Ab 1. Januar 2026 steigt die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung auf 8.450 Euro pro Monat bzw. 101.400 Euro pro Jahr. Damit werden erstmals Rentenbeiträge auf ein Jahreseinkommen von über 100.000 Euro fällig.
Grundlage ist der Referentenentwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 des Bundesarbeitsministeriums. Der Entwurf muss noch das Kabinett und den Bundesrat passieren; in der Praxis bleiben die Werte meist unverändert.
Inhaltsverzeichnis
Neue Grenzwerte 2026 im Überblick
Für 2026 sind folgende Eckdaten vorgesehen: Die BBG in der allgemeinen Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung steigt auf 8.450 €/Monat (101.400 €/Jahr). In der knappschaftlichen Rentenversicherung gilt künftig 10.400 €/Monat (124.800 €/Jahr). Die Versicherungspflichtgrenze der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze) erhöht sich auf 77.400 €/Jahr (6.450 €/Monat).
Die Beitragsbemessungsgrenze der GKV/PV liegt 2026 bei 69.750 €/Jahr (5.812,50 €/Monat). Die Bezugsgröße steigt auf 3.955 €/Monat (47.460 €/Jahr). Zudem setzt die Rentenversicherung das vorläufige Durchschnittsentgelt 2026 mit 51.944 € an; das endgültige Durchschnittsentgelt 2024 beträgt 47.085 €.
Warum die Anhebung erfolgt
Die Rechengrößen folgen jährlich der Lohnentwicklung mit Zeitverzug. Maßstab für 2026 ist die bundesweite Bruttolohnentwicklung des Jahres 2024 von +5,16 % (ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung). Dadurch steigen alle Rechengrößen merklich.
Auswirkungen für Beschäftigte mit hohem Einkommen
Verdienen Sie oberhalb der bisherigen BBG 2025, zahlen Sie 2026 auf einen größeren Teil Ihres Lohns Beiträge. Die BBG wächst von 8.050 € (2025) auf 8.450 € (2026) pro Monat. Bei einem Beitragssatz von voraussichtlich 18,6 % (Arbeitnehmeranteil 9,3 %) erhöht sich der maximale Arbeitnehmerbeitrag um 37,20 € pro Monat bzw. 446,40 € pro Jahr. Arbeitgeber tragen denselben Mehrbetrag. Die zusätzlichen Einzahlungen erhöhen später die Rentenanwartschaften.
Einordnung: 2025 erstmals einheitliche BBG
Seit 2025 gilt in der Renten- und Arbeitslosenversicherung eine bundeseinheitliche BBG von 96.600 €/Jahr bzw. 8.050 €/Monat. Die frühere Unterscheidung zwischen Ost und West entfällt. Das vereinfacht die Lohnabrechnung und schafft klare Planungsgrößen.
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Kranken- und Pflegeversicherung: Schwellen steigen mit
Wer die Versicherungspflichtgrenze in der GKV überschreitet, kann privat krankenversichert bleiben oder werden. Diese Schwelle steigt 2026 auf 77.400 € Jahresarbeitsentgelt. Die Beitragsbemessungsgrenze der GKV/PV wächst parallel. Gutverdienende müssen daher mit höheren Abzügen rechnen; der kassenindividuelle Zusatzbeitrag kommt oben drauf. Prüfen Sie, ob Entgeltumwandlung oder betriebliche Zuschüsse die Beitragslast mindern können.
Bezugsgröße und Durchschnittsentgelt: Das steckt dahinter
Die Bezugsgröße ist eine zentrale Rechengröße der Sozialversicherung. Sie wirkt bei Mindest- und Höchstbeiträgen, etwa für freiwillig Versicherte oder in der Künstlersozialversicherung. Das Durchschnittsentgelt steuert die Rentenbewertung: Wer 2026 51.944 € brutto erzielt, erwirbt einen Entgeltpunkt. Höhere Verdienste bringen mehr Punkte, jedoch nur bis zur jeweiligen BBG.
Beitragssatz 2026: Stabilität erwartet
Nach aktueller Planung bleibt der Beitragssatz 2026 bei 18,6 % stabil. Ein Anstieg wird eher ab 2027 erwartet. Das verhindert eine doppelte Belastung, ändert aber nichts an der höheren Bemessungsgrundlage.
Praxis: So reagieren Sie jetzt sinnvoll
Prüfen Sie Ihre Entgeltumwandlung in die betriebliche Altersversorgung (bAV). Da die bAV-Höchstbeträge an die Renten-BBG gekoppelt sind, steigen 2026 die steuer- und teilweise sozialabgabenbegünstigten Spielräume. So gleichen Sie einen Teil der Netto-Mehrbelastung aus und bauen zusätzliche Ansprüche auf.
Klären Sie zudem, ob Einmalzahlungen oder variable Vergütungen 2026 die GKV-Grenzen überspringen. Ein Kassenwechsel oder Tarifoptionen können die Zusatzbeitragslast beeinflussen. Kontrollieren Sie Ihre Lohnabrechnung ab Januar genau, insbesondere bei Teilzeit, Boni oder Gehaltssprüngen zu Jahresbeginn. Wer knapp unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, sollte Verträge nicht vorschnell anpassen, sondern die Absicherung ganzheitlich prüfen.
Was noch aussteht
Der Entwurf durchläuft die förmliche Beschlusskette: Länder- und Verbändebeteiligung, Kabinettsbeschluss, abschließend der Bundesrat. In den vergangenen Jahren blieben die Zahlen vom Entwurf bis zur finalen Verordnung in der Regel stabil. Wir beobachten den Fortgang und informieren, falls sich Werte ändern.




