Ende April 2026 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete („Mietrecht II“) beschlossen und in das parlamentarische Verfahren eingebracht. Mit diesem Gesetz sollen vor allem Mieter besser vor Mieterhöhungen und versteckten Kosten geschützt werden. Dazu sollen
- Kurzzeitmietverhältnisse zeitlich klar begrenzt werden (sechs Monate, maximal acht Monate), danach gelten sie als unbefristet,
- Möblierungszuschläge gesetzlich typisiert (monatlich 1 % des Zeitwerts der Einrichtung bzw. pauschal bis zu 10 % der Nettokaltmiete) und an eine
- verpflichtende vorvertragliche Offenlegung geknüpft werden, andernfalls gilt die Wohnung für bis zu zwei Jahre als unmöbliert,
- Indexmieterhöhungen in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt begrenzt werden, indem Steigerungen des Verbraucherpreisindex bis 3 % voll, darüber hinaus nur zur Hälfte wirken,
- der Kündigungsschutz ausgeweitet werden, indem die Schonfrist bei Zahlungsverzug künftig auch bei der ordentlichen Kündigung wirkt, allerdings nur einmal je Mietverhältnis.
Reform bringt mehr Rechte für Bürgergeldbezieher
Diese Mietrechtsreform bringt auch für Bezieher von Bürgergeld wichtige Änderungen mit sich, da infolge der Reform des Bürgergeldes ab Juli 2026 Jobcenter auch verstärkt Mietverträge auf ihre rechtliche Zulässigkeit prüfen werden.
Bezieher von Bürgergeld sollten schon jetzt beim Neuabschluss von Mietverträgen darauf achten, dass bei möblierten Wohnungen Möblierungszuschläge separat ausgewiesen werden und 10% der Nettokaltmiete nicht übersteigen, sonst droht später möglicherweise die Nichtanerkennung durch das Jobcenter.
Auch von der geplanten Ausweitung des Kündigungsschutzes für Wohnraummietverträge bei Mietrückständen werden insbesondere Bezieher von Bürgergeld profitieren, ebenso wie Menschen in prekären Arbeitsverhältnissen und alle, die unverschuldet in Not geraten.
Bisher kann nur eine fristlose Kündigung der Wohnung bei Mietschulden durch Zahlung der rückständigen Miete abgewendet werden und nur für diese Fälle besteht ein Rechtsanspruch auf Übernahme der Mietschulden durch das Jobcenter.
Rechtsanspruch auf Übernahme dieser Schulden durch das Jobcenter
Immer mehr Vermieter kündigen bei Zahlungsrückständen aber auch zusätzlich, oder ausschließlich fristgemäß, sodass selbst bei Nachzahlung der Mietschulden die Kündigung nicht abgewendet werden kann. In diesen Fällen besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf Übernahme der Mietschulden durch das Jobcenter.
Mit dieser Mietrechtsreform wird der bisherige Schutz der Wohnung bei fristloser Kündigung durch Zahlung der rückständigen Miete auf die fristgemäße Kündigung ausgeweitet, womit dann auch bei zusätzlicher oder ausschließlicher fristgemäßer Kündigung wegen Mietschulden ein Rechtsanspruch auf Übernahme dieser Schulden durch das Jobcenter besteht.



