Wohngeld zurückzahlen wegen EM-Rente: Gericht bestätigt Rückforderung

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Ein Frührentner aus Rheinland-Pfalz muss mehrere Tausend Euro Wohngeld zurückzahlen, nachdem ihm die Deutsche Rentenversicherung rückwirkend eine volle Erwerbsminderungsrente bewilligt hatte.

Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied, dass die Wohngeldstelle das gesamte Wohngeld der Jahre 2015 bis 2018 neu berechnen und vollständig zurückfordern durfte. Vertrauensschutz gibt es in diesen Konstellationen nicht. (Az: 3 K 617/21.KO)

Der Fall: Wohngeld über Jahre – dann rückwirkend volle EM-Rente

Der Kläger erhielt zwischen März 2015 und Februar 2018 Wohngeld als Lastenzuschuss für ein Eigenheim, das er gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern bewohnte. Die monatlichen Beträge lagen je nach Zeitraum zwischen 195 und 303 Euro.

Im November 2017 erfuhr der Mann, dass die Rentenversicherung ihm rückwirkend eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab September 2014 bewilligt hatte. Für den Zeitraum bis Ende 2017 wurde eine Nachzahlung in Höhe von 37.884,22 Euro ausgekehrt.

Der Wohngeldstelle wurde diese Rentennachzahlung erst im März 2018 im Rahmen eines automatisierten Datenabgleichs bekannt. Daraufhin hob die Behörde sämtliche Wohngeldbescheide rückwirkend auf und verlangte insgesamt über 9.000 Euro zurück.

Warum der Wohngeldanspruch entfiel

Nach dem Wohngeldgesetz muss eine bereits bewilligte Leistung neu berechnet werden, wenn sich das Einkommen eines Haushalts nachträglich um mehr als 15 Prozent erhöht und der Anspruch dadurch wegfällt oder sich mindert. Auf ein Verschulden oder einen Verstoß gegen Mitwirkungspflichten kommt es dabei nicht an.

Genau das war hier der Fall: Durch die nachträgliche Bewilligung der vollen Erwerbsminderungsrente erhöhte sich das anrechenbare Gesamteinkommen des klägerischen Haushalts im streitigen Zeitraum von ursprünglich rund 1.365 bis 1.477 Euro auf etwa 2.369 bis 2.468 Euro monatlich.

Die Einkommenssteigerung lag damit bei rund 66 bis 74 Prozent und damit deutlich über der 15-Prozent-Grenze. In der Folge bestand in keinem der betroffenen Bewilligungszeiträume noch ein Anspruch auf Wohngeld. Die Wohngeldstelle musste die Bewilligungsbescheide daher neu fassen und kam nach der Neuberechnung zu einem Wohngeldanspruch von 0 Euro.

Dreijahres-Frist eingehalten

Das Gericht setzte sich auch mit der zeitlichen Begrenzung der Rücknahme auseinander. Wenn sich das Einkommen erst nach Ablauf von Bewilligungszeiträumen ändert oder eine Änderung erst später bekannt wird, darf die Wohngeldbehörde rückwirkend nur innerhalb einer Frist von drei Jahren neu entscheiden.

Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt, zu dem die wohngeldberechtigte Person oder ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied von der Änderung Kenntnis erlangt hat.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger im November 2017 den Rentenbescheid über die rückwirkend bewilligte Erwerbsminderungsrente erhalten. Die Wohngeldbehörde erfuhr im März 2018 durch den Datenabgleich von der Rentennachzahlung.

Die Neuentscheidung durfte sich daher auf die drei Jahre vor der Kenntniserlangung des Klägers erstrecken und damit auf sämtliche Bewilligungszeiträume ab März 2015. Diese Frist war nach Auffassung des Gerichts eingehalten, sodass die Behörde den gesamten Zeitraum von März 2015 bis Februar 2018 neu berechnen durfte.

