Sozialhilfe: Sozialamt muss Kosten des Pflegedienstes als häusliche Pflegehilfe übernehmen

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Sozialhilfe: Sozialhilfeträger muss Investitionskosten des Pflegedienstes als häusliche Pflegehilfe übernehmen

Hilfebedürftiger von Leistungen der Grundsicherung im Alter hat Anspruch auf Kostenübernahme der Investitionskosten seines Pflegedienstes durch das Sozialamt als häusliche Pflege ( § 64b SGB II ).

So aktuell entschieden im Eilverfahren vom SG München, Beschluss v. 23.08.2024 – S 46 SO 342/24 ER. Denn wenn die zuständige Landesbehörde der gesonderten Berechnung von Investitionskosten eines ambulanten Pflegedienstes gemäß § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI zugestimmt hat, ist der Sozialhilfeträger gemäß § 76a Abs. 3 SGB XII zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet.

Diese Kosten sind dann Teil der häuslichen Pflegehilfe nach § 64b SGB XII

Nach § 76a Abs. 3 SGB XII ist der Träger der Sozialhilfe zu Übernahme der gesondert berechneten Investitionskosten nach SGB XI nur verpflichtet, soweit die zuständige Landesbehörde eine Zustimmung nach § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI erteilt hat oder der Sozialhilfeträger mit dem Träger des Leistungserbringers eine gesonderte Vereinbarung über diese gesondert berechneten Investitionskosten getroffen hat.

Mit dieser Konstruktion soll sichergestellt werden, dass die Berechtigung, Investitionskosten gesondert in Rechnung zu stellen, entweder durch die Landesbehörde oder durch den Sozialhilfeträger inhaltlich geprüft wird.

Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund bestehen

Der Sozialhilfeträger kann nicht darauf verweisen, dass diese Kosten als Pflegesachleistungen von der Pflegeversicherung zu tragen wären, da Investitionskosten von der Pflegeversicherung generell nicht übernommen werden.

Der Einwand des Sozialhilfeträgers, dass die Investitionskosten auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 76a Abs. 3 SGB XII nicht zu übernehmen seien, weil keine Leistungen nach § 64b SGB XII zu erbringen seien, kann nicht überzeugen

Wenn die Sozialhilfeträger gemäß § 76a Abs. 3 Alt. 1 SGB XII zur Übernahme der Investitionskosten verpflichtet sind, weil die Landesbehörde dazu ihre Zustimmung erklärt hat, dann handelt es sich bei den Investitionskosten von ambulanten Diensten um einen Teil der Kosten der häuslichen Pflegehilfe nach § 64b SGB XII.

Die Investitionskosten sind jeweils Teile der körperbezogenen Pflegemaßnahmen, der pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und der Hilfen bei der Haushaltsführung (zu Investitionskosten als Teil stationärer Pflegeleistungen siehe BSG, Urteil vom 07.10.2025, B 8 SO 1/14 R, dort Rn 17).

Dass diese Investitionskosten in der Pflegevergütung nach SGB XI (Pflegesätze) nicht enthalten sind, liegt nur am dualen Finanzierungskonzept des SGB XI.

Es handelt sich trotzdem um pflegerische Bedarfe, die gemäß § 76a Abs. 3 SGB XII durch Sozialhilfeleistungen zu decken sind.

Fazit

Gerade der vorliegende Fall zeigt, dass der Sozialhilfeträger die Investitionskosten hier übernehmen muss

Denn der Pflegedienst darf die Investitionskosten dem Antragsteller in Rechnung stellen, weil er dafür die Zustimmung der Landesbehörde nach § 82 Abs. 3 SGB XI hat.

Die Pflegeversicherung bezahlt diese Investitionskosten wegen des dualen Modells des SGB XI nicht. Selbst kann der Antragsteller die Investitionskosten wegen seiner Hilfebedürftigkeit nicht bezahlen.

Weil die Voraussetzungen nach § 76a Abs. 3 SGB XII vorliegen, hat der Sozialhilfeträger die Investitionskosten als häusliche Pflegehilfe zu übernehmen.