Rente: Plötzlich steuerpflichtig – Wann das Finanzamt vier Jahre zurückgehen darf

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Viele Rentner fühlen sich sicher: Die Rente liegt knapp über dem Existenzminimum, bisher hat nie jemand eine Steuererklärung verlangt. Umso größer ist der Schreck, wenn plötzlich ein Schreiben des Finanzamts kommt – mit der Aufforderung, mehrere Jahre rückwirkend Einkommensteuererklärungen abzugeben.

Warum Rentner inzwischen häufiger Post vom Finanzamt bekommen

Renten werden heute viel genauer kontrolliert als noch vor einigen Jahren. Grund dafür ist das sogenannte Rentenbezugsmitteilungsverfahren. Rentenzahlstellen – zum Beispiel die Deutsche Rentenversicherung oder eine Pensionskasse – übermitteln die gezahlten Renten jährlich elektronisch an die Finanzverwaltung. Die Daten landen automatisch in den Systemen der Finanzämter.

Die Finanzämter können diese Datensätze mit bereits vorhandenen Steuerdaten abgleichen. So lässt sich relativ schnell erkennen, ob die Summe aus Rente und weiteren Einkünften über dem steuerpflichtigen Einkommen liegt. Die Zahl der Rentner, die eine Steuererklärung abgeben müssen, ist dadurch spürbar gestiegen.

Hinzu kommt: Der steuerliche Grundfreibetrag steigt zwar regelmäßig, aber auch die Renten wurden in den letzten Jahren mehrfach erhöht. Dadurch rutschen Rentner schrittweise in die Steuerpflicht, obwohl sich subjektiv „gar nicht so viel“ geändert hat.

Grundfreibetrag: Ab diesen Beträgen wird es steuerlich eng

Ob eine Steuererklärung nötig wird, hängt vor allem am Grundfreibetrag. Bis zu diesem Betrag bleibt das zu versteuernde Einkommen steuerfrei. Für Alleinstehende gelten für die Einkommensteuer unter anderem folgende Werte:

  • 2021: 9.744 Euro
  • 2022: 10.347 Euro
  • 2023: 10.908 Euro
  • 2024: 11.784 Euro
  • 2025: 12.096 Euro

Für Ehepaare gilt jeweils der doppelte Betrag. Wichtig: Maßgeblich ist nicht die Bruttorente, sondern das zu versteuernde Einkommen. Dabei spielen unter anderem der persönliche Rentenfreibetrag und weitere Einkünfte (zum Beispiel Mieten, Betriebsrenten, Kapitaleinkünfte) eine Rolle.

Wer neben der gesetzlichen Rente zusätzliche Einnahmen hat, überschreitet den Grundfreibetrag deutlich schneller.

Wenn Sie bislang nie eine Steuererklärung abgegeben haben, kann es trotzdem sein, dass Sie schon seit einigen Jahren über diesen Grenzen liegen. Genau solche Fälle decken die automatischen Meldungen auf.

Beispiel 20.05.2025: Für welche Jahre darf das Finanzamt Erklärungen verlangen?

Erreicht einen Rentner am 20. Mai 2025 eine schriftliche Aufforderung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung, stellt sich sofort die Frage: Wie weit darf das Finanzamt zurückgehen?

Für die Einkommensteuer gilt grundsätzlich eine Festsetzungsfrist von vier Jahren. Diese Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entsteht. Für die Einkommensteuer 2021 startet die Frist also mit dem 31. Dezember 2021 und läuft regulär bis zum 31. Dezember 2025.

Fordert das Finanzamt im Mai 2025 Steuererklärungen nach, können damit noch folgende Jahre vollständig erfasst werden:

  • Steuerjahr 2021
  • Steuerjahr 2022
  • Steuerjahr 2023
  • Steuerjahr 2024

Das Jahr 2020 wäre zu diesem Zeitpunkt regulär bereits verjährt, sofern keine verlängerte Festsetzungsfrist greift.

Eine längere Frist von fünf Jahren gilt bei leichtfertiger Steuerverkürzung, eine Frist von zehn Jahren bei Steuerhinterziehung. Dann darf das Finanzamt weiter in die Vergangenheit zurückgehen. Für viele Rentner bleibt es aber bei der Vier-Jahres-Spanne, solange kein strafbares Verhalten unterstellt wird.

Verspätungszuschlag: Warum die erste Aufforderung eine Schutzwirkung hat

Mit der Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung stellt sich die nächste Frage: Droht jetzt automatisch ein Verspätungszuschlag für die bereits verstrichenen Jahre?

Die Abgabenordnung enthält hier eine wichtige Schutzregel. Sie gilt für Menschen, die bis zum Zugang der Aufforderung davon ausgehen durften, nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet zu sein.

In diesen Fällen darf ein Verspätungszuschlag erst ab dem Zeitpunkt berechnet werden, an dem die im Schreiben gesetzte Frist abläuft. Vorher entstandene Verspätungen bleiben außer Ansatz.

Praktisch bedeutet das:

Erhalten Sie als Rentner erstmals ein Schreiben mit Frist zur Abgabe der Steuererklärung, wird für die Vergangenheit in der Regel noch kein Verspätungszuschlag fällig.

Erst wenn Sie diese neue Frist nicht einhalten, kann das Finanzamt einen Zuschlag festsetzen; dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, bei der die Behörde die Umstände des Einzelfalls prüft.

