Schwerbehinderung ist in Deutschland ein juristischer Status mit weitreichenden Folgen für den Alltag. Er wird in der Regel über den Grad der Behinderung (GdB) und sogenannte Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis ausgewiesen.
Neben Schutzrechten und Nachteilsausgleichen geht es Betroffenen und Angehörigen häufig ganz konkret um finanzielle Entlastungen und Gebührenbefreiungen.
Dieser Überblick erklärt die wichtigsten Befreiungen und Ermäßigungen – von Mobilität über Rundfunkbeitrag und Gesundheitswesen bis zu Steuern – und ordnet ein, wer sie erhält, wie sie beantragt werden und worauf es in der Praxis ankommt.
Tabelle: Alle Vergünstigungen und Befreiungen ab GdB 50
Unsere neue Tabelle umfasst bundesweit geregelte Befreiungen, Vergünstigungen und Nachteilsausgleiche bei Behinderung/Schwerbehinderung in 2026. Kommunale Rabatte, etwa bei Museen, Schwimmbädern oder Volkshochschulen, sind nicht vollständig bundesweit darstellbar, weil sie je nach Anbieter und Ort unterschiedlich sind.
| Befreiung / Vergünstigung 2026 | Wer profitiert – und was gilt konkret? |
|---|---|
| Behinderten-Pauschbetrag in der Einkommensteuer | Ab einem GdB von mindestens 20 kann ein jährlicher Pauschbetrag angesetzt werden: GdB 20 = 384 Euro, 30 = 620 Euro, 40 = 860 Euro, 50 = 1.140 Euro, 60 = 1.440 Euro, 70 = 1.780 Euro, 80 = 2.120 Euro, 90 = 2.460 Euro, 100 = 2.840 Euro. Für hilflose, blinde oder taubblinde Menschen gilt statt dieser Staffel ein Pauschbetrag von 7.400 Euro. Grundlage ist § 33b EStG. |
| Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale | Zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag kann eine Fahrtkostenpauschale nach § 33 Abs. 2a EStG infrage kommen. 900 Euro gibt es bei GdB mindestens 80 oder bei GdB mindestens 70 mit Merkzeichen G; 4.500 Euro gibt es bei Merkzeichen aG, H, Bl oder TBl sowie bei Pflegegrad 4 oder 5. Es kann nur eine Pauschale genutzt werden. |
| Außergewöhnliche Belastungen statt Pauschbetrag | Wer höhere tatsächliche Kosten hat, kann statt des Behinderten-Pauschbetrags unter Umständen die tatsächlichen außergewöhnlichen Belastungen geltend machen. Der Abzug wirkt sich nur aus, soweit die zumutbare Belastung überschritten wird. |
| Pflege-Pauschbetrag für pflegende Angehörige | Pflegende Personen können unter Voraussetzungen einen Pflege-Pauschbetrag geltend machen, wenn sie die Pflege unentgeltlich übernehmen. Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass Einnahmen der Pflegeperson den Pauschbetrag grundsätzlich ausschließen und dass die Identifikationsnummer der gepflegten Person anzugeben ist. |
| Kfz-Steuer: vollständige Befreiung | Für ein auf die schwerbehinderte Person zugelassenes Fahrzeug ist eine vollständige Kfz-Steuerbefreiung möglich, wenn die Voraussetzungen nach § 3a KraftStG vorliegen. Der Zoll nennt als maßgeblich die Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis; insbesondere kommen H, Bl und aG in Betracht. |
| Kfz-Steuer: 50 Prozent Ermäßigung | Eine Ermäßigung der Kfz-Steuer um 50 Prozent ist für bestimmte schwerbehinderte Menschen möglich, insbesondere bei den Merkzeichen G oder Gl. Wichtig: Bei den einschlägigen Fällen besteht regelmäßig ein Wahlrecht zwischen Kfz-Steuerermäßigung und unentgeltlicher Beförderung mit Wertmarke. |
| Unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr | Schwerbehinderte Menschen können mit zweifarbigem Schwerbehindertenausweis und gültiger Wertmarke den öffentlichen Personenverkehr nutzen. Erforderlich sind bestimmte Merkzeichen, etwa G, aG, H, Bl oder Gl. Die Regelung steht in § 228 SGB IX. |
