Menschen mit Behinderung haben Anspruch auf Eingliederungshilfe – aber daraus folgt nicht automatisch, dass das Sozialamt auch die Kosten für eine mehrtägige Urlaubsreise übernimmt. Das hat das Thüringer Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 23.05.2012 (Az. L 8 SO 640/09) entschieden.
Im konkreten Fall ging es um einen Zuschuss von 125 Euro für eine Gruppenreise einer Tagesstätte für psychisch kranke Menschen. Das Gericht entschied: Kein Anspruch auf Zuschuss, wenn die Reise im Kern ein Erholungsurlaub ist und der Förderbedarf bereits durch die Tagesstätte gedeckt werden kann.
Inhaltsverzeichnis
Worum ging es genau?
Ein 1968 geborener Mann mit schwerer seelischer Beeinträchtigung (unter anderem depressiven Verstimmungen, Antriebsschwäche und sozialer Isolation bei einem GdB von 60) bezog eine kleine Erwerbsminderungsrente und nahm an einer ambulanten Tagesstätte für psychisch kranke Menschen teil.
Die Teilnahme an der Tagesstätte war vom Sozialhilfeträger bewilligt worden. In dem Bewilligungsbescheid war allerdings ausdrücklich geregelt, dass die Kosten für Veranstaltungen, Ausflüge und ähnliche Aktivitäten innerhalb der Tagesstätte vom Kläger selbst zu tragen sind.
Später beantragte der Mann einen Kostenzuschuss von zunächst 135 Euro, im Verfahren später noch 125 Euro, für eine Gruppenreise vom 18. bis 22. Juni 2007 nach P. am See. Die Gesamtkosten beliefen sich auf 220 Euro für Fahrt sowie Unterkunft mit Halbpension.
Warum der Kläger den Zuschuss wollte
Der Kläger argumentierte, dass die Reise für ihn therapeutisch und sozial wichtig sei. Aus seiner Sicht würde schon das Verlassen der gewohnten Umgebung seine Aktivierung fördern und zur Strukturierung des Alltags beitragen. Außerdem sah er in der Reise eine Möglichkeit, soziale Kontakte aufzubauen, die Integration in die Gruppe der Tagesstätte zu stärken und Ängste durch neue Situationen besser zu bewältigen.
Tatsächlich wurde in einem späteren Hilfeplan auch festgehalten, dass eine gemeinsame Urlaubsfahrt zur Konfrontation mit neuer Umgebung beitragen könne.
Warum die Behörde ablehnte
Der Sozialhilfeträger lehnte den Zuschuss ab. Zur Begründung führte die Behörde aus, dass Erholungsreisen nicht gefördert würden und die Ziele der Eingliederung wie soziale Kontakte und Aktivierung bereits in der Tagesstätte erreicht werden könnten.
Zudem führe die Reise nicht zwingend zu mehr Kontakten mit nichtbehinderten Menschen. Schließlich verwies die Behörde darauf, dass auch nichtbehinderte Menschen sich aus finanziellen Gründen nicht immer eine Urlaubsreise leisten könnten.
Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.
Das Sozialgericht gab dem Kläger zunächst Recht
Das Sozialgericht Altenburg hatte den Sozialhilfeträger zunächst zur Zahlung von 125 Euro verurteilt. Es sah in der Reise eine Maßnahme zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben und stellte auf eine möglichst weitgehende soziale Teilhabe ab.
Doch dagegen legte die Behörde Berufung ein – mit Erfolg.
Entscheidung des Thüringer LSG
Das Thüringer Landessozialgericht hob das Urteil des Sozialgerichts auf und wies die Klage ab. Das Gericht stellte klar, dass der Sozialhilfeträger bei der Art und dem Umfang der Leistung ein Auswahlermessen nach § 17 Abs. 2 SGB XII hat, auch wenn dem Grunde nach ein Anspruch auf Eingliederungshilfe bestehen kann.
Das bedeutet: Es gibt nicht automatisch einen Anspruch auf genau die konkret gewünschte Leistung – hier also den Zuschuss zur Reise. Vielmehr darf der Träger prüfen, ob der Bedarf bereits auf andere Weise gedeckt wird.
Warum die Reise hier nicht bezahlt werden musste
Das LSG sah die Fahrt nach P. am See im Kern als organisierte Erholungsreise an und nicht als besonders förderungsbedürftige Maßnahme der Teilhabe.
Dabei stützte sich das Gericht unter anderem auf das vorgelegte Reiseprogramm, die tatsächlichen Aktivitäten vor Ort und auch auf die Angaben des Klägers selbst. Im Programm standen vor allem Frühsport beziehungsweise Walking, eine Stadtrundfahrt, Wanderungen, eine Dampferfahrt, Schwimmen oder Radtouren sowie Spiele- und Gesprächsabende und gemeinsames Zusammensein in der Gruppe.
Für das Gericht sprach das insgesamt eher für eine Urlaubsreise mit Gruppenelementen als für eine gezielte Maßnahme zur Förderung der Begegnung mit nichtbehinderten Menschen.
