Ein unterschriebener Arbeitsvertrag genügt nicht immer, um einen Anspruch auf Krankengeld auszulösen. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einem Fall entschieden, in dem ein Arbeitnehmer seine neue Stelle krankheitsbedingt gar nicht erst antrat.
Nach Auffassung des Gerichts entsteht ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis in einer solchen Konstellation nicht bereits mit der Vertragsunterzeichnung. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht. Bei neuen Arbeitsverhältnissen greift dieser Anspruch grundsätzlich erst nach einer vierwöchigen Wartezeit.
Inhaltsverzeichnis
Der Fall: Vertrag unterschrieben, Arbeit nie aufgenommen
Der Kläger war ein 36-jähriger arbeitsloser Mann aus dem Landkreis Cuxhaven. Sein Anspruch auf Arbeitslosengeld lief Ende Oktober 2023 aus. Bereits Anfang Oktober hatte er einen Arbeitsvertrag als Lagerist bei einem Reinigungsunternehmen unterschrieben.
Vereinbart war ein monatliches Bruttogehalt von 3.000 Euro. Zum tatsächlichen Arbeitsantritt kam es jedoch nicht. Der Mann meldete sich direkt zu Beginn des geplanten Arbeitsverhältnisses krank.
Das Unternehmen kündigte ihm rund zwei Wochen später innerhalb der Probezeit. Anschließend verweigerte die Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld. Zur Begründung führte sie an, dass kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden habe, weil der Mann keine Arbeit aufgenommen und kein Arbeitsentgelt erzielt hatte.
Kläger verlangte Anmeldung zur Sozialversicherung
Der Mann wollte diese Einschätzung nicht hinnehmen. Er verklagte das Unternehmen und verlangte, ab dem im Arbeitsvertrag genannten Beginn zur Sozialversicherung angemeldet zu werden.
Aus seiner Sicht war bereits der wirksam geschlossene Arbeitsvertrag ausreichend. Der Vertrag habe eine Beschäftigung und eine Vergütung vorgesehen. Dass er die Tätigkeit krankheitsbedingt nicht habe aufnehmen können, dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen.
Der Kläger argumentierte sinngemäß, andernfalls entstehe eine Schutzlücke. Wer unmittelbar vor Arbeitsbeginn erkranke, könne weder Lohn noch Krankengeld erhalten. Diese Folge hielt er für unbillig.
LSG: Arbeitsvertrag allein begründet noch keinen Krankengeldanspruch
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen folgte dieser Argumentation nicht. Der Arbeitgeber musste den Mann nach der Entscheidung nicht zur Sozialversicherung anmelden. Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis sei nicht schon durch den unterschriebenen Vertrag entstanden.
Nach der Entscheidung kommt es bei Krankheit zu Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses darauf an, ob der Arbeitnehmer bereits einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat. Dieser Anspruch entsteht nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz grundsätzlich erst nach vier Wochen ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Diese Wartezeit soll Arbeitgeber davor schützen, sofort für Lohnfortzahlung einstehen zu müssen, wenn ein neu eingestellter Arbeitnehmer direkt zu Beginn ausfällt. Das Gericht verwies damit auf die gesetzliche Wertung, dass der Arbeitgeber in den ersten vier Wochen nicht mit Entgeltfortzahlung belastet werden soll.
Warum die vierwöchige Wartezeit entscheidend war
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist Krankengeld regelmäßig an eine versicherungspflichtige Beschäftigung geknüpft. In dem entschiedenen Fall fehlte es nach Ansicht des Gerichts an dieser sozialversicherungsrechtlichen Grundlage.
Der Mann hatte seine Tätigkeit nie aufgenommen. Auch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestand nicht, weil die vierwöchige Wartezeit noch nicht erfüllt war. Damit fehlte die Voraussetzung, auf die der Kläger seine gewünschte Sozialversicherungsmeldung stützen wollte.
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Das Ergebnis wirkt für Betroffene hart. Es zeigt jedoch, dass Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht nicht allein an die Vertragsunterzeichnung anknüpfen. Entscheidend ist, ob die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Was das Urteil für Arbeitnehmer bedeutet
Das Urteil macht deutlich, dass der Übergang zwischen Arbeitslosigkeit, neuem Arbeitsverhältnis und Krankheit rechtlich riskant sein kann. Wer vor dem ersten Arbeitstag oder unmittelbar zu Beginn einer neuen Stelle arbeitsunfähig wird, sollte seine Ansprüche schnell prüfen lassen.
Besonders wichtig ist die Frage, ob noch ein anderer Versicherungsschutz besteht. In Betracht kommen je nach Einzelfall Ansprüche gegenüber der Krankenkasse, der Agentur für Arbeit oder aus einer vorherigen Versicherungssituation. Eine pauschale Antwort lässt sich nicht für alle Fälle geben.
