Darf der Vermieter einen Ersatzschlüssel von der Wohnung haben? Es gibt eine klare Rechtsregel

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Die Antwort ist eindeutig: Ein Vermieter darf keinen Ersatzschlüssel zur vermieteten Wohnung behalten, wenn die Mieterin oder der Mieter dem nicht ausdrücklich zugestimmt hat.

Mit der Übergabe der Wohnung geht das Hausrecht an die Mietpartei über. Der Vermieter bleibt zwar Eigentümer der Immobilie, darf die Wohnung aber nicht wie eigene Räume behandeln.

Die häufige Begründung, ein Schlüssel werde „nur für Notfälle“ aufbewahrt, reicht rechtlich nicht aus. Auch ein Sicherheitsinteresse des Vermieters ersetzt nicht die Zustimmung der Mietpartei.

Warum der Vermieter alle Schlüssel herausgeben muss

Nach dem Mietvertrag muss der Vermieter der Mietpartei den Gebrauch der Wohnung während der Mietzeit ermöglichen. Dazu gehört, dass die Mieterin oder der Mieter die tatsächliche Kontrolle über die Wohnung erhält.

Praktisch bedeutet das: Alle vorhandenen Wohnungsschlüssel müssen bei Beginn des Mietverhältnisses ausgehändigt werden. Dazu zählen Hauptschlüssel, Zweitschlüssel, Reserveschlüssel und gegebenenfalls Schlüssel für Keller, Briefkasten, Garage oder Gemeinschaftsbereiche.

Behält der Vermieter heimlich einen Schlüssel zurück, wird die Privatsphäre der Mietpartei beeinträchtigt. Schon die bloße Möglichkeit, dass jemand ohne Wissen der Bewohner die Wohnung betreten könnte, kann das Vertrauensverhältnis erheblich belasten.

Eigentum bedeutet kein Zutrittsrecht

Viele Missverständnisse entstehen, weil Vermieter Eigentümer der Wohnung bleiben. Eigentum allein erlaubt aber keinen freien Zutritt zur vermieteten Wohnung.

Während der Mietzeit ist die Wohnung der private Lebensbereich der Mietpartei. Der Vermieter darf sie nur betreten, wenn es dafür einen berechtigten Anlass gibt und der Termin vorher angekündigt sowie abgestimmt wurde.

Solche Anlässe können etwa notwendige Reparaturen, die Ablesung von Zählerständen, eine Besichtigung nach Kündigung oder die Prüfung eines gemeldeten Schadens sein. Auch dann darf der Vermieter nicht einfach aufschließen, sondern muss grundsätzlich um Einlass bitten.

Notfälle ändern die Regel nicht automatisch

Ein Wasserrohrbruch, Brandgeruch oder eine ausströmende Gasleitung können schnelles Handeln erfordern. Trotzdem folgt daraus nicht, dass der Vermieter dauerhaft einen Ersatzschlüssel behalten darf.

Mieterinnen und Mieter sollten aber sicherstellen, dass in echten Notfällen ein Zugang möglich ist. Dafür kann ein Schlüssel bei einer Vertrauensperson, bei Nachbarn oder bei Angehörigen hinterlegt werden.

Wichtig ist, dass der Vermieter weiß, wen er in einem dringenden Fall kontaktieren kann. So lässt sich der Schutz der Wohnung mit der Pflicht verbinden, Schäden möglichst zu verhindern.

Was gilt, wenn die Mietpartei freiwillig zustimmt?

Eine Ausnahme ist möglich, wenn die Mieterin oder der Mieter ausdrücklich einverstanden ist. Dann darf der Vermieter einen Schlüssel besitzen, aber nur im vereinbarten Umfang.

Diese Zustimmung sollte schriftlich festgehalten werden. Darin sollte stehen, wer den Schlüssel erhält, zu welchem Zweck er aufbewahrt wird und dass ein Betreten der Wohnung nur nach vorheriger Zustimmung oder bei echter Gefahr erfolgen darf.

Die Zustimmung kann widerrufen werden. Wird sie widerrufen, muss der Vermieter den Schlüssel zurückgeben.

Heimliches Betreten kann ernste Folgen haben

Betritt der Vermieter die Wohnung ohne Erlaubnis, kann dies rechtliche Folgen haben. In Betracht kommen Ansprüche auf Unterlassung, Herausgabe des Schlüssels, Schadensersatz oder in schweren Fällen auch eine fristlose Kündigung durch die Mietpartei.

Außerdem kann ein unbefugtes Eindringen in die Wohnung strafrechtlich als Hausfriedensbruch bewertet werden. § 123 StGB schützt gerade Wohnungen und andere geschützte Räume vor widerrechtlichem Eindringen.

Ein aktueller Fall vor dem Amtsgericht Bielefeld zeigt, wie ernst Gerichte ein solches Verhalten nehmen können. Dort wurde das heimliche Behalten und Nutzen eines Zweitschlüssels als Mietmangel bewertet; das Gericht erkannte eine Mietminderung von 50 Prozent an.

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Darf die Mietpartei das Schloss austauschen?

Wenn der Verdacht besteht, dass der Vermieter noch einen Schlüssel besitzt, sollte zunächst die Herausgabe verlangt werden. Sinnvoll ist eine schriftliche Aufforderung mit angemessener Frist.

Weigert sich der Vermieter oder bleibt unklar, ob alle Schlüssel herausgegeben wurden, kann ein Schlossaustausch in Betracht kommen. Die genauen Kostenfolgen hängen vom Einzelfall ab.