| Wertmarke kostenlos | Die Wertmarke ist insbesondere bei Merkzeichen H und/oder Bl kostenlos. Das Bundesportal weist darauf hin, dass das Beiblatt mit Wertmarke bei Anerkennung von H und/oder Bl kostenlos beantragt werden kann. |
| Wertmarke gegen Eigenbeteiligung | § 228 SGB IX nennt als Grundbetrag 80 Euro jährlich beziehungsweise 40 Euro halbjährlich; der Betrag erhöht sich gesetzlich entsprechend der Ausgleichsabgabe. In der Verwaltungspraxis werden für 2026 häufig 104 Euro jährlich beziehungsweise 53 Euro halbjährlich genannt. |
| Kostenlose Mitnahme einer Begleitperson | Bei Merkzeichen B besteht die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson. Das ist vor allem im öffentlichen Personenverkehr wichtig; häufig wird die Begleitperson kostenlos befördert, wenn die Voraussetzungen und Nachweise vorliegen. Grundlage ist die Systematik der unentgeltlichen Beförderung und der Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis. |
| Mitnahme von Hilfsmitteln und Assistenzhund | Im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Beförderung können je nach Fall auch orthopädische Hilfsmittel sowie Blindenführ- und Begleithunde relevant sein. Behördeninformationen zur Personenbeförderung nennen diese Punkte ausdrücklich im Kontext der Wertmarke. |
| Blauer EU-Parkausweis | Der blaue Parkausweis ermöglicht die Nutzung ausgewiesener Behindertenparkplätze und gilt EU-weit. Er kommt insbesondere bei außergewöhnlicher Gehbehinderung oder Blindheit in Betracht; das Bundesportal nennt den Parkausweis für schwerbehinderte Menschen als beantragbare Leistung. |
| Orangefarbener Parkausweis / Parkerleichterungen | Für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen gibt es einen orangefarbenen Parkausweis beziehungsweise Parkerleichterungen, die bundesweit gelten können. Wichtig: Dieser Ausweis berechtigt nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen mit Rollstuhlsymbol; dafür ist grundsätzlich der blaue EU-Parkausweis erforderlich. |
| Persönlicher Behindertenparkplatz | Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein persönlicher Behindertenparkplatz am Wohnort oder Arbeitsplatz eingerichtet werden. Das Bundesportal nennt als Voraussetzung unter anderem die Feststellung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung oder Blindheit. |
| Rundfunkbeitrag: Ermäßigung auf ein Drittel | Menschen mit Merkzeichen RF können eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags beantragen und zahlen dann nur ein Drittel des Beitrags. Der reguläre Rundfunkbeitrag beträgt derzeit 18,36 Euro monatlich; die Ermäßigung führt damit rechnerisch zu 6,12 Euro monatlich. |
| Rundfunkbeitrag: vollständige Befreiung | Eine vollständige Befreiung ist nicht schon allein wegen Merkzeichen RF vorgesehen. Sie kommt aber unter anderem für taubblinde Menschen, Sonderfürsorgeberechtigte oder bei bestimmten Sozialleistungen in Betracht. Der Beitragsservice nennt außerdem eine mögliche rückwirkende Berücksichtigung von maximal drei Jahren ab Antragstellung. |
| Zusatzurlaub im Arbeitsverhältnis | Schwerbehinderte Beschäftigte haben Anspruch auf bezahlten Zusatzurlaub. Bei einer regelmäßigen Fünf-Tage-Woche beträgt dieser Zusatzurlaub fünf Arbeitstage pro Urlaubsjahr; bei anderer Verteilung der Arbeitszeit wird entsprechend umgerechnet. Grundlage ist § 208 SGB IX. |
| Besonderer Kündigungsschutz | Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber braucht grundsätzlich vorher die Zustimmung des Integrationsamtes. Das steht in § 168 SGB IX. |
| Freistellung von Mehrarbeit | Schwerbehinderte Menschen werden auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt. Grundlage ist § 207 SGB IX. |
