Mehrbedarf Alleinerziehende trotz neuem Partner

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Mehrbedarf für Alleinerziehende kann trotz neuem Lebenspartner weiter gezahlt werden
Der Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende entfällt nicht zwangsläufig durch Zusammenziehen mit einem neuen Partner. Das entschied das Sozialgericht (SG) Konstanz. Demnach verwirkt der Anspruch nur, wenn der neue Partner erheblich an der Pflege und Erziehung des Kindes beteiligt wird und somit den alleinerziehenden Elternteil wesentlich unterstützt. (Aktenzeichen: S 4 AS 1904/12)

Anspruch auf Alleinerziehendenmehrbedarf muss im Einzelfall geprüft werden
Im verhandelten Fall wurde der Hartz IV-beziehenden Mutter einer minderjährigen Tochter der Mehrbedarf für Alleinerziehende vom Jobcenter des Landratsamts Bodenseekreis gestrichen, da die Frau mit ihrem neuen Partner zusammengezogen war. Wie das Amt mitteilte, sei die Mutter deshalb nicht länger alleinerziehend und somit auch nicht mehr anspruchsberechtigt.

Die Mutter reichte Klage beim SG Konstanz ein und gewann die Verhandlung. Das Gericht verwies in seiner Urteilsbegründung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 3. März 2009 (Aktenzeichen: B 4 AS 50/07), nach der das Jobcenter im Einzelfall überprüfen muss, ob durch das Zusammenziehen mit einem neuen Partner tatsächlich die bisherige alleinige Versorgung des Kindes durch den Elternteil wegfällt. Die Alleinerziehung liegt nur dann nicht mehr vor, wenn der neue Partner in erheblichem Umfang an der Erziehung und Pflege des Kindes beteiligt ist und der zuvor alleinerziehende Elternteil nachhaltig unterstützt wird. (ag)

Bild: Helene Souza / pixelio.de

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