Wer das Merkzeichen B im Schwerbehindertenausweis trägt, hat ein gesetzlich verbrieftes Recht: Eine Begleitperson fährt im gesamten öffentlichen Nah- und Fernverkehr kostenlos mit, ohne dass dafür eine eigene Fahrkarte nötig ist.
Dieses Recht gilt unabhängig davon, ob der Inhaber des Ausweises selbst eine Wertmarke besitzt oder ein Ticket kauft. Trotzdem scheitern viele Menschen schon beim Schritt davor: Das Versorgungsamt lehnt den Antrag auf Merkzeichen B ab, weil der Hilfebedarf nicht ausreichend belegt ist. Wer dann nur auf schlechte Haltestellen verweist, verliert den Widerspruch fast sicher.
Inhaltsverzeichnis
Merkzeichen B im ÖPNV: Was das Gesetz Ihrer Begleitperson wirklich garantiert
Das Recht auf kostenlose Mitnahme einer Begleitperson ist in § 228 Abs. 6 SGB IX geregelt. Dort steht: Die Begleitperson wird im Nah- und Fernverkehr unentgeltlich befördert, ohne dass die Wertmarken-Voraussetzung erfüllt sein muss, die sonst für die Freifahrt des Schwerbehinderten selbst gilt.
Der entscheidende Punkt ist das Wort „ohne”: Die Begleitperson reist kostenlos, egal ob der Ausweisinhaber seine eigene Wertmarke einsetzt, ein reguläres Ticket kauft oder kostenlos als Inhaber befördert wird.
Voraussetzung für dieses Recht ist ausschließlich, dass das Merkzeichen B im Schwerbehindertenausweis eingetragen ist und der entsprechende Vermerk „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen” auf der Vorderseite steht. Dieser Vermerk ist die Fahrtberechtigung für die Begleitperson bei jeder Kontrolle.
Das Merkzeichen B verpflichtet seinen Inhaber ausdrücklich nicht dazu, immer begleitet zu unterwegs zu sein. Wer möchte, reist allein. Wer die Begleitung braucht, kann sie jederzeit kostenlos mitnehmen.
Wichtig für die Praxis: Diese Beförderungsregel hängt nicht davon ab, wer die Begleitperson ist. Ein Familienmitglied, ein Freund oder eine professionelle Begleitkraft, alle fahren ohne eigene Fahrkarte.
Die Begleitperson muss allerdings im selben Verkehrsmittel mitreisen und die begleitende Funktion tatsächlich ausüben. Eine Begleitperson, die getrennt in einem anderen Zug fährt, löst den Anspruch nicht aus.
Nahverkehr, Fernverkehr, Deutsche Bahn: Wie die Begleitperson in der Praxis kostenlos fährt
Im öffentlichen Personennahverkehr, also in Bussen, U-Bahnen, S-Bahnen, Straßenbahnen und Regionalzügen, gilt die Kostenfreiheit der Begleitperson ohne weitere Bedingungen. Der Ausweisinhaber muss lediglich seinen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen B vorzeigen.
Eine Wertmarke des Inhabers ist dafür nicht erforderlich. Die Fahrt kostet die Begleitperson auch dann nichts, wenn der Inhaber selbst ein reguläres Ticket kauft oder das Deutschlandticket nutzt.
Im Fernverkehr, also in ICE-, IC- und EC-Zügen der Deutschen Bahn, läuft die Regelung etwas anders. Die Begleitperson fährt auch hier kostenlos, aber der Ausweisinhaber selbst braucht eine eigene Fahrkarte.
Die schwerbehinderte Person hat im Fernverkehr keinen gesetzlichen Anspruch auf kostenlose Eigenbeförderung, diese gilt nur im Nahverkehr mit gültiger Wertmarke. Die Begleitperson ist davon unberührt: Sie reist frei, sobald der Inhaber eine Fahrkarte für sich erworben hat und das Merkzeichen B im Ausweis eingetragen ist.
Die Deutsche Bahn ermöglicht nach eigenen Angaben die Online-Buchung der Begleitperson über bahn.de und die DB Navigator App. Die Option heißt „SBA, B ohne Rollstuhlplatz”. Nach der Auswahl wird die Begleitperson als zweite reisende Person im Buchungssystem eingetragen und automatisch ohne Aufpreis berücksichtigt. Die Sitzplatzreservierung ist für den Inhaber und seine Begleitperson kostenlos.