Für Betroffene ist das eine wichtige Entlastung, denn sie werden nicht dafür „bestraft“, dass sie eine komplexe Rechtslage zuvor falsch eingeschätzt haben, bevor das Finanzamt sie ausdrücklich zur Abgabe aufgefordert hat.

Steuerhinterziehung: Wo für Rentner die Grenze verläuft

Das Schlagwort Steuerhinterziehung sorgt schnell für Verunsicherung. Entscheidend ist hier der Vorsatz: Steuerhinterziehung liegt vor, wenn jemand Steuern bewusst verkürzt, also zum Beispiel Einnahmen absichtlich verschweigt oder bewusst falsche Angaben macht.

Für viele Rentner gilt: Sie wussten schlicht nicht, dass sie eine Steuererklärung abgeben müssen. Allein diese Unkenntnis führt noch nicht zu einem strafbaren Verhalten. Kritisch wird es erst, wenn nach der Aufforderung durch das Finanzamt nichts passiert, Fristen bewusst ignoriert werden oder in der abgegebenen Erklärung wissentlich falsche Angaben auftauchen.

Wenn Sie ein Schreiben des Finanzamts erhalten, ist das also kein automatischer Strafvorwurf. Es ist aber ein klarer Hinweis, dass jetzt gehandelt werden muss – am besten geordnet und mit fachlicher Unterstützung.

Was Sie tun sollten, wenn das Finanzamt vier Jahre zurück will

Wenn Sie Post vom Finanzamt bekommen, sollten Sie das Schreiben nicht zur Seite legen, sondern strukturiert vorgehen.

Prüfen Sie zuerst das Datum und die Frist zur Abgabe der Erklärungen. Diese Frist ist entscheidend dafür, ob später ein Verspätungszuschlag berechnet werden darf oder nicht. Sammeln Sie anschließend alle Unterlagen, die für die betroffenen Jahre wichtig sind.

Dazu gehören insbesondere Rentenbezugsmitteilungen, Bescheide über Betriebsrenten, Nachweise zu Kapitalerträgen, Miet- oder Pachteinnahmen und eventuelle Lohnabrechnungen aus Nebenjobs.

Klären Sie dann, ob Sie die Erklärungen selbst erstellen oder Hilfe in Anspruch nehmen möchten. Lohnsteuerhilfevereine, Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Sozialverbände bieten hier Unterstützung.

Für Menschen mit geringem Einkommen können Beratungsangebote kostengünstig oder unter bestimmten Voraussetzungen sogar unentgeltlich sein.

Wichtig ist außerdem ein realistischer Blick: Viele Rentner sind zwar erklärungspflichtig, müssen aber am Ende keine oder nur geringe Steuern zahlen, weil Freibeträge, Pauschalen und abzugsfähige Ausgaben, etwa Krankheits- oder Pflegekosten, die Steuerlast mindern können.

Wenn Sie merken, dass Sie die vom Finanzamt gesetzte Frist nicht einhalten können, sollten Sie frühzeitig eine Fristverlängerung beantragen und den Grund kurz schildern – zum Beispiel gesundheitliche Probleme oder Schwierigkeiten bei der Beschaffung der Unterlagen. Das kann helfen, Zuschläge zu vermeiden oder zu verringern.

Bedeutung für kleine Renten, Aufstocker und Grundsicherung

Für Leserinnen und Leser von gegen-hartz.de ist eine weitere Konstellation wichtig: Viele Menschen beziehen eine kleine Rente und zusätzlich Leistungen der Grundsicherung im Alter oder ergänzendes Bürgergeld. Die Sozialleistungen selbst sind steuerfrei, können aber darauf hinweisen, dass das verfügbare Einkommen sehr niedrig ist.

In solchen Fällen kann es sein, dass zwar eine Erklärung abgegeben werden muss, am Ende aber keine Steuer entsteht, weil das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt.

Trotzdem sollten Sie die Aufforderung des Finanzamts ernst nehmen. Wer die Unterlagen fristgerecht einreicht und transparent darlegt, welche Leistungen bezogen werden, kann Missverständnisse vermeiden und behält die Kontrolle über die eigene Situation – statt erst zu reagieren, wenn Mahnungen oder Bescheide ins Haus flattern.

Kurz-FAQ: Steuern im Ruhestand

Muss ich als Rentner immer eine Steuererklärung abgeben?
Nein. Eine Erklärung ist vor allem dann nötig, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt oder das Finanzamt Sie ausdrücklich dazu auffordert.

Wie weit rückwirkend kann das Finanzamt Erklärungen verlangen?
In der Regel bis zu vier Jahre. Nur bei leichtfertiger Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung gelten längere Fristen.

Droht mir sofort ein Verspätungszuschlag, wenn das Schreiben kommt?
In vielen Fällen nicht. Erstmals wird es kritisch, wenn Sie die im Schreiben genannte Frist nicht einhalten. Die Vergangenheit bleibt dann oft ohne Zuschlag.

Bin ich schon Steuerhinterzieher, wenn ich meine Steuerpflicht nicht kannte?
Allein Unwissen reicht für den Vorwurf der Steuerhinterziehung in der Regel nicht aus. Gefährlich wird es, wenn Sie trotz Aufforderung gar nicht reagieren oder bewusst falsche Angaben machen.

Was kann ich tun, wenn ich die Frist nicht schaffe?
Beantragen Sie frühzeitig eine Fristverlängerung und schildern Sie kurz die Gründe. Gleichzeitig sollten Sie Unterlagen sammeln und möglichst bald fachliche Hilfe einbinden.