In Bayern wurde die Bezahlkarte für Asylbewerber eingeführt. Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat nun in einem Eilverfahren entschieden, dass diese Praxis mit geltendem Recht vereinbar ist.
Dieses Urteil dürfte nicht nur in Bayern für Beachtung sorgen, sondern auch in anderen Bundesländern die Diskussion um Formen der Leistungsgewährung beeinflussen.
Hintergrund der Klage
Eine afghanische Klägerin, die Ende 2023 in Deutschland eingereist war, sah sich aufgrund der neuen Bezahlkartenregelung in ihren Rechten verletzt. Zunächst erhielt sie einen Barbetrag für ihren persönlichen Bedarf, doch dann wurde sie vom zuständigen Sozialleistungsträger darüber informiert, dass ihre Leistungen künftig nur noch auf einer Bezahlkarte zur Verfügung gestellt würden.
Mit dieser Karte könnte sie Waren und Dienstleistungen innerhalb ihrer räumlichen Aufenthaltsbeschränkung bezahlen, jedoch nur einen begrenzten Bargeldbetrag von 50 Euro im Monat abheben.
Aus Sicht der afghanischen Antragstellerin stellte dies eine unzumutbare Beschränkung dar, weshalb sie bei Gericht Eilrechtsschutz suchte.
Weshalb lehnten die Gerichte den Eilantrag ab?
Zunächst entschied das Sozialgericht (SG) München, dass keine ausreichende Eilbedürftigkeit bestehe. Die Antragstellerin habe im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf die Auszahlung ihrer Leistungen in bar oder auf die Überweisung auf ein Konto darlegen können.
Im Anschluss legte sie Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht ein. Dort wurde jedoch ebenfalls entschieden, dass die Bezahlkarte keinen Verstoß gegen höherrangiges Recht darstellt.
Das LSG stellte klar, dass das Existenzminimum nach der deutschen Rechtsordnung grundsätzlich auch durch Sach- oder Dienstleistungen, wozu die Bezahlkarte zu zählen ist, gewährt werden kann.
Bezahlkarte verfassungskonform
Das Bayerische Landessozialgericht verwies auf die Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes. Dort wird den zuständigen Behörden ein Ermessensspielraum eingeräumt, ob und in welcher Form Leistungen ausgegeben werden.
Nach § 3 Abs. 3 Asylbewerberleistungsgesetz ist es möglich, Sachleistungen oder Gutscheine bzw. Karten anstelle von Bargeld auszugeben. Das Gericht betonte, dass den Leistungsberechtigten zwar das Existenzminimum gesichert sein muss, aber die Form der Leistungsgewährung in das pflichtgemäße Ermessen des Sozialleistungsträgers gestellt ist.
Die Begrenzung der Bargeldabhebung auf 50 Euro pro Monat sah das Gericht als zumutbar an, zumal der überwiegende Teil der alltäglichen Bedürfnisse auch ohne Bargeld bezahlt werden könne.
Wie geht es für die afghanische Antragstellerin weiter?
Die Entscheidung des LSG ist rechtskräftig und damit für die Antragstellerin bindend. Sie erhält weiterhin ihre Leistungen über die Bezahlkarte. Ob sie einen weiteren Rechtsweg beschreiten möchte und kann, ist offen.
In vielen Fällen wird derartige Streitigkeit von Betroffenen erst dann vor das Bundessozialgericht gebracht, wenn es um grundsätzliche Fragen der Verfassungsmäßigkeit geht oder wenn mehrere Landessozialgerichte zu unterschiedlichen Auslegungen kommen. Bis dahin bleibt die Bezahlkarte im Freistaat Bayern eine anerkannte Form der Leistungserbringung.
Welche Signalwirkung hat das Urteil über Bayern hinaus?
Die jetzt getroffene Entscheidung aus Bayern könnte andere Bundesländer darin bestärken, ebenfalls über ähnliche Formen der Leistungsgewährung für Asylsuchende nachzudenken. Einige Kommunen haben bereits Pilotprojekte oder planen, künftig stärker auf Kartenmodelle statt auf Bargeld zu setzen.
Warum bleibt eine gesamtdeutsche Klärung noch aus?
Obwohl das Urteil in Bayern rechtskräftig ist, fehlt bislang eine höchstrichterliche Klärung durch das Bundessozialgericht. Oft werden gerade in Fragen, die das Existenzminimum von Menschen betreffen, grundlegende verfassungsrechtliche Bedenken geäußert.
So stellt sich unter anderem die Frage, ob eine Beschränkung des Bargeldzugangs in jedem Einzelfall noch als hinreichend menschenwürdig anzusehen ist oder ob in bestimmten Situationen zusätzliche Bedürfnisse entstehen, die nur durch Bargeld gedeckt werden können.
Ein abschließendes Urteil des Bundessozialgerichts könnte für einheitliche Verhältnisse im ganzen Land sorgen und endgültige Rechtssicherheit schaffen.
Wie bewerten Fachleute die rechtliche Lage?
Juristen weisen darauf hin, dass das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums laut Bundesverfassungsgericht nicht zwingend in Form von Bargeld umzusetzen ist. Entscheidend sei, dass Hilfebedürftige alle notwendigen Mittel für ihren Lebensunterhalt erhalten.
Die Gerichte prüfen, ob dies im Einzelfall sichergestellt ist. Die Richterinnen und Richter am LSG haben in ihrer Entscheidung betont, dass die Grenze von 50 Euro Bargeld monatlich noch im Rahmen dessen liege, was für die Deckung spontaner und unbarer Ausgaben ausreichend sei.
Eine mögliche Ungleichbehandlung gegenüber anderen Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, die eventuell höhere Geldbeträge in bar erhalten, sei dabei nicht erheblich, solange die Mindestversorgung rechtlich gesichert bliebe.
Was ist das Fazit für die Zukunft?
Mit der Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts steht fest, dass die Ausgabe von Bezahlkarten für Geflüchtete derzeit nicht gegen geltendes Recht verstößt. Die afghanische Antragstellerin ist mit ihrem Eilantrag gescheitert und muss die Karte akzeptieren. Zugleich bleibt offen, ob es bundesweit zu einheitlichen Regelungen kommen wird oder ob einzelne Bundesländer unterschiedliche Wege gehen.
(Quelle: Beschluss Az. L 8 AY 55/24 B ER)




