlich berücksichtigt werden können. Gerade bei höherem Unterstützungsbedarf kann das zu einer spürbaren Entlastung führen.
Inhaltsverzeichnis
Wer die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale nutzen kann
Die Fahrtkostenpauschale ist für bestimmte Gruppen von Menschen mit Behinderung vorgesehen. Nach § 33 Einkommensteuergesetz wird sie für Aufwendungen gewährt, die durch behinderungsbedingte Fahrten veranlasst sind. Es handelt sich dabei um eine Pauschale, sodass nicht jede einzelne Fahrt nachgewiesen werden muss.
Die Höhe richtet sich nach dem Grad der Behinderung, bestimmten Merkzeichen oder dem Pflegegrad. Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 können eine Pauschale von 900 Euro geltend machen.
Dasselbe gilt für Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70, wenn zusätzlich das Merkzeichen G vorliegt.
Eine deutlich höhere Pauschale von 4.500 Euro kommt für Menschen mit den Merkzeichen aG, H, Bl oder TBl in Betracht. Auch Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5 können diesen Betrag ansetzen.
| Voraussetzung | Fahrtkostenpauschale |
|---|---|
| GdB mindestens 80 | 900 Euro |
| GdB mindestens 70 und Merkzeichen G | 900 Euro |
| Merkzeichen aG, H, Bl oder TBl | 4.500 Euro |
| Pflegegrad 4 oder 5 | 4.500 Euro |
Warum die Pauschale nicht wie der Behinderten-Pauschbetrag wirkt
Wichtig ist die steuerliche Einordnung. Die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale wird nicht genauso behandelt wie der Behinderten-Pauschbetrag. Sie gehört zu den außergewöhnlichen Belastungen.
Bei außergewöhnlichen Belastungen zieht das Finanzamt eine zumutbare Belastung ab. Das bedeutet: Nur der Teil, der über dieser Grenze liegt, mindert tatsächlich das zu versteuernde Einkommen. Die gesetzliche Grundlage findet sich ebenfalls in § 33 EStG.
Dadurch kann es vorkommen, dass die Pauschale zwar in der Steuererklärung eingetragen wird, aber nicht in voller Höhe steuermindernd wirkt. Die tatsächliche Entlastung hängt von den persönlichen Verhältnissen ab. Dazu zählen unter anderem die Einkünfte, der Familienstand und die Zahl der Kinder.
Warum der Steuerbescheid genau geprüft werden sollte
Für Betroffene ist nicht allein entscheidend, ob die Voraussetzungen theoretisch erfüllt sind. Wichtig ist, ob das Finanzamt die Fahrtkostenpauschale im Steuerbescheid tatsächlich berücksichtigt hat. Fehler können entstehen, wenn Angaben fehlen, Nachweise nicht vorliegen oder die Pauschale an der falschen Stelle eingetragen wurde.
Besonders aufmerksam sollten Steuerpflichtige sein, wenn erstmals ein Merkzeichen, ein höherer Grad der Behinderung oder ein Pflegegrad festgestellt wurde.
Dann kann sich die steuerliche Situation gegenüber früheren Jahren ändern. Auch ein rückwirkend ausgestellter Bescheid kann Anlass sein, alte Steuerbescheide zu prüfen.
Die Fahrtkostenpauschale wird in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ eingetragen. Wer sie erstmals beantragt, sollte geeignete Nachweise bereithalten. Dazu gehören etwa der Schwerbehindertenausweis, der Feststellungsbescheid oder der Nachweis über den Pflegegrad.
Zusätzliche Entlastung neben dem Behinderten-Pauschbetrag
Die Fahrtkostenpauschale kann zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag geltend gemacht werden. Beide Regelungen schließen sich nicht gegenseitig aus. Sie betreffen unterschiedliche Arten von behinderungsbedingten Belastungen.
Der Behinderten-Pauschbetrag soll typische laufende Mehraufwendungen wegen einer Behinderung abdecken. Die Fahrtkostenpauschale betrifft dagegen Fahrten, die durch die Behinderung veranlasst sind. Dazu können etwa Wege zu Ärzten, Therapien, Behörden oder unterstützenden Einrichtungen gehören.
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Trotzdem ersetzt die Pauschale keine individuelle steuerliche Prüfung. Je nach Einkommen kann der steuerliche Effekt geringer ausfallen, als der Betrag auf den ersten Blick vermuten lässt. Gerade deshalb sollte der Steuerbescheid nicht nur abgeheftet, sondern sorgfältig gelesen werden.
Was Betroffene beachten sollten
Wer die Voraussetzungen erfüllt, sollte die Fahrtkostenpauschale in der Steuererklärung nicht vergessen. Der Eintrag kann sich besonders dann lohnen, wenn bereits weitere außergewöhnliche Belastungen angefallen sind. Denn zusammen können diese Aufwendungen die zumutbare Belastung eher überschreiten.
