Krankengeld gibt es nicht nur 6 Wochen, warum dieser Irrtum so viele Betroffene trifft

GegenHartz bei Google hinzufügen

Wer länger krank ist, hört es von Kollegen, Nachbarn oder im Internet: Krankengeld gibt es doch nur sechs Wochen.” Dieser Satz ist falsch – und er kostet Menschen, die ihn glauben, in schweren Krankheitsphasen bares Geld und wichtige Zeit.

Hinter dem Irrtum steckt eine Verwechslung zweier vollkommen unterschiedlicher Leistungen aus zwei verschiedenen Gesetzen: die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers einerseits, das Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse andererseits. Beide haben mit „sechs Wochen” zu tun – aber auf grundlegend andere Art. Das eigentliche Krankengeld kann bis zu 78 Wochen laufen.

Wer den Unterschied nicht kennt, riskiert, Ansprüche zu verschenken oder im falschen Moment aufzugeben.

Sechs Wochen vom Arbeitgeber – was das wirklich bedeutet

Die sechs Wochen, die fast jeder kennt, kommen nicht von der Krankenkasse. Sie kommen aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz. § 3 EntgFG verpflichtet den Arbeitgeber, bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit das reguläre Arbeitsentgelt für bis zu sechs Wochen weiterzuzahlen – vollständig, in voller Höhe des bisherigen Bruttogehalts.

Der Arbeitgeber zahlt, als wäre die Person gar nicht krank. Diese Leistung heißt Entgeltfortzahlung, nicht Krankengeld. Mit der Krankenkasse hat sie direkt nichts zu tun.

Ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit – dem ersten Tag nach Ablauf der sechs Wochen – ist der Arbeitgeber raus. Wer zu diesem Zeitpunkt noch krank ist, bekommt kein Geld mehr vom Betrieb. Genau hier entsteht die Verwechslung:

Viele schließen daraus, dass damit auch jede staatliche Absicherung endet. Das ist ein Trugschluss. Ab diesem Tag tritt erst die Krankenkasse in die Pflicht – mit einem System, das nach völlig anderen Regeln funktioniert und deutlich länger läuft.

Die Entgeltfortzahlung setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen bestanden hat. Selbstständige ohne entsprechende Option in ihrer Krankenversicherung haben keinen Anspruch.

Bei derselben Erkrankung entsteht nach einem Zwischenzeitraum von mindestens sechs Monaten ohne Arbeitsunfähigkeit – oder nach zwölf Monaten seit Beginn der Ersterkrankung – ein erneuter sechswöchiger Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber: die sogenannte Fortsetzungserkrankungsregel.

Was die 78-Wochen-Regel wirklich bedeutet

Das Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse folgt einer völlig anderen, deutlich längeren Logik. § 48 SGB V regelt: Versicherte haben dem Grunde nach unbegrenzt Anspruch auf Krankengeld. Eingeschränkt wird das nur bei derselben Krankheit – dort gelten innerhalb von je drei Jahren längstens 78 Wochen, gerechnet vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Dieser Drei-Jahres-Zeitraum heißt Blockfrist.

78 Wochen – das sind knapp anderthalb Jahre. Wer wegen eines Bandscheibenvorfalls, einer schweren Depression oder einer Krebserkrankung länger ausfällt, kann bei durchgehender oder wiederkehrender Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Ursache bis zu 78 Wochen abgesichert sein. Nicht nur sechs Wochen.

Eine Konsequenz, die viele überrascht: Die sechs Wochen Entgeltfortzahlung werden auf diese 78 Wochen angerechnet. Während der Arbeitgeber zahlt, ruht der Krankengeldanspruch – die Kasse zahlt nicht, aber die Zeit läuft mit.

Im Ergebnis leistet die Krankenkasse aus ihrem eigenen Topf für maximal 72 Wochen. Das Krankengeld beginnt ab der siebten Krankheitswoche zu fließen und endet spätestens nach insgesamt 78 Wochen, gerechnet vom ersten Krankheitstag.

