EM-Rente mit Riester: 540 Euro Depot klingt besser, stimmt aber nicht für alle

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Wer eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht, kann ab dem 1. Januar 2027 die staatliche Förderung für das neue Altersvorsorgedepot erhalten – bis zu 540 Euro Grundzulage jährlich. Dass volle EM-Rentner überhaupt förderberechtigt sind, wissen die meisten nicht, weil sie nicht in die Rentenversicherung einzahlen.

Das Altersvorsorgereformgesetz stellt diese Gruppe ausdrücklich den Pflichtversicherten gleich. Gleichzeitig enthält das Gesetz einen Fallstrick, der in keiner der öffentlichen Debatten zur Reform aufgetaucht ist: Die Förderberechtigung endet automatisch, wenn die EM-Rente in die Altersrente überführt wird. Und wer einen bestehenden Riester-Vertrag hat, muss bis Ende 2026 eine folgenreiche Entscheidung treffen.

Förderberechtigung beim Altersvorsorgedepot: Volle EM-Rente ist ausdrücklich eingeschlossen

Das Altersvorsorgereformgesetz (BT‑Drs. 21/4088) hat der Bundestag am 27. März 2026 beschlossen, der Bundesrat stimmte im Mai 2026 zu. Die neuen Produkte, darunter das Altersvorsorgedepot ohne Beitragsgarantie, können ab dem 1. Januar 2027 abgeschlossen werden.

Für die Frage, wer förderberechtigt ist, hat das Bundesfinanzministerium eine explizite Liste veröffentlicht. Dort heißt es wörtlich: Zu den unmittelbar förderberechtigten Personen zählen künftig „Bezieherinnen und Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit”.

Diese Gruppe wird den Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellt. Das ist keine Selbstverständlichkeit: Volle EM-Rentner, die nicht nebenher arbeiten, zahlen in der Regel keine Pflichtbeiträge mehr in die Rentenversicherung. Trotzdem zählen sie für das Altersvorsorgedepot, wie schon für die bisherige Riester-Rente, als förderberechtigte Personen.

Nicht förderberechtigt bleiben hingegen Bezieherinnen und Bezieher einer Vollrente wegen Alters. Dieser Unterschied ist wesentlich: Die EM-Rente und die Altersrente sind zwei verschiedene Rentenarten nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch.

Vollständig erwerbsgemindert ist nach § 43 SGB VI, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Diese EM-Rentner sind bis zu dem Moment förderberechtigt, in dem ihre Rente automatisch umgestellt wird.

Der verdeckte Fallstrick: Was beim Übergang zur Altersrente passiert

Hier liegt das eigentliche Problem, das kaum jemand auf dem Schirm hat. Nach § 115 Abs. 3 SGB VI wird die Erwerbsminderungsrente automatisch in eine Altersrente umgewandelt, sobald die Betroffenen die Regelaltersgrenze erreichen, je nach Geburtsjahrgang zwischen 65 und 67 Jahren.

Mit dieser Umwandlung werden sie zu Beziehern einer Vollrente wegen Alters. Und die sind nach dem Altersvorsorgereformgesetz ausdrücklich nicht mehr förderberechtigt.

Was bedeutet das konkret? Wer als volle EM-Rentnerin mit 55 Jahren ein Altersvorsorgedepot eröffnet und bis zur Regelaltersgrenze einzahlt, verliert mit der automatischen Rentenumwandlung die Berechtigung, weiter geförderte Beiträge in das Depot einzuzahlen.

Das angesparte Kapital bleibt erhalten und läuft weiter, neue staatlich geförderte Einzahlungen sind aber nicht mehr möglich. Das Depot tritt dann in die Auszahlungsphase ein oder ruht. Für jüngere volle EM-Rentner, die noch zehn oder mehr Jahre bis zur Regelaltersgrenze haben, kann das Altersvorsorgedepot trotzdem sinnvoll sein.

Wer dagegen bereits 63 oder 64 ist und nur noch kurz EM-Rente bezieht, sollte diese Begrenzung in die Rechnung einbeziehen.

Thomas K., 57, aus Dortmund, bezieht seit drei Jahren die volle Erwerbsminderungsrente wegen einer Herzerkrankung. Seine Rente liegt bei monatlich knapp 920 Euro. Er überlegt, ob er ab 2027 ein Altersvorsorgedepot eröffnen soll. Bis zu seiner Regelaltersgrenze mit 67 Jahren hätte er zehn Jahre Einzahlzeit.

Bei 120 Euro Eigenbeitrag pro Jahr erhält er die staatliche Grundzulage von 60 Euro: 50 Prozent des eingezahlten Betrags. Über zehn Jahre wären das 1.200 Euro Eigenbeiträge plus 600 Euro Staatszuschuss, dazu die Kapitalrendite. Ob das wirtschaftlich sinnvoller ist als der bestehende Riester-Vertrag, hängt von seinem konkreten Vertrag ab.

Riester-Bestandsvertrag bei voller EM-Rente: Weitermachen, stilllegen oder wechseln?

