Bei behinderten Kindern gehört das Schlafen zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens. Kann Schlafen ein Grundbedürfnis im Sinne des mittelbaren Behinderungsausgleichs darstellen – eindeutig ja.
Das Kinderpflegebett “Olaf” mit Holzumbau kann als gemischtes Hilfsmittel in die Zuständigkeit des Krankenversicherungsträgers fallen, wenn es einerseits der Pflegeerleichterung dient und andererseits dazu führt, dass ein behindertes Kind nachts ruhiger schläft, sich nicht mehr verletzt und am nächsten Tag konzentrierter und aufnahmefähiger ist.
Bei behinderten Kindern und Jugendlichen gehört auch das Schlafen zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens, weil es die Auswirkungen der Behinderungen im täglichen Leben mildert.
Bei dem Bett handelt es sich um ein Hilfsmittel, das sowohl dem mittelbaren Behinderungsausgleich als auch der Pflegeerleichterung dient.
Ein behinderungsbedingtes gestörtes Schlafverhalten wirkt sich negativ auf das gesamte tägliche Leben des Versichten aus, so dass bei Kindern und Jugendlichen, bei denen – wie vorliegend – der gestörte Schlaf auf einer Behinderung im Sinne des SGB IX beruht, auch Maßnahmen des mittelbaren Behinderungsausgleichs in Betracht kommen.
Das Bayrische Landessozialgericht ist mit aktuellem Urteil nicht der Auffassung der Behörde gefolgt, wonach der unbeeinträchtigte und ungefährdete Schlaf – nicht zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens zähle ( so aktuell LSG Bayern Az. L 5 KR 301/22- Revision zum Bundessozialgericht wurde zugelassen ).
Offen gelassen hat das Gericht, ob die Schlafstörung selbst eine Behinderung darstellt oder auf einer Behinderung beruht. Eine dieser Auslegung entgegenstehende Entscheidung des BSG ist nicht ersichtlich.
Das Bett war auch zur Pflegeerleichterung erforderlich
Dazu das Gericht – Zitat:
” Gemäß § 40 Abs. 1 SGB XI haben Pflegebedürftige Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind.
Für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel, die sowohl den in § 33 SGB V als auch den in § 40 Abs. 1 SGB XI genannten Zwecken dienen können, prüft der Leistungsträger, bei dem die Leistung beantragt wird, ob ein Anspruch gegenüber der Krankenkasse oder der Pflegekasse besteht und entscheidet insgesamt über die Bewilligung der Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel. Die Ausgaben werden dann zwischen der jeweiligen Krankenkasse und der bei ihr errichteten Pflegekasse in einem bestimmten Verhältnis pauschal aufgeteilt”
Das Pflegebett „Olaf“ dient in diesem Sinn jedenfalls auch, wenn nicht sogar überwiegend der Pflegeerleichterung, weil es die pflegerische Versorgung des Kindes nicht nur unwesentlich dadurch erleichtert, dass es der Pflegeperson aufgrund der Höhenverstellbarkeit das Wickeln, das Einführen von Klistieren und das Anlegen von Orthesen in Arbeitshöhe ermöglicht, ohne dass die Gefahr besteht, dass der Versicherte aufgrund seines Bewegungsdrangs von einem Wickeltisch, wie er für wesentlich jüngere Kinder vorgesehen ist, herunterfällt und sich verletzt.
Nicht ersichtlich waren nach Auffassung des Gerichts kostengünstigere Maßnahmen oder Hilfsmittel, mit denen sowohl der mittelbare Behinderungsausgleich als auch die Pflegeerleichterung in vergleichbarer Weise erreicht werden konnte.
Fazit
Schlafen stellt ein Grundbedürfnis im Sinne des mittelbaren Behinderungsausgleichs dar, weshalb im Einzelfall ein Anspruch auf ein Kinderbett “Olaf ” bestehen kann.




