Bei behinderten Kindern gehรถrt das Schlafen zu den allgemeinen Grundbedรผrfnissen des tรคglichen Lebens. Kann Schlafen ein Grundbedรผrfnis im Sinne des mittelbaren Behinderungsausgleichs darstellen – eindeutig ja.
Das Kinderpflegebett “Olaf” mit Holzumbau kann als gemischtes Hilfsmittel in die Zustรคndigkeit des Krankenversicherungstrรคgers fallen, wenn es einerseits der Pflegeerleichterung dient und andererseits dazu fรผhrt, dass ein behindertes Kind nachts ruhiger schlรคft, sich nicht mehr verletzt und am nรคchsten Tag konzentrierter und aufnahmefรคhiger ist.
Bei behinderten Kindern und Jugendlichen gehรถrt auch das Schlafen zu den Grundbedรผrfnissen des tรคglichen Lebens, weil es die Auswirkungen der Behinderungen im tรคglichen Leben mildert.
Bei dem Bett handelt es sich um ein Hilfsmittel, das sowohl dem mittelbaren Behinderungsausgleich als auch der Pflegeerleichterung dient.
Ein behinderungsbedingtes gestรถrtes Schlafverhalten wirkt sich negativ auf das gesamte tรคgliche Leben des Versichten aus, so dass bei Kindern und Jugendlichen, bei denen โ wie vorliegend โ der gestรถrte Schlaf auf einer Behinderung im Sinne des SGB IX beruht, auch Maรnahmen des mittelbaren Behinderungsausgleichs in Betracht kommen.
Das Bayrische Landessozialgericht ist mit aktuellem Urteil nicht der Auffassung der Behรถrde gefolgt, wonach der unbeeintrรคchtigte und ungefรคhrdete Schlaf – nicht zu den Grundbedรผrfnissen des tรคglichen Lebens zรคhle ( so aktuell LSG Bayern Az. L 5 KR 301/22- Revision zum Bundessozialgericht wurde zugelassen ).
Offen gelassen hat das Gericht, ob die Schlafstรถrung selbst eine Behinderung darstellt oder auf einer Behinderung beruht. Eine dieser Auslegung entgegenstehende Entscheidung des BSG ist nicht ersichtlich.
Das Bett war auch zur Pflegeerleichterung erforderlich
Dazu das Gericht – Zitat:
” Gemรคร ยง 40 Abs. 1 SGB XI haben Pflegebedรผrftige Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedรผrftigen beitragen oder ihm eine selbstรคndigere Lebensfรผhrung ermรถglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zustรคndigen Leistungstrรคgern zu leisten sind.
Fรผr Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel, die sowohl den in ยง 33 SGB V als auch den in ยง 40 Abs. 1 SGB XI genannten Zwecken dienen kรถnnen, prรผft der Leistungstrรคger, bei dem die Leistung beantragt wird, ob ein Anspruch gegenรผber der Krankenkasse oder der Pflegekasse besteht und entscheidet insgesamt รผber die Bewilligung der Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel. Die Ausgaben werden dann zwischen der jeweiligen Krankenkasse und der bei ihr errichteten Pflegekasse in einem bestimmten Verhรคltnis pauschal aufgeteilt”
Das Pflegebett โOlafโ dient in diesem Sinn jedenfalls auch, wenn nicht sogar รผberwiegend der Pflegeerleichterung, weil es die pflegerische Versorgung des Kindes nicht nur unwesentlich dadurch erleichtert, dass es der Pflegeperson aufgrund der Hรถhenverstellbarkeit das Wickeln, das Einfรผhren von Klistieren und das Anlegen von Orthesen in Arbeitshรถhe ermรถglicht, ohne dass die Gefahr besteht, dass der Versicherte aufgrund seines Bewegungsdrangs von einem Wickeltisch, wie er fรผr wesentlich jรผngere Kinder vorgesehen ist, herunterfรคllt und sich verletzt.
Nicht ersichtlich waren nach Auffassung des Gerichts kostengรผnstigere Maรnahmen oder Hilfsmittel, mit denen sowohl der mittelbare Behinderungsausgleich als auch die Pflegeerleichterung in vergleichbarer Weise erreicht werden konnte.
Fazit
Schlafen stellt ein Grundbedรผrfnis im Sinne des mittelbaren Behinderungsausgleichs dar, weshalb im Einzelfall ein Anspruch auf ein Kinderbett “Olaf ” bestehen kann.