Tagesstätte deckte den Förderbedarf bereits ab
Besonders wichtig war für das Gericht, dass die Ziele, die mit der Reise verfolgt wurden – also soziale Kontakte, Aktivierung, Tagesstruktur und Stabilisierung –, bereits durch die finanzierte Tagesstätte gefördert wurden.
Das LSG machte deutlich, dass das Sozialamt zusätzliche Urlaubs- und Unterkunftskosten nicht übernehmen muss, wenn derselbe Förderbedarf in der Tagesstätte in vergleichbarer Weise gedeckt werden kann.
Kein Anspruch auf Urlaub nur wegen Behinderung
Das Gericht betonte außerdem einen wichtigen Punkt zur Gleichbehandlung nach Art. 3 GG. Der Kläger könne nicht verlangen, dass ihm als behindertem, hilfebedürftigem Menschen eine Erholungsreise finanziert werde, nur weil nichtbehinderte Menschen ebenfalls Urlaub machen.
Maßgeblich sei nicht der Vergleich mit allen nichtbehinderten Menschen, sondern mit nichtbehinderten Menschen, die ebenfalls hilfebedürftig sind. Und auch diese hätten nach dem SGB XII keinen Anspruch auf Finanzierung von Erholungsreisen.
Warum Fahrt- und Unterkunftskosten hier nicht als behinderungsbedingter Mehrbedarf galten
Das LSG stellte klar, dass es hier gerade um typische Urlaubskosten ging, nämlich um Fahrtkosten, Unterkunft und Halbpension. Solche Kosten fallen auch bei einem normalen Urlaub nichtbehinderter Menschen an und sind deshalb nicht automatisch ein behinderungsbedingter Mehrbedarf.
Die fachliche Begleitung und Förderung durch das Personal der Tagesstätte war nach Auffassung des Gerichts bereits über die bewilligte Tagesstättenleistung finanziert.
Wichtiger Unterschied zu Wohnheim-Fällen
Das Gericht grenzte den Fall ausdrücklich von Konstellationen ab, in denen behinderte Menschen in stationären Einrichtungen oder Wohnheimen leben. In solchen Fällen könne eine Reise eher förderfähig sein, wenn dadurch überhaupt erst Kontakte zur Außenwelt und zu nichtbehinderten Menschen ermöglicht werden.
Im vorliegenden Fall lebte der Kläger jedoch in einer eigenen Wohnung und hatte damit bereits im Alltag Kontakte außerhalb einer Einrichtung, selbst wenn diese Kontakte nur oberflächlicher oder geschäftsmäßiger Natur waren.
Was das Urteil für Betroffene bedeutet
Die Entscheidung zeigt, dass es bei Leistungen der Eingliederungshilfe stark auf den Einzelfall ankommt. Ein Zuschuss für eine Gruppenreise kann abgelehnt werden, wenn das Sozialamt nachvollziehbar begründet, dass die Reise im Wesentlichen Erholung ist, keine besondere zusätzliche Teilhabeförderung erkennbar wird und die erforderlichen Förderziele bereits durch andere bewilligte Leistungen erreicht werden.
Fazit
Das Thüringer LSG zieht eine klare Grenze: Eingliederungshilfe ist nicht automatisch Urlaubshilfe.
Auch wenn eine Reise für einen behinderten Menschen persönlich hilfreich oder stabilisierend sein kann, besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme, wenn die Maßnahme überwiegend Erholungscharakter hat und der Teilhabebedarf bereits anderweitig gedeckt wird.
FAQ: Wichtige Fragen zur Entscheidung
Muss das Sozialamt eine Urlaubsreise im Rahmen der Eingliederungshilfe immer bezahlen?
Nein. Das Sozialamt hat bei Art und Umfang der Leistung regelmäßig ein Auswahlermessen und muss deshalb nicht jede gewünschte Maßnahme finanzieren.
Kann eine Gruppenreise trotzdem Eingliederungshilfe sein?
Ja, grundsätzlich schon. Entscheidend ist aber, ob sie im Einzelfall tatsächlich eine erforderliche Teilhabeleistung darstellt und nicht überwiegend den Charakter eines Erholungsurlaubs hat.
Reicht es aus, wenn die Reise „gut tut“ oder stabilisiert?
Allein das reicht meist nicht. Maßgeblich ist, ob ein konkreter behinderungsbedingter Teilhabebedarf gedeckt wird, der nicht bereits durch andere Leistungen – etwa die Tagesstätte – abgedeckt ist.
Kann man sich auf Gleichbehandlung berufen?
Nicht mit dem Argument, man müsse wie finanziell besser gestellte Nichtbehinderte Urlaub machen können. Vergleichsmaßstab sind nach der Entscheidung eher andere hilfebedürftige Menschen – und auch diese erhalten regelmäßig keine Urlaubsfinanzierung über das SGB XII.
Fazit
Das Thüringer LSG zieht eine klare Grenze: Eingliederungshilfe ist nicht automatisch Urlaubshilfe. Auch wenn eine Reise für einen behinderten Menschen persönlich hilfreich oder stabilisierend sein kann, besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme, wenn die Maßnahme überwiegend Erholungscharakter hat und der Teilhabebedarf bereits anderweitig gedeckt wird.




