Rentnerin muss für Sozialhilfe-Bezug Grundstück verkaufen

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Eine Rentnerin muss vor dem Bezug von Sozialhilfe ein unangemessen großes Hausgrundstück für ihren Lebensunterhalt erst einmal verkaufen. Auch wenn das von ihr bewohnte Eigentumshaus eine angemessene Größe aufweist, handelt es sich bei der Immobilie insgesamt um verwertbares Vermögen, entschied das Sozialgericht Lüneburg in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 26. November 2025 (Az.: S 38 SO 71/23).

Rentnerin beantragte Grundsicherung

Die klagende Rentnerin bewohnt in der Gemeinde Handeloh in der Lüneburger Heide ein etwa 72 Quadratmeter großes Eigentumshaus. Das Haus mit einfacher Ausstattung befindet sich auf ihrem 2.130 Quadratmeter großen Grundstück, eine ehemalige Wochenendhaussiedlung. Dieses hat sie nach dem Kauf im Jahr 1998 mit zahlreichen Baum- und Pflanzenarten bestückt, so dass inzwischen ein artenreicher Mischwald entstanden ist.

Während der Covid-19-Pandemie musste sie Grundsicherung im Alter beantragen. Der Sozialhilfeträger gewährte ihr unter Anrechnung ihrer Rente auch die Hilfeleistungen. Wegen der Corona-Pandemie wurde entsprechend den damaligen gesetzlichen Regelungen keine Vermögensprüfung vorgenommen.

Als diese Übergangsregelung auslief, stellte der Sozialhilfeträger fest, dass die Größe des Eigentumshauses zwar angemessen sei. Das Hausgrundstück selbst sei aber unangemessen groß und müsse verwertet werden. Die Behörde bot der Rentnerin Leistungen auf Darlehensbasis an, wenn sie auf die Immobilie im Grundbuch eine Grundschuld zugunsten des Sozialhilfeträgers eintragen lässt. Das Eigentumsgrundstück mitsamt Haus hatte einen Verkehrswert von 260.000 Euro.

Die Rentnerin lehnte die Eintragung der Grundschuld ab. Die Behörde werde ihr Haus „auch nicht scheibchenweise kriegen“, erklärte sie.

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Sozialgericht Lüneburg: 2.280 Quadratmeter sind unangemessen

Ihre Klage auf Grundsicherungsleistungen im Alter in Form eines Zuschusses wies das Sozialgericht ab. Bei dem Eigentumsgrundstück handele es sich um „verwertbares Vermögen“. Letztlich finanziere die Allgemeinheit die Sozialhilfe. Bevor diese Leistung beansprucht werden könne, müsse aber erst einmal für den Lebensunterhalt verwertbares Vermögen eingesetzt werden.

Wann eine Immobilie angemessen ist, hänge von der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf, der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks und des Hauses ab.

Hier sei zwar das Haus mit seiner einfachen Ausstattung angemessen, nicht aber das dazugehörige 2.130 Quadratmeter große Grundstück. Im ländlichen Raum sei eine Grundstücksgröße von bis zu 800 Quadratmetern angemessen. Auch habe die Klägerin einer möglichen Teilung des Grundstücks nicht zugestimmt. Ein Härtefall, der einer Verwertung entgegenstehen könne, liege nicht vor.