Wichtig ist auch, dass bei mehreren erfüllten Voraussetzungen nicht mehrere Fahrtkostenpauschalen nebeneinander angesetzt werden. Es kommt nur eine Pauschale in Betracht. Wer beispielsweise sowohl einen hohen Grad der Behinderung als auch ein passendes Merkzeichen hat, kann nicht zusätzlich zur höheren Pauschale noch die niedrigere Pauschale geltend machen.
Für viele Betroffene lohnt sich eine kurze Kontrolle der letzten Steuererklärung. Wurde die Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ ausgefüllt? Sind Merkzeichen, Grad der Behinderung oder Pflegegrad korrekt angegeben? Wurde die Pauschale im Bescheid übernommen?
Kurzes Beispiel aus der Praxis
Eine Steuerpflichtige hat einen Grad der Behinderung von 80. Sie macht in ihrer Einkommensteuererklärung den Behinderten-Pauschbetrag geltend, trägt aber keine Fahrtkostenpauschale ein. Im Steuerbescheid wird daher nur der Behinderten-Pauschbetrag berücksichtigt.
Bei einer späteren Prüfung fällt auf, dass sie zusätzlich die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale von 900 Euro hätte beantragen können. Da die Pauschale zu den außergewöhnlichen Belastungen zählt, wird sie jedoch nicht automatisch vollständig steuerwirksam. Erst nach Abzug der zumutbaren Belastung ergibt sich, ob und in welcher Höhe sich die Steuer tatsächlich verringert.
Das Beispiel zeigt: Die Fahrtkostenpauschale kann eine sinnvolle zusätzliche Entlastung sein, sie wirkt aber anders als der Behinderten-Pauschbetrag. Wer die Voraussetzungen erfüllt, sollte deshalb sowohl die Steuererklärung als auch den späteren Steuerbescheid genau prüfen.
Häufige Fragen zur Fahrtkostenpauschale für Schwerbehinderte
1. Wer kann die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale geltend machen?
Die Pauschale kommt für Menschen mit bestimmten gesundheitlichen Voraussetzungen in Betracht. Anspruch auf 900 Euro haben Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen G. Eine Pauschale von 4.500 Euro ist für Menschen mit den Merkzeichen aG, H, Bl oder TBl sowie für Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5 vorgesehen.
2. Wird die Fahrtkostenpauschale zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag gewährt?
Ja, die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale kann zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag berücksichtigt werden. Beide steuerlichen Regelungen betreffen unterschiedliche Belastungen. Der Behinderten-Pauschbetrag deckt typische behinderungsbedingte Mehraufwendungen ab, während die Fahrtkostenpauschale für behinderungsbedingte Fahrten gedacht ist.
3. Muss man einzelne Fahrten nachweisen?
Bei der Fahrtkostenpauschale müssen die einzelnen Fahrten in der Regel nicht einzeln aufgelistet werden. Der Vorteil der Pauschale besteht gerade darin, dass ein fester Betrag angesetzt werden kann. Die persönlichen Voraussetzungen, etwa der Grad der Behinderung, das Merkzeichen oder der Pflegegrad, müssen jedoch nachweisbar sein.
4. Warum führt die Pauschale nicht automatisch zu einer Steuererstattung?
Die Fahrtkostenpauschale gehört steuerlich zu den außergewöhnlichen Belastungen. Bei diesen Belastungen zieht das Finanzamt eine zumutbare Eigenbelastung ab. Deshalb wirkt sich nicht zwangsläufig der volle Betrag von 900 Euro oder 4.500 Euro steuermindernd aus.
5. Wo wird die Fahrtkostenpauschale in der Steuererklärung eingetragen?
Die Pauschale wird in der Anlage für außergewöhnliche Belastungen eingetragen. Dort können Steuerpflichtige behinderungsbedingte Aufwendungen geltend machen. Wer unsicher ist, sollte prüfen, ob die Angaben zu Grad der Behinderung, Merkzeichen oder Pflegegrad vollständig übernommen wurden.
6. Welche Nachweise sollte man bereithalten?
Geeignete Nachweise sind vor allem der Schwerbehindertenausweis, der Feststellungsbescheid oder ein Nachweis über den Pflegegrad. Diese Unterlagen zeigen, ob die Voraussetzungen für die jeweilige Pauschale erfüllt sind. Besonders bei erstmaliger Beantragung oder bei einer rückwirkenden Feststellung sollten die Dokumente sorgfältig aufbewahrt werden.
7. Was sollte man nach Erhalt des Steuerbescheids prüfen?
Nach Erhalt des Steuerbescheids sollte geprüft werden, ob die Fahrtkostenpauschale tatsächlich berücksichtigt wurde. Wichtig ist auch, ob sie korrekt als außergewöhnliche Belastung behandelt wurde. Entscheidend ist am Ende nicht nur der Eintrag in der Steuererklärung, sondern die tatsächliche Berücksichtigung im Steuerbescheid.




