Hartz IV: Keine Reisekosten für Bestattungen

Lesedauer 2 Minuten

Hartz IV ohne Herz: "Nicht notwendige Kosten"

29.01.2013

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen weist in einem aktuell veröffentlichtem Urteil das Begehren von Reisekosten aufgrund einer Beerdigung ab (AZ: L 20 SO 40/12). Demnach können Hartz IV Bezieher nicht an Beerdigungen naher Verwandter teilnehmen, wenn diese nicht in unmittelbarer Nähe stattfinden.

Nach Ansicht der Richter scheide ein Anspruch nach § 74 SGB XII weil es sich nicht unmittelbar um Bestattungskosten im Sinne des Gesetzgebers handelt. Zwar werden nach dieser Vorschrift die erforderlichen "Kosten einer Bestattung" übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Unter diesen Begriff fallen – im Sinne eines Zurechnungszusammenhangs, aber auch nach dem Gesetzeswortlaut – nur die Kosten, die unmittelbar der Bestattung dienen bzw. mit der Durchführung der Bestattung untrennbar verbunden sind; Kosten für Maßnahmen, die nur anlässlich des Todes entstehen, also nicht final auf die Bestattung selbst ausgerichtet sind, fallen hingegen nicht darunter. Bestattungskosten sind mithin von vornherein all die Kosten, die aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften resultierend notwendigerweise entstehen, damit die Bestattung überhaupt durchgeführt werden kann oder darf, sowie solche Kosten, die aus religiösen Gründen unerlässlicher Bestandteil der Bestattung sind.

Auch nach § 73 SGB XII sei eine Erstattung der Reisekosten aus Sozialhilfemitteln nach Meinung des Gerichts nicht zu verlangen. Nach dieser Vorschrift können Leistungen in "sonstigen Lebenslagen" erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen (S. 1). Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.

Zu einer anderen Rechtsauffassung gelangte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen. In dem Urteil aus dem Jahre 2008 (Az: L 7 AS 613/06) kamen die Richter zu dem Entschluss, dass ein Anspruch auf die Erstattung von Aufwendungen, die einem Empfänger von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende durch die Teilnahme an der Bestattung eines Verwandten (hier des Vaters) entstehen, wie z. B. Reisekosten, kann gegen den Sozialhilfeträger gemäß § 73 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Betracht kommen, weil diese Leistungen für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II aufgrund der Regelung des § 5 Abs. 2 SGB II nicht ausgeschlossen sind. Voraussetzung ist das Vorliegen einer atypischen, den in den §§ 47 bis 74 SGB XII geregelten, entsprechenden Bedarfslage, die Hilfe in einer sonstigen Lebenslage erfordert. (sb)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...