Wichtig: Die Begleitperson muss mindestens sechs Jahre alt sein. Bei Rollstuhlstellplatz oder Assistenzbedarf funktioniert die Online-Buchung bislang nicht vollständig; in diesen Fällen bleibt der Weg über die Mobilitätsservice-Zentrale der Bahn notwendig.
Eine besondere Regelung gilt für Reisende, die statt einer Begleitperson einen Hund mitführen. Wer das Merkzeichen B trägt und ohne menschliche Begleitperson reist, darf nach § 228 Abs. 6 SGB IX einen Hund kostenlos mitnehmen.
Das gilt sowohl im Nahverkehr als auch im Fernverkehr. Für Assistenzhunde, die nach dem Behindertengleichstellungsgesetz gekennzeichnet sind, gilt ebenfalls Kostenfreiheit, unabhängig vom Merkzeichen B.
Für Auslandsreisen gelten abweichende Regeln. Viele europäische Bahngesellschaften akzeptieren den deutschen Schwerbehindertenausweis nicht automatisch. Wer mit der Deutschen Bahn ins Ausland reist, benötigt in vielen Verbindungen eine gesonderte kostenlose Begleiter-Fahrkarte am Schalter. Vorabprüfung ist zwingend.
Wenn die kostenlose Mitnahme nicht gilt: Die wichtigsten Ausnahmen im Alltag
Die häufigste Fallstricke betrifft zwei Personen, die beide das Merkzeichen B tragen. Manche Paare oder befreundete Menschen mit Schwerbehinderung glauben, sich gegenseitig als Begleitperson deklarieren zu können, damit beide ohne Fahrkarte reisen. Das funktioniert rechtlich nicht.
Der Begleitpersonen-Anspruch setzt voraus, dass eine Person als Inhaber des B-Ausweises auftritt und eine andere Person diese begleitet. Wenn beide eigene B-Einträge haben und sich wechselseitig begleiten, muss einer der beiden eine eigene Fahrberechtigung erwerben.
Dasselbe gilt für private Verkehrsangebote und Sonderverkehre, die nicht dem öffentlichen Personennahverkehr im Sinne des Gesetzes zählen. Fernbusse privater Anbieter wie FlixBus, touristisch betriebene Züge und Seilbahnen sind von der Regelung ausgenommen.
Die kostenlose Mitnahme gilt nur für Unternehmen, die öffentlichen Personenverkehr im gesetzlichen Sinne betreiben. Bei privaten Anbietern hängt es von deren Tarifregelungen ab.
Die Wertmarke, die Ausweisinhaber für ihre eigene Freifahrt im Nahverkehr benötigen und die seit dem 1. Januar 2025 bundesweit 104 Euro pro Jahr kostet, ist für die Begleitperson kein Thema. Das Begleitpersonen-Recht ist vollständig unabhängig vom Wertmarkensystem.
Schlechte Haltestellen reichen nicht: Warum das Versorgungsamt Merkzeichen B ablehnen darf
Hier liegt der entscheidende Irrtum, der viele Anträge scheitern lässt. Nach § 229 Abs. 2 SGB IX prüft das Versorgungsamt, ob jemand bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel infolge seiner Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen ist. Das Wort „infolge” ist der Kern: Die Behinderung muss der Grund für den Hilfebedarf sein, nicht die Qualität der Infrastruktur am jeweiligen Ort.
Wer argumentiert, dass die Bushaltestelle in seiner Straße einen hohen Einstieg hat oder der Bahnhof keinen Aufzug besitzt, trägt einen Infrastruktureinwand vor, keinen behinderungsbedingten Hilfebedarf. Das klingt nach einer Spitzfindigkeit, ist aber rechtlich relevant: Ein Hindernis, das für andere Reisende ohne Behinderung genauso existiert, begründet keine behinderungsbedingte Notwendigkeit einer Begleitung.
Das Versorgungsamt fragt deshalb nicht, ob der Weg schwierig ist, sondern ob dieser Mensch mit dieser Behinderung auf dieser Art von Weg regelmäßig ohne fremde Hilfe nicht zurechtkäme.
Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze, die in der Versorgungsmedizin-Verordnung festgelegt und zuletzt am 29. September 2025 aktualisiert wurden, unterscheiden zwischen Regelfällen und Einzelfällen. Bei bestimmten Personengruppen unterstellt das Recht automatisch, dass regelmäßiger Hilfebedarf im ÖPNV besteht: zum Beispiel bei blinden Menschen mit dem Merkzeichen G, bei Epileptikern mit häufigen Anfällen und bei gehörlosen Menschen.
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Bei diesen Gruppen erkennt das Versorgungsamt Merkzeichen B typischerweise ohne große Begründungspflicht zu.
Wer dagegen in eine Grauzone fällt, etwa bei einer Gleichgewichtsstörung, einer psychischen Erkrankung oder einer Herz-Kreislauf-Erkrankung, muss konkret nachweisen, dass er beim Einsteigen, während der Fahrt oder beim Orientieren im öffentlichen Verkehr tatsächlich und regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen ist.
Die Zugehörigkeit zu einer Diagnosegruppe allein reicht nicht. Gerichte haben wiederholt entschieden, dass das Versorgungsamt den tatsächlichen Funktionsstand prüfen muss, nicht pauschal nach Diagnosen.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in einem Urteil aus dem Jahr 2023 klargestellt, dass Merkzeichen B auch Menschen mit einem Grad der Behinderung von 50 zustehen kann, wenn sie beim Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind.
Die Entscheidung schwächt eine Verwaltungspraxis auf, die B oft nur bei schwerer Gangbehinderung oder Rollstuhlnutzung anerkannte. Entscheidend bleibt: Der Hilfebedarf muss real, regelmäßig und durch die Behinderung selbst bedingt sein.
Carsten M., 61, aus Essen, trägt das Merkzeichen G wegen eines Parkinsonsyndroms mit Gleichgewichtsstörungen. Sein Antrag auf Merkzeichen B hatte das Versorgungsamt abgelehnt: Er könne mit einem Rollator die meisten Haltestellen erreichen.
Im Widerspruch legte er keinen allgemeinen Verweis auf Barrieren in Essen vor, sondern einen ärztlichen Bericht über plötzliche Freezing-Episoden beim Beschleunigen und Bremsen von Bussen. Der Widerspruch hatte Erfolg: Das Problem war nicht die Haltestelle, sondern das unkontrollierbare Stürzen im anfahrenden Bus.
Merkzeichen B beantragen und durchsetzen: Was zählt, was scheitert
Das Merkzeichen B wird beim zuständigen Versorgungsamt beantragt, in manchen Bundesländern heißt die Behörde Amt für Versorgung und Integration oder ähnlich. Voraussetzung ist immer, dass bereits mindestens eines der Merkzeichen G, Gl oder H im Ausweis eingetragen ist. Wer keines davon hat, kann Merkzeichen B nicht beantragen, unabhängig von seinem konkreten Hilfebedarf im ÖPNV.
Der Antrag sollte nicht mit allgemeinen Angaben zur Behinderung begründet werden. Was das Amt und im Streitfall ein Gericht interessiert, sind fahrtspezifische Funktionsstörungen. Schildern Sie, was konkret beim Einsteigen passiert: Brauchen Sie jemanden, der hält, damit Sie nicht fallen? Verlieren Sie die Orientierung bei Durchsagen und können nicht allein umsteigen?
Haben Sie unkontrollierte Sturzereignisse beim Bremsen? Schriftliche Berichte behandelnder Fachärzte, die diese Situationen explizit beschreiben, sind entscheidend. Diagnosen allein reichen nicht, es müssen die Auswirkungen im ÖPNV-Alltag beschrieben sein.
Nützlich, aber nicht ausreichend: die Dokumentation von Barrieren an Ihren tatsächlich genutzten Haltestellen und Strecken. Fehlende Rampen, defekte Aufzüge und beengte Einstiegsbereiche gehören in die Akte als Kontext für den medizinischen Hilfebedarf, nicht als eigenständiger Anspruchsgrund.
Ein Arztbericht, der konkret beschreibt, warum Sie beim Einstieg ohne fremde Hilfe nicht sicher wären, wird durch eine Fotodokumentation der Haltestelle gestützt, nicht ersetzt.
