Wer eine Kündigung erfolgreich angreift, kann mehr verlangen als nur die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis weiterbesteht. Arbeitnehmer können Anspruch auf Annahmeverzugslohn, Sonderzahlungen, Dienstwagen-Ersatz, Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge und weitere Vergütungsbestandteile haben.
Das Landesarbeitsgericht Hamm stärkte einen Arbeitnehmer deutlich: Der Arbeitgeber musste für die Zeit nach mehreren unwirksamen Kündigungen umfangreiche Zahlungen leisten. (13 SLa 307/24)
Inhaltsverzeichnis
Nach unwirksamer Kündigung geht es auch um Geld
Viele Arbeitnehmer denken nach einer Kündigung zuerst an die Frage, ob sie ihren Arbeitsplatz behalten oder eine Abfindung bekommen. Genauso wichtig ist aber die Frage, welche Zahlungen der Arbeitgeber nachleisten muss, wenn die Kündigung unwirksam war.
Denn wenn das Arbeitsverhältnis rechtlich fortbesteht, darf der Arbeitgeber nicht einfach Lohn, Sonderzahlungen und vertragliche Zusatzleistungen stoppen. Genau darum ging es in dem Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Hamm.
Arbeitnehmer erhielt nach Kündigung keinen Lohn mehr
Der Kläger war seit vielen Jahren als Technischer Leiter beschäftigt. Der Arbeitgeber sprach mehrere Kündigungen aus, zahlte ab Februar keinen Lohn mehr und entzog dem Arbeitnehmer außerdem den Dienstwagen und das Diensthandy.
Mehrere Kündigungen wurden später für unwirksam erklärt. Damit stand fest: Das Arbeitsverhältnis bestand weiter, obwohl der Arbeitgeber den Kläger nicht mehr beschäftigen wollte.
Was bedeutet Annahmeverzug für Arbeitnehmer?
Annahmeverzug bedeutet: Der Arbeitnehmer ist rechtlich weiter beschäftigt, der Arbeitgeber nimmt seine Arbeitsleistung aber nicht an. Das passiert häufig nach einer unwirksamen Kündigung.
Für Arbeitnehmer ist das entscheidend. Sie müssen dann grundsätzlich so gestellt werden, als hätten sie gearbeitet. Der Arbeitgeber schuldet deshalb den Lohn für die Zeit, in der er die Arbeit nicht angenommen hat.
Arbeitnehmer muss Arbeit nicht täglich neu anbieten
Nach einer fristlosen oder fristgemäßen Kündigung muss der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung in der Regel nicht jeden Tag erneut anbieten. Denn der Arbeitgeber hat mit der Kündigung bereits erklärt, dass er den Arbeitnehmer nicht mehr beschäftigen will.
Wird die Kündigung später für unwirksam erklärt, kann der Arbeitgeber nicht einfach behaupten, der Arbeitnehmer habe nicht gearbeitet. Gerade weil der Arbeitgeber ihn nicht arbeiten ließ, entsteht der Anspruch auf Annahmeverzugslohn.
Monatsgehalt muss nachgezahlt werden
Das Landesarbeitsgericht sprach dem Kläger für den streitigen Zeitraum monatlich 8.606,59 Euro brutto zu. Dabei wurden Arbeitslosengeldzahlungen berücksichtigt.
Für Arbeitnehmer heißt das: Arbeitslosengeld nimmt den Anspruch gegen den Arbeitgeber nicht vollständig weg. Es wird aber angerechnet oder geht in Höhe der Zahlung auf die Arbeitsagentur über, damit es keine doppelte Zahlung für denselben Zeitraum gibt.
Arbeitslosengeld schadet dem Anspruch nicht
Wer nach einer Kündigung Arbeitslosengeld beantragt, verliert dadurch nicht den Anspruch auf Annahmeverzugslohn. Arbeitnehmer sollten sich sogar arbeitslos melden, um Sperrzeiten und Nachteile zu vermeiden.
Kommt später heraus, dass die Kündigung unwirksam war, muss der Arbeitgeber grundsätzlich nachzahlen. Die Arbeitslosengeldbeträge werden nur rechnerisch berücksichtigt.
Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld nicht vergessen
Der Anspruch des Arbeitnehmers beschränkte sich nicht auf das Grundgehalt. Das Gericht sprach ihm auch Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld zu.
Das ist für Beschäftigte wichtig. Wer nach einer unwirksamen Kündigung Geld verlangt, sollte nicht nur das Monatsgehalt prüfen, sondern auch Sonderzahlungen, Boni, Provisionen, Prämien, Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld.
Vertragliche Sonderzahlungen bleiben geschützt
Wenn Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld im Arbeitsvertrag vereinbart sind oder regelmäßig gezahlt wurden, können sie Teil der Annahmeverzugsvergütung sein. Der Arbeitgeber darf sie nicht einfach streichen, nur weil er gekündigt hat.
