Mit Hartz IV gegen Katastrophen gerüstet?

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Sozialgericht Konstanz: Aufstockern reicht Geld für Notvorrat aus

06.06.2017

Jedenfalls Hartz-IV-Aufstocker können sich mit ihren Hilfeleistungen ausreichend gegen Katastrophen, Krisen oder ausgerufene Notstände rüsten. Auch wenn die Bundesregierung jedem Bürger empfohlen hat, für den Katastrophenfall einen Notvorrat an Lebensmitteln anzulegen, muss das Jobcenter die Kosten dafür nicht gesondert erstatten, entschied das Sozialgericht Konstanz in einem am Dienstag, 6. Juni 2017, veröffentlichten Urteil (Az.: S 11 AS 808/17). Ob dies auch für Hartz-IV-Empfänger ohne Nebenjob gilt, bleibt danach offen.

Hintergrund des Rechtsstreits ist das neue Zivilschutzkonzept des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe. Bundesinnenminister Thomas de Mazière (CDU) hatte im August 2016 das Konzept vorgestellt und den Bürgern „dringend empfohlen“, einen Notvorrat an Lebensmitteln und Wasser anzulegen, der im Katastrophenfall für mindestens zehn Tage ausreicht.

Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe rechnet auf seiner Internseite vor, dass eine Person in einem Zeitraum von zwei Wochen 5,6 Kilogramm Gemüse und Hülsenfrüchte sowie 3,6 Kilogramm Obst und Nüsse benötigt. Hinzu kommen noch Milchprodukte oder auch Fette, Fisch, Fleisch und Süßes.

Diese Anregung nahm sich auch ein Hartz-IV-Aufstocker zu Herzen. Auch er wollte eine Notbevorratung aufbauen. Die Kosten sollte jedoch das Jobcenter übernehmen. Schließlich habe es sich um eine dringende Empfehlung der Bundesregierung gehandelt. Ein Notstand könne jederzeit unerwartet eintreffen. Er beantragte, ihm hierfür 200 Euro zu überweisen.

Das Jobcenter lehnte dies ab. Die Kosten für den Notvorrat seien bereits im Hartz-IV-Regelbedarf enthalten.

Auch vor dem Sozialgericht hatte der Hartz-IV-Aufstocker keinen Erfolg. Zu prüfen sei, ob es sich bei der Notbevorratung um einen laufenden, unabweisbaren, nicht nur einmaligen besonderen Bedarf handele. Nur dann könne ein Mehrbedarf geltend gemacht werden, heißt es in dem Urteil vom 31. Mai 2017.

Ein laufender Bedarf liege insoweit vor, da die Notvorräte immer wieder, je nach Haltbarkeit, ausgetauscht werden müssen.

Der vom Kläger geltend gemachte Bedarf sei aber nicht unabweisbar. Hartz-IV-Bezieher könnten aus ihrem Regelbedarf den Notvorrat finanzieren. Die Kosten für Wasser fielen nicht ins Gewicht. Bei den Lebensmitteln handele es sich um Produkte, die der Kläger sowieso kaufen müsste. Er vorfinanziere lediglich die Nahrungsmittel, um sie dann vor Ende der Haltbarkeit aufzubrauchen.

Ob Hartz-IV-Empfänger ohne Nebentätigkeit einen Notvorrat aus der Regelleistung finanzieren müssen, ließ das Sozialgericht aber letztlich offen. Jedenfalls der Kläger könne sich nach und nach einen Notvorrat aufbauen. Denn wegen seiner Erwerbstätigkeit habe er zusätzlich einen monatlichen Freibetrag von 209 Euro auf sein Einkommen zur Verfügung. Damit könne der Hartz-IV-Bezieher problemlos seine Notrationen bezahlen. fle/mwo

Bild: blende11.photo-fotolia

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