Für viele volle EM-Rentner ist die drängendere Frage nicht das neue Depot, sondern der bestehende Riester-Vertrag. Wer einen solchen Vertrag vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen hat, genießt Bestandsschutz:

Der Vertrag läuft mit der bisherigen Fördersystematik bis zum Beginn der Auszahlungsphase weiter. Das bedeutet: Riester-Grundzulage von bis zu 175 Euro jährlich, dazu gegebenenfalls Kinderzulagen. Die Förderung bleibt vollständig erhalten, auch wenn das neue System ab 2027 läuft.

Es gibt drei Optionen, die volle EM-Rentner mit bestehendem Riester-Vertrag bis Ende 2026 prüfen sollten:

Option 1: Riester-Bestandsvertrag weiterführen. Der Vertrag läuft mit alter Förderung weiter. Für viele volle EM-Rentner mit niedrigem Einkommen kann das die günstigere Variante sein. Im alten Riester-System richtete sich der Mindesteigenbeitrag nach dem Vorjahreseinkommen. Bei geringen EM-Renten war das oft ein geringer Betrag, um die volle Grundzulage von 175 Euro zu erhalten.

Im neuen System braucht es mindestens 120 Euro Eigenbeitrag, um überhaupt eine Zulage von dann 60 Euro zu bekommen.

Option 2: Riester-Vertrag stilllegen, neues Altersvorsorgedepot eröffnen. Der Bestandsvertrag kann beitragsfrei gestellt werden, das angesparte Kapital bleibt erhalten. Daneben kann ein neues Altersvorsorgedepot eröffnet werden.

Wichtig: Wer nach dem 31. Dezember 2026 einen neuen Altersvorsorgevertrag abschließt, verliert damit den alten Bestandsschutz. Ab diesem Zeitpunkt gilt für alle Verträge die neue Fördersystematik. Der Wechsel ist nicht umkehrbar.

Option 3: Riester-Guthaben ins Altersvorsorgedepot übertragen. Das angesparte Kapital kann ohne Rückzahlung der bisherigen Förderung in ein neues Depot überführt werden. Wer einen teuren Riester-Versicherungsvertrag mit hohen Kosten hat, kann hier langfristig von niedrigeren Gebühren und höheren Renditechancen profitieren. Beim Wechsel können Kosten anfallen. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Anbieter nach den konkreten Wechselkonditionen.

Welche Option sinnvoll ist, hängt stark vom konkreten Riester-Vertrag, dem verbleibenden Zeitraum bis zur Regelaltersgrenze und dem eigenen Einkommen ab.

Wer die Entscheidung treffen will, braucht mindestens die aktuellen Vertragsbedingungen des Anbieters, den Stand des angesparten Kapitals und eine Vergleichsrechnung zwischen alter und neuer Fördersystematik. Die Verbraucherzentralen bieten dafür kostenlose Erstberatung an.

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Was volle EM-Rentner ohne Riester-Vertrag jetzt wissen sollten

Wer bisher keinen Riester-Vertrag hat und ab 2027 neu einsteigen möchte, muss keine alten Verträge berücksichtigen. Das neue Altersvorsorgedepot steht ab dem 1. Januar 2027 offen. Anbieter können sowohl Altersvorsorgedepots ohne Garantie als auch Garantieprodukte mit einer Beitragsgarantie von 80 oder 100 Prozent anbieten.

Außerdem gibt es ein Standarddepot mit einem gesetzlich festgelegten Kostendeckel von 1,0 Prozent Effektivkosten pro Jahr, das Altersvorsorge auch ohne Finanzwissen zugänglich machen soll.

Die Grundzulage des neuen Systems ist gestaffelt: Bis zu einem Eigenbeitrag von 360 Euro gibt der Staat 50 Cent pro eingespartem Euro, also bis zu 180 Euro. Für weitere Eigenbeiträge zwischen 360 und 1.800 Euro fließen 25 Cent pro Euro, bis zu weiteren 360 Euro.

Die maximale Grundzulage beträgt damit 540 Euro jährlich, aber nur wenn 1.800 Euro Eigenbeitrag geleistet werden. Wer als volle EM-Rentner lediglich das Minimum von 120 Euro einzahlt, erhält 60 Euro Grundzulage.

Was passiert mit dem Altersvorsorgedepot, wenn die EM-Rente endet oder neu bewertet wird

Neben dem automatischen Übergang in die Altersrente gibt es noch weitere Szenarien, die für volle EM-Rentner relevant sind. EM-Renten werden häufig zunächst befristet bewilligt und dann verlängert. Solange die befristete EM-Rente läuft, bleibt die Förderberechtigung für das Altersvorsorgedepot erhalten.

Wird die Rente nicht verlängert, weil sich der Gesundheitszustand verbessert hat, endet mit der EM-Rente auch die Förderberechtigung nach dieser Gruppe. Es sei denn, die Person nimmt eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf oder gehört aus einem anderen Grund zum förderberechtigten Personenkreis.