Wer zahlt was – der Systemunterschied in Zahlen

Die zwei Systeme unterscheiden sich nicht nur in der Dauer, sondern auch in der Höhe. Der Arbeitgeber zahlt während der sechs Wochen das volle Bruttogehalt. Die Krankenkasse zahlt danach Krankengeld in Höhe von 70 Prozent des beitragspflichtigen Regelentgelts, höchstens jedoch 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts.

Wer vorher 3.000 Euro brutto verdiente, bekommt als Krankengeld deutlich weniger – die typische Einkommenslücke liegt bei rund einem Fünftel des bisherigen Nettoeinkommens, bei Gutverdienern mehr.

Für das Jahr 2026 gilt ein gesetzlicher Höchstbetrag von 135,63 Euro pro Kalendertag (Brutto-Krankengeld). Davon werden Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen. Krankenversicherungsbeiträge fallen dagegen nicht an – die Kasse übernimmt den Versichertenanteil, solange Krankengeld fließt.

Thomas B., 49, Maschinenbauer aus Chemnitz, erlitt einen Bandscheibenvorfall mit anschließender Nervenschädigung. Nach sechs Wochen Entgeltfortzahlung sagte ihm ein Kollege, weitere Ansprüche gebe es nicht mehr.

Er meldete sich beim Jobcenter – obwohl er noch krank war und behandelt wurde. Erst drei Monate später erfuhr er durch einen Sozialrechtsberater, dass er in dieser Zeit Anspruch auf Krankengeld gehabt hätte. Die verpassten Monate ließen sich nicht nachträglich geltend machen. Die Kasse verweigerte eine Nachzahlung.

Die „dieselbe Krankheit” – das entscheidende Abgrenzungsproblem

Die 78-Wochen-Grenze gilt immer nur für die Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit. Krankheiten gelten als dieselbe, wenn sie auf identischen Ursachen beruhen – auch wenn ein Grundleiden über Jahre immer wieder zu Schüben führt.

Wer wegen einer Herzerkrankung krank ist und zusätzlich einen Meniskusschaden entwickelt, verlängert die laufende Blockfrist dadurch nicht. Die hinzugetretene Erkrankung läuft innerhalb der bestehenden Frist mit – ohne die Höchstdauer zu strecken.

Anders bei einer völlig neuen Erkrankung mit eigenständiger Ursache: Für sie beginnt eine neue, eigene Blockfrist mit erneuten 78 Wochen. Mehrere Blockfristen können parallel laufen.

Newsletter zu Bürgergeld, Rente, Schwerbehinderung & Co.

Newsletter

100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar

Wer wegen Burnout krankgeschrieben ist und dann einen Unfall mit eigenständiger Arbeitsunfähigkeit erleidet, hat zwei separate Zähler – einen für die psychische Erkrankung, einen für die Unfallfolgen.

Auch nach vollständigem Verbrauch der 78 Wochen ist nicht zwingend Schluss. Ein neuer Krankengeldanspruch für dieselbe Erkrankung entsteht, wenn in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate keine Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit bestand und gleichzeitig mindestens sechs Monate Erwerbstätigkeit oder Arbeitsverfügbarkeit vorlag. Diese Bedingungen sind streng – aber sie existieren, und viele Betroffene wissen das nicht.

Was nach 78 Wochen passiert – und was konkret zu tun ist

Das Ende des Krankengeldes nach 78 Wochen heißt Aussteuerung. Wer zu diesem Zeitpunkt weiterhin arbeitsunfähig ist und keine Erwerbsminderungsrente bezieht, steht vor einer drohenden Versorgungslücke. Für genau diese Situation gibt es die Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III:

Sie ermöglicht den Bezug von Arbeitslosengeld I, obwohl der Betroffene dem Arbeitsmarkt nicht regulär zur Verfügung steht – solange die Deutsche Rentenversicherung noch nicht über den Rentenanspruch entschieden hat.

Die Krankenkasse informiert rund zwei Monate vor der Aussteuerung schriftlich. Spätestens dann müssen die richtigen Schritte eingeleitet werden. Wer wartet, bis das Krankengeld endet, und sich erst danach meldet, riskiert echte Einkommenslücken ohne Absicherung.