Gericht: Kein Vertrauensschutz, auch bei ordnungsgemäßer Verwendung des Wohngelds

Der Kläger berief sich darauf, er habe die Bewilligung der Erwerbsminderungsrente keinesfalls vorsätzlich oder fahrlässig verschwiegen. Eine frühere Mitteilung sei aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen.

Zudem habe er das Wohngeld zweckentsprechend zur Finanzierung der Lasten seines Eigenheims eingesetzt und sei daher entreichert. Aus seiner Sicht sei es unbillig, die Leistungen zurückzufordern.

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Es stellte klar, dass die Regelung des § 27 Wohngeldgesetz eine eigenständige Änderungs- und Aufhebungsvorschrift darstellt, die gerade keine Vertrauensschutzprüfung vorsieht.

Anders als bei der Rücknahme rechtswidriger Bewilligungsbescheide nach § 45 SGB X spielt es daher keine Rolle, ob der Empfänger auf den Bestand der Bescheide vertraut oder seine Mitwirkungspflichten verletzt hat.

Die Neuberechnung ist allein an die nachträgliche Einkommensänderung und an die 15-Prozent-Grenze geknüpft. Auf Vertrauen oder Verschulden kommt es schlicht nicht an.

Auch mit dem Einwand der Entreicherung konnte der Kläger nicht durchdringen. Dass er das Wohngeld bestimmungsgemäß für sein Eigenheim ausgegeben habe, ändere nichts daran, dass nach § 50 SGB X überzahlte Leistungen zu erstatten sind, sobald der zugrundeliegende Bewilligungsbescheid aufgehoben wurde.

Zivilrechtliche Vorschriften zum Wegfall der Bereicherung finden in diesem Zusammenhang keine Anwendung. Die Rückforderung des bereits ausgezahlten Wohngelds sei daher rechtlich nicht zu beanstanden.

Verjährung: Rückforderung noch voll durchsetzbar

Schließlich machte der Kläger geltend, die Rückforderung sei verjährt. Auch diesen Einwand wies das Gericht zurück. Verjähren kann nur der bereits bestandskräftig festgesetzte Erstattungsanspruch. Solange der Rückforderungsbescheid nicht bestandskräftig ist, beginnt die Verjährungsfrist nicht zu laufen.

Da der Kläger gegen die Bescheide Widerspruch eingelegt und später Klage erhoben hatte, war keine Bestandskraft eingetreten. Folglich hatte die Verjährungsfrist noch gar nicht begonnen, und die Erstattungsforderung war weiterhin durchsetzbar.

Fazit: Rückwirkende Erwerbsminderungsrente kann Wohngeld vollständig vernichten

Das Urteil macht deutlich, welche Folgen rückwirkend bewilligte Leistungen – insbesondere Erwerbsminderungsrenten – für bereits bewilligtes Wohngeld haben können. Erhöht sich das Einkommen eines Haushalts nachträglich deutlich, muss die Wohngeldstelle die Bescheide neu berechnen.

Überschreitet die Einkommenssteigerung die Schwelle von 15 Prozent und entfällt damit der Anspruch, sind die Leistungen in voller Höhe zurückzuzahlen, selbst wenn der Betroffene gutgläubig war und die Zahlungen längst zur Deckung der Wohnkosten verwendet hat.

Für Frührentner und andere wohngeldberechtigte Personen bedeutet das: Jede nachträgliche oder rückwirkende Bewilligung einer Rente oder anderer Einkommen kann den Wohngeldanspruch im Nachhinein auf null setzen.

Wer einen Rentenbescheid mit Rückwirkung erhält, sollte die Wohngeldbehörde umgehend informieren, um den Zeitraum einer möglichen Rückforderung so kurz wie möglich zu halten. Gleichzeitig zeigt der Fall, dass man sich nicht darauf verlassen darf, das bereits ausgezahlte Wohngeld behalten zu können, wenn später eine hohe Nachzahlung hinzukommt – selbst bei ordnungsgemäßer Verwendung und ohne eigenes Verschulden.