Entscheidend ist: Die Förderberechtigung wird jährlich geprüft. Wer in einem Jahr nicht zum begünstigten Personenkreis gehört, erhält für dieses Jahr keine Zulagen, kann aber in einem späteren Jahr wieder förderberechtigt werden, falls sich die Voraussetzungen ändern. Das Altersvorsorgedepot muss in einem solchen Jahr nicht aufgelöst werden.

Wer seine volle EM-Rente in eine halbe EM-Rente umwandeln lässt und daneben arbeitet, ist über die Beschäftigung wieder Pflichtversicherter in der gesetzlichen Rentenversicherung und damit ohnehin förderberechtigt als Arbeitnehmer.

Was jetzt zu tun ist: konkrete Schritte bis Ende 2026

Für volle EM-Rentner mit bestehendem Riester-Vertrag gilt: Bis Ende 2026 sollten Sie prüfen, welche Option für Sie sinnvoll ist. Sprechen Sie Ihren Anbieter auf die Konditionen Ihres Vertrags an und fragen Sie nach den geplanten Wechseloptionen ab 2027. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen bietet unabhängige Finanzberatung an.

Wer bisher keinen Altersvorsorgevertrag hat und überlegt, ab 2027 einzusteigen, kann ab dem 1. Januar 2027 ein Altersvorsorgedepot eröffnen. Eine frühzeitige Registrierung bei einem Anbieter kann Wartezeiten beim Start vermeiden. Die konkreten Produkte und ihre Konditionen stehen aber erst mit der Markteinführung fest.

Wer Anfang 2027 weniger als fünf Jahre bis zur Regelaltersgrenze hat, sollte genau durchrechnen, ob der Zeitraum ausreicht, um von der Förderung sinnvoll zu profitieren. Steuerliche Aspekte, insbesondere die nachgelagerte Besteuerung der Auszahlungen, gehören ebenfalls in die Rechnung. Das ist ein Fall für eine individuelle Steuerberatung.

Wichtig: Keine voreilige Kündigung bestehender Riester-Verträge. Wer kündigt, muss die bisher erhaltenen Zulagen vollständig zurückzahlen. Das Kapital kann stattdessen in das neue System überführt werden, ohne die Förderung zu verlieren.

Häufige Fragen zur vollen EM-Rente und dem neuen Altersvorsorgedepot

Bin ich als volle EM-Rentnerin automatisch förderberechtigt, auch wenn ich nicht in die Rentenversicherung einzahle?
Ja. Das Altersvorsorgereformgesetz stellt Bezieherinnen und Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung den Pflichtversicherten in der Rentenversicherung ausdrücklich gleich. Sie brauchen keine laufenden RV-Beiträge, um die Förderberechtigung zu haben.

Was passiert mit meiner Förderung, wenn meine EM-Rente nicht verlängert wird?
Endet die EM-Rente ohne Anschluss durch Altersrente oder eine versicherungspflichtige Beschäftigung, verlieren Sie die Förderberechtigung für das laufende Jahr. Das Depot selbst bleibt bestehen. Sobald Sie wieder in eine der geförderten Gruppen fallen, etwa durch Arbeit oder Wiederbewilligung der EM-Rente, kann die Förderung wieder beantragt werden.

Kann ich als volle EM-Rentnerin mit befristeter Rente trotzdem ein Altersvorsorgedepot abschließen?
Ja, solange die EM-Rente bewilligt ist, sind Sie förderberechtigt. Wird die Rente verlängert, läuft die Förderung weiter. Endet sie ohne Verlängerung, endet auch die Förderberechtigung aus diesem Grund. Ein gültiger Altersvorsorgevertrag muss aber nicht aufgelöst werden, er kann beitragsfrei gestellt werden.

Was bedeutet die nachgelagerte Besteuerung für EM-Rentner in der Auszahlungsphase?
Auszahlungen aus dem Altersvorsorgedepot werden in der Auszahlungsphase mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert, also nachgelagert. Wer im Alter nur eine kleine EM-Rente und geringe Auszahlungen hat, liegt oft im Bereich des Grundfreibetrags und zahlt auf die Auszahlungen dann wenig oder keine Einkommensteuer.

Das macht das Depot für Niedrigeinkommensbezieher steuerlich attraktiver, als auf den ersten Blick erkennbar ist.

Was bedeutet der Bestandsschutz für meinen Riester-Vertrag genau?
Alle Riester-Verträge, die vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wurden, können mit den bisherigen Förderbedingungen weitergeführt werden, bis die Auszahlungsphase beginnt. Der Anbieter muss den Vertrag auf Wunsch ruhen lassen. Eine Kündigung ist nicht notwendig und in den meisten Fällen nachteilig.

Quellen:

Bundesfinanzministerium: Fragen und Antworten zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge

Deutscher Bundestag: Drucksache 21/4088, Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)

Bundesrat: Ausgewählte Tagesordnungspunkte der 1065. Sitzung

Gesetze im Internet: § 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung

Gesetze im Internet: § 115 SGB VI – Beginn und Änderung von Renten