Schulden: P-Konto auch wenn das Konto im Minus ist

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Ein Verbraucher wandte sich an die Kölner Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW, weil die Kreissparkasse Köln (KSK) sich weigerte, sein bestehendes Zahlungskonto in ein Pfändungsschutzkonto – kurz P-Konto – umzuwandeln.

Die Begründung der Bank war schlicht: Das Konto stehe im Minus. Genau an diesem Punkt kollidierte Praxis mit geltendem Recht. Nach Darstellung von Marcus Köster, Jurist der Verbraucherzentrale NRW, können Kundinnen und Kunden jederzeit verlangen, dass ihr Zahlungskonto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird.

Dieses Recht besteht ausdrücklich auch dann, wenn das Konto überzogen ist. Der Konflikt mündete in ein Verfahren vor dem Oberlandesgericht Köln – mit einer Signalwirkung, die über den Einzelfall hinausreicht.

Der konkrete Fall

Zum Fall: Ein Konto ist im Soll, eine Pfändung steht im Raum oder ist bereits erfolgt, und der Kontoinhaber beantragt die Umwandlung in ein P-Konto, um den gesetzlich vorgesehenen Basisschutz für lebensnotwendige Ausgaben zu erhalten.

Die Kreissparkasse Köln lehnte ab und verwies auf den negativen Saldo. Die Verbraucherzentrale NRW reagierte mit einer Abmahnung, verlangte die Abgabe einer Unterlassungserklärung und damit das verbindliche Versprechen, derartige Ablehnungen künftig zu unterlassen.

Sparkasse muss Unterlassungserklärung abgeben

Nachdem die Bank die Erklärung zunächst verweigerte, erhob die Verbraucherzentrale Klage vor dem OLG Köln. Zwar wurde das Konto des betroffenen Kunden im Laufe des Verfahrens umgestellt, doch blieb die grundsätzliche Frage, ob und wie Kreditinstitute in vergleichbaren Fällen verfahren dürfen.

Nach der mündlichen Verhandlung lenkte die Kreissparkasse ein und gab die Unterlassungserklärung ab.

Die nun abgegebene Unterlassungserklärung durch die Kreissparkasse Köln nach der mündlichen Verhandlung vor dem OLG Köln ist mehr als ein formaler Akt. Sie ist ein Bekenntnis dazu, die gesetzliche Systematik künftig zu respektieren.

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Solche Erklärungen entfalten Wirkung über den konkreten Kundenfall hinaus, da sie die Praxis eines Instituts verbindlich beeinflussen. Für Verbraucherinnen und Verbraucher bedeutet das, dass die Chance steigt, dass Anträge auf Umwandlung zügig und ohne rechtswidrige Hürden bearbeitet werden.

Schuldner müssen oft Hürden in Kauf nehmen

Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale NRW ist der Kölner Fall kein isoliertes Ereignis. Immer wieder kommt es zu Verzögerungen, fehlerhaften Ablehnungen oder zu Bedingungen, die sich in der Praxis wie Hürden auswirken.

Besonders häufig betroffen sind Situationen, in denen Konten überzogen sind oder vertragliche Nebenfragen – etwa Dispositionskredite oder interne Sperrvermerke – zur Begründung für eine Verzögerung herangezogen werden.

Solche Praktiken stehen jedoch quer zum gesetzgeberischen Ziel, den Basisschutz unbürokratisch und rasch zu gewähren.

Je länger eine Umwandlung hinausgezögert wird, desto größer ist das Risiko, dass Betroffene in existentielle Engpässe geraten und laufende Verpflichtungen nicht bedienen können.

Bessere Praxis durch Klarstellungen

Der Kölner Fall zeigt, wie wichtig gerichtliche Klarstellungen und verbindliche Selbstverpflichtungen sind, um den gesetzlichen Pfändungsschutz in der Lebenswirklichkeit ankommen zu lassen. Je klarer die Leitplanken, desto geringer die Reibungsverluste in den Filialen und Servicecentern.

Mit der Unterlassungserklärung der Kreissparkasse Köln ist ein weiterer Baustein gesetzt. Entscheidend wird sein, ob sich daraus eine breitere Branchenpraxis entwickelt, die das P-Konto als das behandelt, was es ist: ein unbedingtes, jederzeit bestehendes Recht – auch und gerade dann, wenn das Konto im Minus ist.

Erfolg mit Breitenwirkung

Die Weigerung einer Bank, ein überzogenes Konto in ein P-Konto umzuwandeln, ist rechtlich nicht haltbar. Der nun erreichte Schritt vor dem OLG Köln schafft Rechtssicherheit und sendet ein klares Signal an andere Institute. Für Betroffene bedeutet das, dass sie sich bei der Durchsetzung ihres Rechts gestärkt sehen können.