Wer einen Ablehnungsbescheid erhält, hat einen Monat Zeit für den Widerspruch, beginnend mit Zustellung des Bescheids. Im Widerspruch sollten Sie das spezifische Argument der Behörde angreifen:
Wenn das Amt sagt, Sie seien ausreichend mobil mit Rollator, reichen Sie Berichte ein, die Situationen beschreiben, in denen der Rollator nicht schützt, etwa beim Halten in einem anfahrenden Bus. Wird auch der Widerspruch abgelehnt, besteht die Möglichkeit der Klage beim Sozialgericht. Für Klagen im Schwerbehindertenrecht entstehen keine Gerichtskosten.
Häufige Fragen zu Merkzeichen B und Begleitperson im ÖPNV
Kann die Begleitperson im ICE kostenlos mitfahren, auch wenn ich selbst kein Ticket kaufe?
Nein. Im Fernverkehr setzt die kostenlose Mitnahme der Begleitperson voraus, dass der Ausweisinhaber selbst eine reguläre Fahrkarte für die Strecke erwirbt. Ohne Fahrkarte des Inhabers besteht kein Begleitpersonen-Anspruch im ICE, IC oder EC. Im Nahverkehr, also in Bussen, U-Bahn, S-Bahn, Straßenbahn und Regionalzügen, gilt diese Einschränkung nicht.
Was passiert, wenn ich das Merkzeichen G habe, aber B abgelehnt wurde, weil ein Gutachter sagt, ich käme allein zurecht?
Beauftragen Sie eine Gegendarstellung durch Ihren Facharzt, der sich explizit auf ÖPNV-Situationen bezieht. Gutachter beurteilen oft nur das allgemeine Gangbild, nicht das Verhalten in einem fahrenden Bus oder am überfüllten Bahnsteig. Schildern Sie konkret, bei welchen Fahrsituationen Sturz- oder Orientierungsgefahr besteht.
Ein Widerspruch mit einer solchen Stellungnahme hat realistische Erfolgsaussichten, insbesondere wenn Merkzeichen G wegen Gleichgewichts- oder Orientierungsproblemen vergeben wurde.
Ich habe keine Wertmarke. Darf meine Begleitperson trotzdem kostenlos mitfahren?
Ja, uneingeschränkt. Das Recht der Begleitperson auf kostenlose Mitfahrt ist vom Wertmarken-Status des Inhabers vollständig getrennt. Die Wertmarke ist ausschließlich für die Freifahrt des Ausweisinhaber selbst relevant. Wer das Merkzeichen B im Ausweis eingetragen hat, kann eine Begleitperson mitbringen, egal ob er eine Wertmarke hat oder nicht.
Meine Partnerin hat auch Merkzeichen B. Können wir uns gegenseitig begleiten, damit beide kostenlos fahren?
Das ist rechtlich nicht zulässig. Das Begleitpersonen-Recht setzt voraus, dass eine Person als Hauptinhaber des Anspruchs auftritt und die andere Person begleitet. Wenn beide ein eigenständiges Merkzeichen B tragen, kann zwar eine die Begleitperson der anderen sein, aber die begleitete Person muss dann eine eigene Fahrkarte kaufen oder ihre Wertmarke einsetzen. Doppeltes kostenloses Fahren durch gegenseitige Begleitpersonen-Deklaration ist nicht möglich.
Was tun, wenn der Fahrkartenkontrolleur das Merkzeichen B nicht anerkennt?
Zeigen Sie den Schwerbehindertenausweis mit dem Vermerk „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen”. Dieser Vermerk ist die gesetzliche Grundlage. Verweigert der Kontrolleur dennoch die Mitfahrt der Begleitperson, zahlen Sie notfalls unter Vorbehalt und erstatten Sie die Kosten hinterher beim Verkehrsunternehmen. Halten Sie dabei Zeitpunkt, Linie und möglichst den Namen des Kontrolleurs fest.
Quellen
Bundesministerium der Justiz: § 228 SGB IX (Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle), gesetze-im-internet.de
Bundesministerium der Justiz: § 229 SGB IX (Persönliche Voraussetzungen), gesetze-im-internet.de
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV), Anlage zu § 2, Teil D Nr. 2 (Berechtigung für eine ständige Begleitung), Stand 29. September 2025
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie: Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr, soziales.niedersachsen.de
Senatsverwaltung Berlin, LAGESO: Nachteilsausgleiche – Personenbeförderung, berlin.de/lageso
Deutsche Bahn AG: Angebote und Vergünstigungen für mobilitätseingeschränkte Reisende, bahn.de