Im Verfahren ergab sich der Anspruch auf Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld aus dem Vertrag und der bisherigen Zahlungspraxis. Arbeitnehmer sollten deshalb alte Lohnabrechnungen aufbewahren.
Betriebliche Altersvorsorge weiter prüfen
Der Arbeitgeber musste auch Beiträge zu Direktversicherungen und zur betrieblichen Altersversorgung zahlen. Solche Ansprüche werden nach einer Kündigung oft übersehen.
Für Arbeitnehmer kann das teuer werden, wenn Beiträge monatelang nicht abgeführt werden. Deshalb sollten Betroffene prüfen, ob der Arbeitgeber auch während des Kündigungsstreits Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge, Direktversicherung oder Unterstützungskasse schuldet.
Dienstwagen ist oft Teil der Vergütung
Der Kläger durfte einen Dienstwagen auch privat nutzen. Nach der Kündigung entzog der Arbeitgeber ihm das Fahrzeug.
Das Gericht erkannte einen Schadensersatzanspruch an. Denn die private Dienstwagennutzung ist ein geldwerter Vorteil und damit wirtschaftlich ein Teil der Vergütung.
Entzug des Dienstwagens kann Schadensersatz auslösen
Wenn der Arbeitgeber einen privat nutzbaren Dienstwagen nach unwirksamer Kündigung entzieht, kann der Arbeitnehmer Ersatz verlangen. Das kann über eine Nutzungsausfallentschädigung oder über konkrete Kosten für ein Ersatzfahrzeug laufen.
Im Fall musste der Arbeitgeber die Kosten für ein angemietetes Ersatzfahrzeug ersetzen. Auch Treibstoffkosten wurden berücksichtigt, soweit sie nachvollziehbar geltend gemacht wurden.
Ersatzfahrzeug: Belege sichern
Arbeitnehmer sollten nach Entzug eines Dienstwagens nicht unüberlegt hohe Kosten verursachen. Wer ein Ersatzfahrzeug anmietet, sollte ein angemessenes Fahrzeug wählen und sämtliche Unterlagen sichern.
Wichtig sind Mietvertrag, Rechnungen, Zahlungsnachweise, Tankbelege und die alte Dienstwagenregelung. Je besser der Schaden dokumentiert ist, desto leichter lässt er sich durchsetzen.
Diensthandy: Anspruch genau darlegen
Auch ein Diensthandy kann einen geldwerten Vorteil darstellen, wenn private Nutzung erlaubt war. Allerdings muss der Arbeitnehmer konkret darlegen, welcher Schaden durch den Entzug entstanden ist.
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Wer ein Ersatzhandy oder einen Mobilfunkvertrag abschließt, sollte deshalb nachweisen können, dass die private Nutzung vorher vertraglich oder tatsächlich erlaubt war. Außerdem müssen Anschaffungskosten und laufende Kosten belegt werden.
Arbeitgeber kann nicht pauschal „böswillig“ rufen
Der Arbeitgeber argumentierte, der Arbeitnehmer habe anderweitigen Verdienst böswillig unterlassen. Damit wollte er die Nachzahlung reduzieren.
Das Gericht folgte dem nicht. Ein Arbeitgeber muss konkret darlegen, welche zumutbare Arbeit der Arbeitnehmer hätte aufnehmen können und warum er diese bewusst nicht angenommen oder verhindert haben soll.
Arbeitnehmer müssen nicht jede beliebige Stelle annehmen
Beschäftigte müssen sich während eines Kündigungsschutzprozesses um zumutbare Arbeit bemühen. Sie müssen aber nicht jede beliebige Stelle akzeptieren.
Bei der Zumutbarkeit zählen Qualifikation, bisherige Stellung, Arbeitsort, Vergütung, Arbeitsbedingungen, Alter, gesundheitliche Lage und besondere vertragliche Bindungen. Auch ein Wettbewerbsverbot kann eine Rolle spielen.
Bewerbungsbemühungen dokumentieren
Der Kläger hatte sich bei der Agentur für Arbeit gemeldet, Bewerbungstraining absolviert und Bewerbungen vorgelegt. Er besprach außerdem mit seinem Ansprechpartner, welche Stellen für ihn in Betracht kamen.
Bewerbungen, Absagen, Vermittlungsvorschläge, Gesprächstermine mit der Arbeitsagentur und Bewerbungstrainings sollten vollständig dokumentiert werden. So lässt sich später der Vorwurf entkräften, man habe nichts getan.
Nicht jedes Einkommen wird angerechnet
Der Arbeitgeber wollte auch Erträge aus einer Photovoltaikanlage sowie Verkaufserlöse aus Maschinen anrechnen lassen. Das Gericht lehnte dies ab.
Anzurechnen ist nur Einkommen, das gerade deshalb erzielt wurde, weil der Arbeitnehmer wegen der Kündigung seine Arbeitskraft anderweitig einsetzen konnte. Einnahmen, die schon vorher neben dem Arbeitsverhältnis liefen, zählen nicht automatisch dazu.