Konkret bedeutet das: persönliche Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit spätestens am ersten Tag nach Ende des Krankengeldbezugs, Antrag auf Erwerbsminderungsrente bei der Deutschen Rentenversicherung – letzteres ist Voraussetzung dafür, dass die Nahtlosigkeitsregelung greift.

Wer beides versäumt, erhält möglicherweise weder Arbeitslosengeld noch Rente und verliert auch den Krankenversicherungsschutz über die Agentur für Arbeit.

Wer dagegen den 6-Wochen-Mythos glaubt und sich bereits nach den ersten Wochen beim Jobcenter anmeldet statt weiter Krankengeld zu beziehen, begeht einen kostspieligeren Fehler: Das Krankengeld liegt deutlich über dem Bürgergeld. Wer das Krankengeld-System vor dem Ende der 72 Wochen freiwillig verlässt, hat praktisch keine Möglichkeit, in den Krankengeldbezug zurückzukehren.

Wann das Krankengeld ruht oder ganz wegfällt

Das Krankengeld ruht in mehreren gesetzlich geregelten Situationen: während der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, beim Bezug von Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld. Diese Ruhenszeiten zählen trotzdem auf die 78-Wochen-Frist an.

Eine Reha-Maßnahme der Deutschen Rentenversicherung, bei der Übergangsgeld fließt, verlängert die Gesamtbezugsdauer nicht – sie verbraucht trotzdem Zeit.

Vollständig vom Krankengeld ausgeschlossen sind bestimmte Personengruppen: kurzfristig Beschäftigte in Arbeitsverhältnissen bis zehn Wochen, Selbstständige mit ermäßigtem Beitragssatz ohne aktiv gewählte Krankengeldoption sowie bestimmte Studierendengruppen.

Bezieher von Bürgergeld nach SGB II erhalten kein Krankengeld von der Krankenkasse – das Jobcenter leistet bei Arbeitsunfähigkeit weiter. Dieser Unterschied wird in der Beratungspraxis häufig übersehen und führt zu falschen Erwartungen bei der Krankenmeldung.

Häufige Fragen zum Krankengeld und zur 78-Wochen-Regel

Ab wann zahlt die Krankenkasse Krankengeld?
Krankengeld fließt ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit – also nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Die Krankenkasse übernimmt ab Woche sieben für maximal weitere 72 Wochen innerhalb der laufenden Blockfrist.

Wie hoch ist das Krankengeld konkret?
70 Prozent des beitragspflichtigen Regelentgelts, höchstens jedoch 90 Prozent des Nettoeinkommens. Für 2026 gilt ein Höchstbetrag von 135,63 Euro pro Kalendertag (Brutto-Krankengeld). Davon werden Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen. Krankenversicherungsbeiträge fallen nicht an.

Was passiert, wenn während der Krankheit eine zweite Erkrankung dazukommt?
Eine hinzugetretene Krankheit verlängert die 78-Wochen-Frist nicht. Das Gesetz behandelt beide Erkrankungen innerhalb der laufenden Blockfrist als Einheit. Nur wenn die zweite Erkrankung eine völlig eigenständige, neue Ursache hat und die erste vollständig ausgeheilt war, beginnt für die neue Erkrankung eine eigene Blockfrist.

Kann nach einer Aussteuerung erneut Krankengeld für dieselbe Krankheit beantragt werden?
Ja – aber unter strengen Voraussetzungen. Nach Ablauf der alten Blockfrist entsteht ein neuer Anspruch, wenn in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate keine Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit bestand und gleichzeitig mindestens sechs Monate Erwerbstätigkeit oder Arbeitsverfügbarkeit vorlagen.

Was passiert mit dem Krankenversicherungsschutz nach der Aussteuerung?
Der Krankenversicherungsschutz bleibt bestehen. Wer nach dem Krankengeld über die Nahtlosigkeitsregelung Arbeitslosengeld I bezieht, ist weiter über die Agentur für Arbeit pflichtversichert. Die Beiträge übernimmt die Agentur.

Quellen:

Bundesministerium der Justiz: Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG), §§ 3, 4

Bundesministerium der Justiz: Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), §§ 44, 47, 48, 49

Bundesministerium der Justiz: Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), § 145