| Behinderungsgerechte Beschäftigung und Arbeitsplatzgestaltung | Schwerbehinderte Beschäftigte haben gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf eine Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können, sowie auf behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätte, soweit dies für den Arbeitgeber zumutbar ist. |
| Technische Arbeitshilfen / Arbeitsassistenz | Arbeitsplatzanpassungen, technische Arbeitshilfen und Arbeitsassistenz können über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beziehungsweise über Integrationsämter oder die Bundesagentur für Arbeit unterstützt werden. |
| Anspruch auf Teilzeit aus behinderungsbedingten Gründen | Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. |
| Benachteiligungsverbot im Job | Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. § 164 SGB IX verweist hierzu auf die Regeln des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. |
| Pflichtquote bei Arbeitgebern | Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen grundsätzlich mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen. Das BMAS verweist auf § 154 SGB IX. |
| Frühere Altersrente für schwerbehinderte Menschen | Wer bei Rentenbeginn schwerbehindert ist und die Wartezeit erfüllt, kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nutzen. Für Jahrgänge 1964 oder später gilt: abschlagsfrei ab 65 Jahren, mit Abschlägen frühestens ab 62 Jahren. Für frühere Jahrgänge gelten Übergangsregelungen. |
| Schwerbehindertenausweis als Nachweis für Vergünstigungen | Ein Schwerbehindertenausweis kann beantragt werden, wenn ein GdB von mindestens 50 festgestellt wurde. Die Feststellung erfolgt auf Antrag; der Ausweis dient anschließend als Nachweis für Nachteilsausgleiche und Merkzeichen. |
| Gleichstellung bei GdB 30 oder 40 | Menschen mit GdB 30 oder 40 können schwerbehinderten Menschen arbeitsrechtlich gleichgestellt werden, wenn sie wegen ihrer Behinderung ohne Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten können. Einige Vorteile wie Zusatzurlaub oder Altersrente für schwerbehinderte Menschen entstehen dadurch aber nicht automatisch. |
| Ermäßigungen bei Eintritt, Kultur, Freizeit, Bildung | Viele kommunale und private Anbieter gewähren Ermäßigungen für Menschen mit Schwerbehindertenausweis, etwa bei Museen, Theatern, Schwimmbädern, Volkshochschulen oder Tierparks. Diese Vergünstigungen sind freiwillig oder landes-/kommunal geregelt und müssen beim jeweiligen Anbieter geprüft werden. |
| Ermäßigte oder kostenlose Begleitperson bei Veranstaltungen | Bei Merkzeichen B gewähren viele Veranstalter freien oder ermäßigten Eintritt für die Begleitperson. Das ist jedoch nicht bundesweit einheitlich gesetzlich garantiert, sondern hängt oft von Hausordnung, Tarifbedingungen oder Kulanz des Veranstalters ab. |
| Ermäßigungen bei Bahn, Fernbus, Flugreise und Reisen | Im Fernverkehr und bei Reisen gelten besondere Bedingungen je nach Anbieter. Häufig sind Begleitpersonen, Mobilitätsservice, Sitzplatzreservierungen, Hilfsmitteltransport oder Assistenzleistungen relevant. Die bundesrechtlich klar geregelte Freifahrt betrifft vor allem den öffentlichen Personenverkehr mit Ausweis und Wertmarke. |
ÖPNV: Unentgeltliche Beförderung und die Wertmarke
Menschen mit Schwerbehinderung können im Nahverkehr unter bestimmten Voraussetzungen unentgeltlich fahren. Voraussetzung ist in der Regel ein entsprechendes Merkzeichen – häufig „G“, „aG“, „H“, „Bl“, „Gl“ oder „TBl“ – und das sogenannte Beiblatt mit Wertmarke zum Schwerbehindertenausweis.