Beim Auszug muss der ursprüngliche Zustand grundsätzlich wiederhergestellt werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Deshalb sollte der alte Schließzylinder aufbewahrt werden.

Was Mieter bei der Wohnungsübergabe prüfen sollten

Bei der Übergabe sollte im Protokoll stehen, wie viele Schlüssel ausgehändigt wurden. Das schützt beide Seiten vor späteren Streitigkeiten.

Auch nachgemachte Schlüssel sollten dokumentiert werden. Wer während der Mietzeit weitere Schlüssel anfertigen lässt, sollte sicherstellen, dass beim Auszug wieder alle Exemplare abgegeben werden.

Für Vermieter ist Transparenz ebenfalls wichtig. Wer einen Schlüssel aus praktischen Gründen behalten möchte, sollte dies offen ansprechen und eine freiwillige, schriftliche Vereinbarung treffen.

Übersicht: Was ist erlaubt und was nicht?

Situation Rechtliche Einordnung
Der Vermieter behält ohne Zustimmung einen Ersatzschlüssel. Nicht erlaubt. Die Mietpartei kann Herausgabe verlangen.
Die Mietpartei erlaubt dem Vermieter freiwillig die Aufbewahrung eines Schlüssels. Möglich, am besten mit schriftlicher Vereinbarung und klarer Zweckbindung.
Der Vermieter betritt die Wohnung ohne Erlaubnis und ohne Notfall. Rechtlich riskant; Unterlassungsansprüche, Mietminderung, Kündigung und strafrechtliche Folgen können in Betracht kommen.
Ein Schlüssel wird bei Nachbarn oder Angehörigen hinterlegt. Zulässig und oft die bessere Lösung für Notfälle.
Der Vermieter benötigt Zugang für Reparaturen oder Ablesungen. Nur mit berechtigtem Anlass, vorheriger Ankündigung und abgestimmtem Termin.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine Mieterin zieht in eine neue Wohnung ein. Im Übergabeprotokoll sind drei Wohnungsschlüssel vermerkt, sie erhält aber nur zwei.

Auf Nachfrage erklärt der Vermieter, er behalte den dritten Schlüssel „für den Fall der Fälle“. Die Mieterin muss das nicht akzeptieren und kann die Herausgabe verlangen.

Eine sachgerechte Lösung wäre, dass die Mieterin selbst einen Notfallschlüssel bei einer Nachbarin hinterlegt und dem Vermieter deren Telefonnummer mitteilt. So bleibt die Wohnung geschützt, ohne dass der Vermieter dauerhaft Zugriff auf die Räume hat.

Häufige Fragen und Antworten

Darf der Vermieter einen Ersatzschlüssel zur Mietwohnung behalten?

Nein, ohne ausdrückliche Zustimmung der Mieterin oder des Mieters darf der Vermieter keinen Ersatzschlüssel behalten. Mit der Wohnungsübergabe erhält die Mietpartei das Hausrecht. Der Vermieter muss daher grundsätzlich alle vorhandenen Schlüssel herausgeben.

Gilt eine Ausnahme für Notfälle?

Ein möglicher Notfall berechtigt den Vermieter nicht automatisch dazu, einen Schlüssel zu behalten. Die Mietpartei kann selbst entscheiden, ob sie einen Notfallschlüssel bei Nachbarn, Angehörigen oder einer anderen Vertrauensperson hinterlegt. Sinnvoll ist es, dem Vermieter für echte Notlagen eine Kontaktperson zu nennen.

Darf der Vermieter die Wohnung betreten, wenn er noch einen Schlüssel hat?

Nein, der Besitz eines Schlüssels erlaubt dem Vermieter keinen Zutritt zur Wohnung. Er darf die Räume nur mit Zustimmung der Mietpartei betreten, etwa für Reparaturen, Besichtigungen oder Ablesungen nach vorheriger Terminabsprache. Ein heimliches Betreten kann rechtliche Folgen haben.

Was können Mieter tun, wenn der Vermieter einen Schlüssel zurückbehält?

Mieter sollten den Vermieter schriftlich auffordern, den Schlüssel herauszugeben. Dabei kann eine angemessene Frist gesetzt werden. Bleibt die Herausgabe aus oder besteht ein konkreter Verdacht, kann im Einzelfall auch ein Austausch des Schlosses in Betracht kommen.

Darf der Vermieter einen Schlüssel behalten, wenn die Mietpartei zustimmt?

Ja, mit ausdrücklicher Zustimmung ist das möglich. Empfehlenswert ist eine schriftliche Vereinbarung, in der Zweck, Aufbewahrung und Grenzen der Nutzung festgehalten werden. Die Zustimmung kann später widerrufen werden, dann muss der Vermieter den Schlüssel zurückgeben.

Fazit

Die klare Regel lautet: Ohne ausdrückliche Zustimmung darf der Vermieter keinen Ersatzschlüssel zur Mietwohnung besitzen. Das gilt auch dann, wenn er den Schlüssel nur für Notfälle aufbewahren möchte.

Wer Streit vermeiden will, sollte die Schlüsselübergabe dokumentieren und Notfalllösungen offen besprechen. Für Mieterinnen und Mieter bleibt entscheidend, dass ihre Wohnung während der Mietzeit ihr geschützter privater Bereich ist.

Quellen

Gesetze im Internet: § 535 BGB, Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags.
Gesetze im Internet: § 123 StGB, Hausfriedensbruch.
Haufe: Bericht zum Urteil des AG Bielefeld vom 11. September 2025, Az. 408 C 108/24, über das heimliche Betreten einer Mietwohnung mit Zweitschlüssel.