Was ändert sich 2014 bei Hartz IV und Sozialhilfe?

Lesedauer 4 Minuten

Wichtige Änderungen beim Arbeitslosengeld II Regelsatz, Mehrbedarf, Barleistungen, Belastungsgrenze und der Prozesskostenhilfe

27.11.2013

Wie immer zum Jahresende tragen wir alle bereits beschlossenen Änderungen bei Hartz IV sowie Sozialhilfe zusammen. Eine wesentliche Änderung wird bei den Regelleistungen entstehen. Im kommenden Jahr wird der Hartz IV-Regelsatz nämlich um 2,27 Prozent angehoben. Daraus ergibt sich gleichzeitig eine Erhöhung der Mehrbedarfe, Barleistungen sowie eine Änderung der Belastungsgrenze für Zuzahlungen bei Medikamenten, stationären Krankenhausaufenthalten usw.

Erhöhung des Hartz IV-Regelsatzes
Die Erhöhung des Regelsatzes ist gesetzlich festgelegt und muss den allgemeinen Steigerungen der Lebenshaltungskosten und der gestiegenen Löhne angeglichen werden. Die Regelleistung wird alljährlich überprüft und festgesetzt. Als Berechnungsgrundlage dient der sogenannte Mischindex, in den zu 70 Prozent die relevante Preisentwicklung und zu 30 Prozent die Nettolohnentwicklung einfließen. Das Bundesverfassungsgericht hatte die Regelung zur Regelsatzermittlung zuletzt angemahnt. Auch viele Kritiker sehen die Berechnung als verfassungswidrig und viel zu ungenau an.

Die Regelsätze ändern sich ab 1. Januar 2014 wie folgt:
Regelbedarfsstufe 1: Alleinstehend/Alleinerziehend: 391 Euro (9 Euro mehr)
Regelbedarfsstufe 2: Partner in Bedarfsgemeinschaften: 353 Euro (8 Euro mehr)
Regelbedarfsstufe 3: Erwachsene im Haushalt anderer: 313 Euro (7 Euro mehr)
Regelbedarfsstufe 4: Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren: 296 Euro (7 Euro mehr)
Regelbedarfsstufe 5: Kinder von sechs bis unter 14 Jahren: 261 Euro (6 Euro mehr)
Regelbedarfsstufe 6: Kinder von 0 bis 6 Jahre: 229 Euro (5 Euro mehr)

Die Höhe der Regelleistung gilt sowohl für Leistungsberechtigte gemäß SGB II (Hartz IV) als auch für Bezieher von Sozialhilfe nach SGB XII.

Erhöhung der Mehrbedarfe
Für Hartz IV- und Sozialhilfe-Bezieher besteht unter bestimmten Voraussetzungen beziehungsweise in bestimmten Lebenssituationen ein Anspruch auf einen oder mehrere Mehrbedarfe. Derzeit wird ein Mehrbedarf für Schwangere, Alleinerziehende, (Schwer-)Behinderte, Menschen mit bestimmten (chronischen) Erkrankungen sowie für die dezentrale Warmwasserbereitung gewährt. Die Höhe des Mehrbedarfs entspricht einem jeweils festgelegtem prozentualen Anteil des Regelsatzes oder einem festgelegten Betrag (bei krankheitsbedingter kostenaufwendiger Ernährung). Folglich führt eine Erhöhung der Regelleistung auch zu einer Erhöhung der Mehrbedarfe.

Die Mehrbedarfe ändern sich ab 1. Januar 2014 wie folgt (Beträge nach Bedarfsstufe):
Mehrbedarf für Schwangere (ab der 13. Schwangerschaftswoche): 17 Prozent des Regelsatzes gemäß § 20 Abs. 2 oder 3 SGB II,
66,47 Euro (Bedarfsstufe 1) / 60,01 Euro (Bedarfsstufe 2) / 53,21 Euro (Bedarfsstufe 3) / 50,32 Euro (Bedarfsstufe 4).

1. Mehrbedarf für Alleinerziehende pro Kind: 12 Prozent des Regelsatzes, 46,92 Euro
Mehrbedarf für Alleinerziehende mit mehreren Kindern: pro Kind 12 Prozent, jedoch max. 60 Prozent der Regelleistung, max. 234,60 Euro

2. Mehrbedarf für Alleinerziehende mit einem Kind unter sieben oder bei zwei bis drei Kindern unter 16 Jahren: 36 Prozent des Regelsatzes, 140,76 Euro

3. Mehrbedarf für Schwerbehinderung mit Merkzeichen „G“: 17 Prozent der Regelleistung, 66,47 Euro (Bedarfsstufe 1) / 60,01 Euro (Bedarfsstufe 2) / 53,21 Euro (Bedarfsstufe 3) / 50,32 Euro (Bedarfsstufe 4)

Mehrbedarf für Behinderte ab 15 Jahren mit Leistungen zur Teilhabe / Eingliederung nach § 33 SGB IX / § 54 SGB XII:35 Prozent des Regelsatzes, 136,85 Euro (Bedarfsstufe 1) / 123,55 Euro (Bedarfsstufe 2) / 109,55 Euro (Bedarfsstufe 3) / 103,60 Euro (Bedarfsstufe 4)