Für 2025 wurde der Eigenanteil für diese Wertmarke bundesweit angehoben: Sie kostet nun 104 Euro pro Jahr beziehungsweise 53 Euro für ein halbes Jahr. Davon befreit sind weiterhin Personen mit den Merkzeichen „H“ (hilflos) und „Bl“ (blind); auch Empfänger bestimmter Sozialleistungen erhalten die Wertmarke unter Bedingungen unentgeltlich.
Die Regelungen zur Höhe des Entgelts und zu den Befreiungstatbeständen sind bundesrechtlich vorgegeben; die Ausgabe erfolgt über die Versorgungsämter.
Kfz-Steuer: Vollbefreiung oder 50-Prozent-Ermäßigung
Wer auf das Auto angewiesen ist, kann steuerlich deutlich entlastet werden. Eine vollständige Kfz-Steuerbefreiung gibt es, wenn im Ausweis eines schwerbehinderten Menschen die Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ eingetragen sind.
Eine Ermäßigung um die Hälfte ist möglich bei den Merkzeichen „G“ oder „Gl“.
Wichtig ist das Wahlrecht: Die 50-Prozent-Ermäßigung setzt voraus, dass die unentgeltliche ÖPNV-Beförderung (also die Wertmarke) nicht gleichzeitig in Anspruch genommen wird. Steuerbefreiung oder -ermäßigung gelten stets nur für ein auf die betroffene Person zugelassenes Fahrzeug; zuständig ist das jeweilige Hauptzollamt.
Parken: Gebührenfreiheit und weitere Parkerleichterungen
Neben den bekannten Behindertenparkplätzen gibt es Parkerleichterungen, die im Alltag oft ebenso wichtig sind. Mit dem blauen EU-Parkausweis – er steht vor allem Menschen mit „aG“ oder „Bl“ zu – ist in vielen Situationen gebührenfreies Parken erlaubt, etwa an Parkuhren oder Parkscheinautomaten ohne zeitliche Begrenzung, soweit in zumutbarer Entfernung kein regulärer Platz frei ist.
Der orangene Parkausweis für „besondere Gruppen“ mit erheblichen, aber weniger stark ausgeprägten Mobilitätseinschränkungen gewährt ebenfalls Erleichterungen, berechtigt jedoch nicht zum Parken auf ausdrücklich reservierten Behindertenparkplätzen.
Zuständig für die Ausnahmegenehmigungen sind die örtlichen Straßenverkehrsbehörden; der Ausweis muss gut sichtbar im Fahrzeug ausgelegt werden.
100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar
Rundfunkbeitrag: Ermäßigung mit Merkzeichen „RF“ und Befreiungen in besonderen Fällen
Der allgemeine Rundfunkbeitrag bleibt 2025 zunächst bei 18,36 Euro pro Monat. Menschen mit dem Merkzeichen „RF“ (Rundfunk) zahlen einen ermäßigten Drittelbeitrag in Höhe von 6,12 Euro monatlich. „RF“ wird nur erteilt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, etwa ein GdB von mindestens 80 und gleichzeitige dauerhafte Unfähigkeit, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen, oder bei Blindheit bzw. hochgradiger Sehbehinderung ab bestimmten Grenzwerten.
Eine vollständige Beitragsbefreiung ist möglich, wenn Betroffene bestimmte existenzsichernde Sozialleistungen erhalten; das hängt nicht unmittelbar vom Schwerbehindertenstatus ab, wird aber häufig in Kombination relevant. Zuständig ist der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice.
