Kein Bürgergeld wenn neues Haus gebaut wird

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Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschied mit Beschluss (L 11 AS 372/24 B ER), dass keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II besteht, wenn die Betroffenen verwertbares Immobilienvermögen besitzen. Das galt in diesem Fall auch für einen selbst genutzten Neubau.

Altes Haus verkauft und teureres Haus gekauft

Die Familie hatte Bürgergeld bezogen und währenddessen ihr altes Haus für fast eine halbe Million Euro verkauft. Von dem Erlös baute sie sich ein neues Haus, das einen Wert von circa 590.000 Euro hat. Das Jobcenter weigerte sich, weiterhin Bürgergeld auszuzahlen, weil keine Hilfebedürftigkeit bestünde.

Keine Vermögensanrechnung bei Angemessenheit

Normalerweise betrachten Jobcenter selbst genutztes Hauseigentum nicht als anrechenbares Vermögen, wenn es als angemessen gilt. Als angemessen gilt bei Eigentumshäusern eine Wohnfläche von rund 140 Quadratmetern pro Familie.

Familie geht vor das Sozialgericht

Die Familie akzeptierte dies nicht. Sie klagte vor dem Sozialgericht und verlangte die Auszahlung des Bürgergeldes. Sie argumentierte, das Haus würde von ihnen selbst bewohnt, sei demnach geschütztes Vermögen und dürfe nicht ein bezogen werden, um den Lebensunterhalt zu decken.

Zudem befänden sie sich in der Karenzzeit, und in dieser müsste der Wohnraum durch das Jobcenter noch voll finanziert werden.

Das Sozialgericht Osnabrück ließ diese Begründung nicht gelten. So könne die Familie sich nicht auf die Karenzzeit berufen. Die Karenzzeit bedeute zwar, dass keine Angemessenheitsprüfung bei bestehendem Wohnraum erfolge. Dies gelte aber nicht, wenn grundsätzlich nicht geschütztes Vermögen erst in der Karenzzeit durch Vermögensumschichtung geschaffen würde.

Landessozialgericht bestätigt, dass es sich nicht um geschütztes Vermögen handelt

Die Familie ging in Berufung vor das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen. Dieses bestätigte jedoch das Urteil der ersten Instanz mit einer ausführlichen Begründung.

Der Rechtsanwalt Peter Knöppel erläutert: „Die Familie sei nicht hilfebedürftig. Das neue Hausgrundstück mit 254 m² Wohnfläche und sieben Bewohnern stellt kein geschütztes Vermögen dar. Das Haus kann zur Sicherung des Lebensunterhaltes herangezogen werden. Es ist durch Beleihung verwertbar. Dies sei bei einem Verkehrswert von 590.000 Euro und einer Grundschuld von 150.000 Euro kein Problem, weil ein unbelasteter Wert von 440.000 Euro zur Verfügung steht, so das LSG.“

Auch den Verweis auf die Karenzzeit lehnte das Landessozialgericht ab. Die Karenzzeit solle plötzliche Härten abfedern, und eine solche Notlage hätte nicht bestanden. Hingegen hätten die Betroffenen ihre Wohnsituation verbessern und ihr Immobilienvermögen optimieren wollen.

Die Karenzzeit wird abgeschafft

Die Karenzzeit, auf die die Betroffenen sich beriefen, wird in der Umwandlung des Bürgergeldes in die Neue Grundsicherung von der neuen Bundesregierung abgeschafft. Sie sollte die Härten der Umbruchsituation abfedern, wenn Menschen in die Hilfebedürftigkeit rutschten und gewährte diesen deshalb unter anderem, in ihrem bestehenden Wohnraum zu bleiben.

Erst nach Ende der Karenzzeit prüften die Jobcenter, ob der Wohnraum nach den Maßstäben vor Ort als angemessen gelten konnte.

Fazit

Selbst genutzter Wohnraum, der als angemessen gilt, wird dann als geschütztes Vermögen bewertet, wenn er nicht dazu dient, Vermögen umzuschichten und Eigentum zu optimieren. In diesem Fall handelte es sich jedoch um verwertbares Vermögen in größerem Ausmaß, und deshalb bestand keine Hilfebedürftigkeit. Ohne Hilfebedürftigkeit gibt es auch keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II.