4. Mehrbedarf für krankheitsbedingte aufwendige Ernährung: Je nach Krankheit 38,30 Euro (Eiweißdefinierte Kost, Vollkost) bis 78,40 Euro (Dialysediät, glutenfreie Kost )

Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung nach § 21 Abs. 7: 8,99 Euro (Bedarfsstufe 1) / 8,12 Euro (Bedarfsstufe 2) / 7,20 Euro (Bedarfsstufe 3) / 4,14 Euro (Bedarfsstufe 4) / 3,13 Euro (Bedarfsstufe 5) / 1,83 Euro (Bedarfsstufe 6)

Die Summe aller Mehrbedarfe darf die Höhe der Regelleistung nicht überschreiten. Zudem besteht die „Härtefallregelung“ für sonstige regelmäßige unabweisbare Mehrbedarfe gemäß § 21 Abs. 6 SGB II.

Die Höhe der Mehrbedarfe gilt sowohl für Leistungsberechtigte gemäß SGB II (Hartz IV) als auch für Bezieher von Sozialhilfe nach SGB XII.

Barleistungen im Rahmen der Sozialhilfe nach SGB XII ab 2014
Nicht erwerbsfähige Bewohner von Heimen und ähnlichen vollstationären Einrichtungen haben Anspruch auf ein sogenanntes Taschengeld (Barbetrag). Die Höhe dieser Barleistung entspricht 27 Prozent der Regelleistung.

1. Erwachsene Leistungsberechtigte: 105,57 Euro
2. Für minderjährige Leistungsberechtigte, die zu Lasten der Sozialhilfe in Heimen oder anderen vollstationären Einrichtungen untergebracht sind, gilt: Ab dem fünften Lebensjahres bis zur Einschulung: 6,27 Euro
– Ab der Einschulung bis Ende des zehnten Lebensjahres:15,68 Euro
– Ab dem elften Lebensjahr bis Ende des 14. Lebensjahres: 31,35 Euro.
– Ab dem 15. Lebensjahres bis Ende des 17. Lebensjahres: 62,71 Euro
– Im 18. Lebensjahr: 73,16 Euro

Änderung der Belastungsgrenze nach § 62 SGB V
Bei Medikamenten, Verbandsmaterial, stationären Krankenhaus- und Kuraufenthalten, Heilmitteln, häuslicher Pflege, (medizinischen) Hilfsmitteln und Fahrten zu ambulanten Behandlungen sind Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe ab einer bestimmten Belastungsgrenze von Zuzahlungen befreit. Diese ist erreicht, wenn zwei Prozent des Jahresbetrags der Regelleistung für die aufgeführten Mittel und Leistungen aufgewendet werden. Bei chronisch Kranken entspricht die Belastungsgrenze einem Prozent des Jahresbetrags der Regelleistung. Daraus ergeben sich folgende Beträge als Belastungsgrenzen:

1. Belastungsgrenze im Regelfall, 2 Prozent des Jahresbetrages des Regelsatzes: 93,84 Euro
2. Belastungsgrenze bei chronischen Erkrankungen, ein Prozent des Jahresbetrages des Regelsatzes: 46,92 Euro

Eine Ausnahme besteht bei Ausgaben für Sehhilfen, die aus dem Leistungskatalog der Krankenkasse herausgenommen wurden. Minderjährige bis zum 18. Lebensjahr und „schwer sehbeeinträchtigte“ Erwachsene haben jedoch einen Anspruch auf Sehhilfen, sofern sie aufgrund ihrer Sehschwäche auf beiden Augen eine Beeinträchtigung mindestens der Stufe 1 (nach der Klassifikation der Weltgesundheitsorganisation) aufweisen.

Änderungen bei der Prozesskosten- und Beratungshilfe ab 2014
Ab 1. Januar 2014 werden einige Änderungen bei der Prozesskosten- und Beratungshilfe wirksam. Im Folgen sind die geänderten Regelungen für das kommende Jahr aufgeführt:

Menschen, die ausschließlich Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII erhalten, werden weiterhin Prozesskosten- und Beratungshilfe erhalten, wenn sie diese bisher ratenzahlungsfrei erhalten haben. Der Freibetrag für den Antragsteller (zehn Prozent des höchsten Regelsatzes nach SGB XII ) bleibt unangetastet.Die maximale Höhe des einzusetzenden (bereinigten) Einkommens wurde für Erwerbstätige von 100 Prozent auf 50 Prozent senkt.
Die Ratenhöhe wurde neu festgelegt. Zukünftig soll die Hälfte von frei verfügbarem Einkommen (nach Abzug von Freibeträgen für den Antragsteller, den Ehe- oder Lebenspartner und für Kinder sowie abzüglich der Warmmiete und Schulden) zur Rückzahlung gewährter Prozesskostenhilfe aufgewendet werden.

Vom Einkommen sind ab 2014 auch Freibeträge für den Mehrbedarf nach § 21 SGB II beziehungsweise § 30 SGB XII abzusetzen.

Die nachträgliche Stellung eines Antrages auf Beratungshilfe ist weiterhin möglich, jedoch muss der Antrag innerhalb von vier Wochen nach Beginn der Beratung gestellt werden (§ 6 Abs. 2 BerHi n.F).
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Bild: Alfred J. Hahnenkamp / pixelio.de

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