Gesetzliche Krankenkasse: Zuzahlungsbefreiung über die Belastungsgrenze
Schwerbehinderung allein befreit nicht pauschal von gesetzlichen Zuzahlungen für Medikamente, Heil- und Hilfsmittel oder Krankenhausaufenthalte.
Es gibt jedoch die Belastungsgrenze: Nach Erreichen von 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt sind Versicherte für den Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen befreit; bei schwerwiegend chronisch Kranken sinkt diese Grenze auf 1 Prozent.
Die Krankenkasse stellt auf Antrag eine Befreiungsbescheinigung aus, sobald die individuelle Grenze erreicht oder durch Vorauszahlung abgedeckt ist.
Steuern: Pauschbeträge und Pflege-Pauschbetrag
Finanzielle Entlastung bietet auch das Einkommensteuerrecht. Der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG berücksichtigt typische, behinderungsbedingte Ausgaben ohne Einzelnachweis und richtet sich nach dem GdB. Er beginnt ab GdB 20 mit 384 Euro und steigt stufenweise bis zu 2.840 Euro bei GdB 100.
Unabhängig davon gibt es den Pflege-Pauschbetrag für pflegende Angehörige, der seit der Reform gestaffelt gewährt wird: 600 Euro bei Pflegegrad 2, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 und 1.800 Euro bei Pflegegrad 4 oder 5; auch bei Hilflosigkeit (Merkzeichen „H“) werden 1.800 Euro angesetzt. Diese steuerlichen Pauschalen sind keine Gebührenbefreiungen im engeren Sinn, mindern aber die Steuerlast spürbar.
Assistenz- und Führhunde: Hundesteuerbefreiung durch die Kommune
Viele Städte und Gemeinden befreien Blindenführhunde und andere anerkannt ausgebildete Assistenzhunde von der Hundesteuer. Rechtsgrundlage ist das jeweilige kommunale Satzungsrecht; der Nachweis der speziellen Ausbildung ist regelmäßig erforderlich.
Weil die Details örtlich variieren, empfiehlt sich ein Blick in die Hundesteuersatzung am Wohnort beziehungsweise ein formloser Antrag bei der Kommune.
Was in der Praxis zählt: Merkzeichen, Wahlrechte und die richtige Anlaufstelle
Ob eine Befreiung greift, entscheidet selten der GdB allein. Häufig sind Merkzeichen im Ausweis ausschlaggebend, etwa „RF“ beim Rundfunkbeitrag, „aG“ oder „Bl“ beim Parken und der Kfz-Steuerbefreiung oder „G“/„Gl“ bei der halbierten Kfz-Steuer.
Ebenso wichtig ist das erwähnte Wahlrecht zwischen unentgeltlicher ÖPNV-Beförderung und Kfz-Steuerermäßigung, das bewusst genutzt werden sollte.
Für Mobilitätsleistungen sind Versorgungsämter und Straßenverkehrsbehörden zuständig; bei Kfz-Steuerfragen hilft das Hauptzollamt, beim Rundfunkbeitrag der Beitragsservice, bei Zuzahlungsbefreiungen die Krankenkasse und bei Steuerentlastungen das Finanzamt beziehungsweise eine steuerliche Beratung.
Fazit
Befreiungen und Ermäßigungen bei Schwerbehinderung sind vielfältig, aber an klar definierte Voraussetzungen geknüpft. Wer seine Merkzeichen kennt, Wahlrechte klug nutzt und die passenden Stellen ansteuert, kann im Alltag spürbar entlastet werden – von der kostenlosen ÖPNV-Nutzung über die Kfz-Steuer bis zur Ermäßigung beim Rundfunkbeitrag und zur Zuzahlungsbefreiung in der Krankenversicherung.
Ein prüfender Blick auf die eigene Situation lohnt immer, denn viele Nachteilsausgleiche greifen erst, wenn sie aktiv beantragt werden.