Arbeitnehmer sollten außerdem darauf achten, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen rechtzeitig einzureichen. Auch wenn dies den Anspruch nicht automatisch begründet, vermeidet es zusätzliche Streitpunkte. Entscheidend bleibt aber, ob die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen.
Was Arbeitgeber aus der Entscheidung mitnehmen können
Für Arbeitgeber bestätigt die Entscheidung, dass eine Sozialversicherungsmeldung nicht allein deshalb erfolgen muss, weil ein Arbeitsvertrag unterschrieben wurde. Kommt es nie zur tatsächlichen Arbeitsaufnahme und besteht noch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, kann eine Meldepflicht entfallen.
Dennoch sollten Unternehmen solche Fälle sorgfältig dokumentieren. Dazu gehören der vereinbarte Arbeitsbeginn, die Krankmeldung, die fehlende Arbeitsaufnahme und die Kommunikation mit dem Beschäftigten. Gerade bei kurzen Probezeitverhältnissen kann eine saubere Dokumentation spätere Auseinandersetzungen vermeiden.
Arbeitgeber sollten außerdem nicht vorschnell aus dem Urteil ableiten, dass bei jeder Erkrankung zu Beginn einer Beschäftigung keine Pflichten bestehen. Sobald die Voraussetzungen der Entgeltfortzahlung erfüllt sind oder die Arbeit tatsächlich aufgenommen wurde, kann die rechtliche Bewertung anders ausfallen.
Überblick: Vertrag, Arbeitsantritt und Krankengeld
| Situation | Rechtliche Einordnung |
|---|---|
| Arbeitsvertrag ist unterschrieben, die Arbeit wird aber nie aufgenommen | Nach dem Urteil reicht dies allein nicht für ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis und einen daraus folgenden Krankengeldanspruch. |
| Arbeitnehmer wird direkt zu Beginn krank | Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht grundsätzlich erst nach vier Wochen ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. |
| Arbeitgeber kündigt innerhalb der Probezeit | Die Kündigung ändert nichts daran, dass die vorherigen Voraussetzungen für Sozialversicherung und Krankengeld geprüft werden müssen. |
| Arbeitnehmer nimmt die Tätigkeit tatsächlich auf | Die rechtliche Beurteilung kann anders ausfallen, weil dann ein tatsächlicher Vollzug des Beschäftigungsverhältnisses vorliegt. |
Ein Urteil mit praktischer Bedeutung
Die Entscheidung betrifft eine Konstellation, die in der Praxis häufiger vorkommen kann. Menschen wechseln aus Arbeitslosigkeit oder aus einem alten Job in ein neues Arbeitsverhältnis und werden vor dem ersten Arbeitstag krank. Gerade dann stellt sich die Frage, wer finanziell einstehen muss.
Das LSG stellt klar, dass der bloße Vertragsschluss nicht ausreicht. Für den sozialversicherungsrechtlichen Schutz kommt es auf weitere Voraussetzungen an. Dazu gehört in Fällen wie diesem vor allem der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach Ablauf der gesetzlichen Wartezeit.
Für Betroffene bedeutet das: Zwischen unterschriebenem Arbeitsvertrag und abgesichertem Krankengeldanspruch kann eine Lücke entstehen. Wer in dieser Phase erkrankt, sollte sich frühzeitig an Krankenkasse, Agentur für Arbeit oder eine fachkundige Beratungsstelle wenden.
Kurzes Beispiel aus der Praxis
Eine Arbeitnehmerin unterschreibt im Mai einen Arbeitsvertrag, nach dem sie am 1. Juni in einem Büro anfangen soll. Am Morgen des ersten Arbeitstags erleidet sie einen Unfall und kann die Arbeit nicht aufnehmen. Der Arbeitgeber zahlt keinen Lohn, weil die Tätigkeit nie begonnen wurde und die vierwöchige Wartezeit für Entgeltfortzahlung noch nicht erfüllt ist.
In einem solchen Fall kann die Arbeitnehmerin nicht automatisch davon ausgehen, Krankengeld aus dem neuen Arbeitsverhältnis zu erhalten. Entscheidend wäre, ob bereits ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen Vorgaben entstanden ist. Nach der Linie des LSG spricht bei fehlendem Arbeitsantritt und fehlendem Entgeltfortzahlungsanspruch viel dagegen.
Quellen
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung „Unterschrift reicht nicht – ohne Arbeit kein Geld“, zum Urteil vom 21. Januar 2025, Az. L 16 KR 61/24.