Verkauf von Vermögen ist kein Arbeitsverdienst
Auch der Verkauf eigener Gegenstände ist regelmäßig kein anderweitiger Verdienst. Wer private oder geschäftliche Vermögensgegenstände verkauft, verwertet damit nicht zwingend freie Arbeitskraft.
Für Arbeitnehmer bedeutet das: Arbeitgeber dürfen nicht jedes Geld, das während des Kündigungsstreits zufließt, automatisch vom Annahmeverzugslohn abziehen. Entscheidend ist der Zusammenhang mit einer tatsächlich anderweitig ausgeübten Arbeit.
Auskunftspflichten haben Grenzen
Arbeitgeber können in bestimmten Fällen Auskunft über Vermittlungsvorschläge oder anderweitigen Verdienst verlangen. Diese Auskunftspflicht ist aber nicht grenzenlos.
Das Landesarbeitsgericht wies die Widerklage des Arbeitgebers ab. Arbeitnehmer müssen sich nicht ohne konkrete Grundlage umfassend ausforschen lassen.
Arbeitnehmer sollten trotzdem transparent bleiben
Auch wenn Auskunftsansprüche Grenzen haben, sollten Arbeitnehmer ihre Bemühungen sorgfältig aufbereiten. Wer gar nichts dokumentiert, macht es dem Arbeitgeber leichter, böswillig unterlassenen Verdienst zu behaupten.
Sinnvoll ist eine Tabelle mit Datum, Stelle, Arbeitgeber, Art der Bewerbung, Ergebnis und Nachweisen. Auch telefonische Nachfragen sollten notiert werden.
Dreiwochenfrist nach Kündigung beachten
Alle Zahlungsansprüche helfen nur, wenn die Kündigung rechtzeitig angegriffen wird. Arbeitnehmer müssen grundsätzlich innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben.
Wer diese Frist versäumt, riskiert, dass selbst eine fehlerhafte Kündigung als wirksam gilt. Dann können auch Annahmeverzugslohn und viele Folgeansprüche verloren gehen.
Diese Ansprüche sollten Arbeitnehmer prüfen
Nach einer unwirksamen Kündigung sollten Arbeitnehmer systematisch prüfen, welche Vergütungsbestandteile fehlen. Dazu gehören Monatsgehalt, Sonderzahlungen, Zuschläge, Boni, Provisionen, Dienstwagen, Diensthandy, betriebliche Altersversorgung, vermögenswirksame Leistungen und Versicherungsbeiträge.
Auch Zinsen können verlangt werden, wenn der Arbeitgeber zu spät zahlt. Bei langen Kündigungsschutzprozessen können dadurch erhebliche Beträge entstehen.
FAQ zu unwirksamer Kündigung und Nachzahlung
Was ist Annahmeverzugslohn?
Annahmeverzugslohn ist der Lohn, den der Arbeitgeber zahlen muss, wenn er die Arbeitsleistung nicht annimmt, obwohl das Arbeitsverhältnis rechtlich weiter besteht.
Muss ich nach einer Kündigung meine Arbeit weiter anbieten?
Nach einer Kündigung ist ein tägliches Arbeitsangebot meist nicht erforderlich. Der Arbeitgeber zeigt mit der Kündigung, dass er die Arbeitsleistung nicht mehr annehmen will.
Wird Arbeitslosengeld abgezogen?
Ja. Arbeitslosengeld wird berücksichtigt, damit Arbeitnehmer nicht doppelt Leistungen für denselben Zeitraum erhalten.
Muss ich mich während des Kündigungsschutzprozesses bewerben?
Arbeitnehmer sollten sich auf zumutbare Stellen bewerben und ihre Bemühungen dokumentieren. Sie müssen aber nicht jede beliebige Arbeit annehmen.
Kann ich Schadensersatz für einen entzogenen Dienstwagen verlangen?
Ja, wenn die private Dienstwagennutzung vereinbart oder tatsächlich als Vergütungsbestandteil gewährt wurde. Dann kann der Entzug nach unwirksamer Kündigung Schadensersatz auslösen.
Fazit: Arbeitnehmer sollten nach einer unwirksamen Kündigung alle Ansprüche sichern
Das Landesarbeitsgericht Hamm zeigt: Eine unwirksame Kündigung kann für Arbeitgeber sehr teuer werden. Arbeitnehmer können neben dem Monatsgehalt auch Sonderzahlungen, Dienstwagen-Schäden, Altersvorsorgebeiträge und weitere Vergütungsbestandteile verlangen.
Wichtig ist, die Kündigung rechtzeitig anzugreifen und die eigenen Nachweise vollständig zu sichern. Wer seine Ansprüche sauber dokumentiert, kann nach erfolgreichem Kündigungsschutzprozess erhebliche Nachzahlungen durchsetzen.




