Eine Berliner Rentnerin muss ihre viertel Million teure Eigentumswohnung nicht verwerten, um in den Anspruch von zuschussweiser Sozialhilfe zu gelangen.
Sozialamt vertritt folgende-rechtswidrige Auffassung
Für Personen, die – anders als SGB II-Leistungsempfänger – auf Dauer Sozialleistungen beziehen, müssten andere Kriterien für Vermögensgrenzen gelten.
Ein Schutz von Wohneigentum in dieser Vermögensgröße sei gerade für Menschen, die knapp oberhalb der Bemessungsgrenze liegen und ihre Lebenshaltungskosten komplett selbst finanzierten, nicht vermittelbar.
Schließlich werde von der Rentnerin auch nicht verlangt, ihre Wohnung zu verkaufen. Die Darlehensgewährung mit grundbuchlichen Sicherung zugunsten des Sozialhilfeträgers sei sachgerecht.
SG Berlin setzt Ausrufezeichen bei der Verwertung von Eigentumswohnungen in der Sozialhilfe:
Eigentümerin einer 57,82 qm großen 2,5 Zimmerwohnung mit einem Wert von 247. 000 Euro hat Anspruch auf zuschussweise Sozialhilfeleistungen trotz Besitz eines nicht unbeträchtlichen Vermögens.
Das Gericht verpflichtet entgegen der Auffassung des Sozialamtes den SGB XII – Träger der Rentnerin zuschussweise Leistungen der Sozialhilfe zu bewilligen, denn ihre selbst bewohnte Eigentumgswohnung war kein einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 90 SGB XII.
Es stellt sich nach Ansicht der Kammer auch nicht die Frage, ob ein Darlehen hier möglicherweise aus – rechtspolitischen Gründen – sachgerechter wäre als ein Zuschuss.
Das Sozialgericht Berlin (Urteil vom 20.03.2026 – S 72 SO 135/24) betont:
Bei Anwendung der sich aus dem Gesetz und der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergebenden Maßstäbe gelangt die Kammer trotz des (zumindest absolut gesehen) nicht unbeträchtlichen Vermögens der Klägerin zu dem Ergebnis, dass es sich um ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII handelt.
Somit stellt sich auch nicht die Frage, ob ein Darlehen hier möglicherweise aus rechtspolitischen Gründen sachgerechter wäre als ein Zuschuss
Denn § 91 SGB Satz 1 XII erlaubt eine Gewährung der Sozialhilfeleistungen als Darlehen nur dann, wenn nach § 90 für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich bzw . zumutbar ist.
Hier ist aber das Vermögen der Klägerin nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII nicht einzusetzen.
Urteilsbesprechung mit dem Sozialrechtsexperten Detlef Brock
Die Altersrentnerin war Eigentümerin einer Eigentumswohnung in Berlin Charlottenburg. Da die Altersrente jedoch nicht ausreichend war, beantragte sie Leistungen beim Sozialamt.
Um jedoch Sozialleistungen zu erlangen, müsste – so das Sozialamt – entweder die Wohnung verkauft werden oder aber die Leistungen erfolgen ausschließlich auf Darlehensbasis.
Und werden durch eine Grundschuld /Hypothek entsprechend dinglich gesichert (dh. das spätestens beim Verkauf der Wohnung – z.B. durch die Erben- das Darlehen zurückgezahlt wird).
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Das Sozialamt war nämlich der Meinung, dass die Wohnung einzusetzendes Vermögen ist
Im Gegensatz zu den (seit 2022/2023) neuen Regelungen des SGB II – die Eigentumswohnungen bis 130 qm (unabhängig von deren Wert) von der Vermögensanrechnung freistellen- enthält das SGB XII nur den diffusen Begriff des „angemessenen“ Hausgrundstückes.
In der Vergangenheit wurde dazu vertreten, dass die Angemessenheitsgrenzen des SGB II auch im SGB XII anzuwenden sein könnten.
In diesem Urteil hier hat das Gericht aber die Angemessenheit nach der sog „Kombinationstheorie“ bestimmt
Also nach Größe, Wert und Lage die Angemessenheit bestimmt.
Das Gericht hat im vorliegenden Fall ein Verkehrswertgutachten eingeholt.
Und kommt zu dem Schluss, dass die Eigentumswohnung im Wert von 247.000 Euro vorliegend angesichts der örtlichen Gegebenheiten angemessen ist, da dieser unter dem Verkehrswert anderer Wohnungen vor Ort liegt.
Das Gericht führt zur Bestimmung der Angemessenheit im Rahmen der Kombinationstheorie folgendes aus:
Bei der höchstrichterlich entwickelten sogenannten Kombinationstheorie (BSG, Urteil vom 27. Februar 2019- B 8 SO 15/17 R -) ist ein einzelnes Kriterium regelmäßig im Lichte der anderen Kriterien zu betrachten, sodass auch ein unangemessen großes Hausgrundstück unter Berücksichtigung der übrigen Kriterien noch angemessenen im Sinne der Vorschrift sein kann und umgekehrt.
Geschützt ist das Grundbedürfnis Wohnen in angemessenem Verhältnis zum Heim (BSG, Urteil vom 24. März 2015 – B 8 SO 12/14 R – ).
Anders als bei § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB II in der seit dem 1. Januar 2023 gültigen Fassung kommt es mithin nicht allein auf die Wohnfläche an, die hier ohne Weiteres angemessen ist.
Dazu der Rechtsanwalt der Altersrentnerin:
” Dem im Urteil am Ende sich findenden rechtspolitischen Überlegungen ist jedoch entgegenzuhalten, dass es unter Gleichheitsgesichtspunkten zweifelhaft ist, Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII in Hinblick auf Immobilienbesitzer im SGB II-Leistungsbezug derartig in Hinblick auf die Wertbetrachtung ungleich zu behandeln.
Das Sozialamt wollte der Rentnerin nur darlehensweise Leistungen erbringen, ist doch Irre.
“Aber ist halt irre; mein Fall spielt in Charlottenburg”
Da wäre es schwer erklärbar , warum ein 25jähriger ein 130 qm große Eigentumswohnung am Kurfürstendamm haben kann, aber meine Mandantin nicht ihre fünfziger Jahre Nachkriegswohnung in abseitiger Lage in diesem Bezirk.
Hier der Gegensatz: Rechtstipp
Wenn beim Bürgergeld nach dem SGB II sowohl für die Wohnfläche höhere Werte anzusetzen sind als auch darüber hinaus die Grundstücksgröße generell unbeachtlich bleibt, ist dies für das für die Sozialhilfe/ SGB 12 nicht möglich.
Das Sozialgericht Lüneburg hat Ende 2025 geurteilt, dass unangemessen große Hausgrundstücke zur Beseitigung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII zu verwerten sind (SG Lüneburg, Urteil vom 26.11.2025 – S 38 SO 71/23 ) .



