Wer einen vom Jobcenter verlangten Rentenantrag selbst bei der Deutschen Rentenversicherung stellt, darf sein Grundsicherungsgeld nicht allein wegen späterer Mitwirkungsversäumnisse im Rentenverfahren verlieren. Eine Versagung der Rente nach § 66 SGB I lässt den Anspruch nach dem SGB II nicht automatisch ruhen oder entfallen.
Das hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht mit Urteil vom 26. März 2026 entschieden. Das Jobcenter darf die Folgen einer fehlenden Mitwirkung bei der Rentenversicherung nicht ohne passende gesetzliche Grundlage auf die Grundsicherung übertragen (Az. L 6 AS 53/22).
Das Urteil erging noch vor der Ablösung des Bürgergeldes. Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Geldleistung Grundsicherungsgeld, wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erläutert. Die für den Fall entscheidende Regelung in § 5 Absatz 3 SGB II gilt in diesem Punkt weiter.
Rentenversicherung versagte die beantragte Altersrente
Die Klägerin war vom Jobcenter aufgefordert worden, eine Altersrente zu beantragen. Dieser Aufforderung kam sie nach und reichte den Antrag selbst bei der Deutschen Rentenversicherung Nord ein.
Im Rentenverfahren erfüllte sie jedoch nicht alle verlangten Mitwirkungspflichten. Die Rentenversicherung versagte daraufhin die beantragte Leistung nach § 66 Absatz 1 SGB I.
Eine solche Versagung ist keine inhaltliche Ablehnung des Rentenanspruchs. Die Rentenversicherung stellt damit nicht fest, dass kein Anspruch besteht, sondern verweigert die Leistung wegen einer unzureichenden Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts.
Das Jobcenter wollte aus dieser Entscheidung Folgen für die laufenden SGB-II-Leistungen ziehen. Nach Auffassung des Landessozialgerichts fehlte dafür jedoch die notwendige Rechtsgrundlage.
Warum der eigene Rentenantrag den Unterschied macht
Leistungsberechtigte müssen nach § 12a SGB II grundsätzlich vorrangige Sozialleistungen beantragen, wenn diese ihre Hilfebedürftigkeit verringern oder beenden können. Kommen sie einer entsprechenden Aufforderung nicht nach, darf das Jobcenter den Antrag unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 3 Satz 1 SGB II selbst stellen.
Nur für einen solchen Antrag des Jobcenters sieht § 5 Absatz 3 Satz 3 SGB II eine besondere Folge vor. Versagt oder entzieht der andere Leistungsträger die vorrangige Leistung wegen fehlender Mitwirkung bestandskräftig, können auch die SGB-II-Leistungen vollständig oder teilweise versagt beziehungsweise entzogen werden.
Das setzt außerdem voraus, dass das Jobcenter die betroffene Person zuvor schriftlich auf diese Folge hingewiesen hat. Wird die Mitwirkung später nachgeholt, muss die Versagung oder Entziehung nach der aktuellen Fassung des Gesetzes rückwirkend aufgehoben werden.
Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin den Rentenantrag jedoch selbst eingereicht. Daran änderte auch der Umstand nichts, dass sie zuvor vom Jobcenter zur Antragstellung aufgefordert worden war.
Jobcenter hatte den Rentenantrag nicht selbst gestellt
Ein Antrag, den eine leistungsberechtigte Person auf Aufforderung einreicht, bleibt rechtlich ihr eigener Antrag. Er wird nicht zu einem Antrag des Jobcenters nach § 5 Absatz 3 Satz 1 SGB II.
Damit fehlte eine notwendige Voraussetzung für die Versagung oder Entziehung nach § 5 Absatz 3 Satz 3 SGB II. Das Jobcenter durfte diese Vorschrift nicht gegen die Klägerin einsetzen.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hatte diese Abfolge bereits in einem Beschluss vom 11. Januar 2022 betont. Eine Versagung nach § 5 Absatz 3 Satz 3 SGB II setzt demnach voraus, dass zuvor tatsächlich das Jobcenter den Antrag auf die vorrangige Leistung gestellt hat (Az. L 6 AS 1134/21 B).
Gesetz darf nicht auf andere Fälle ausgeweitet werden
Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht lehnte auch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf selbst gestellte Anträge ab. Dafür fehle eine unbeabsichtigte Lücke im Gesetz.
Der Gesetzgeber hat die Folgen fehlender Mitwirkung ausdrücklich an einen Antrag des Jobcenters geknüpft. Diese klare Begrenzung darf nicht dadurch umgangen werden, dass die Vorschrift auf ähnliche Sachverhalte übertragen wird.
Die Tatsache, dass eine Rente gegenüber der Grundsicherung vorrangig sein kann, reicht ebenfalls nicht aus. Weder eine Versagung noch eine inhaltliche Ablehnung der Rente führt automatisch dazu, dass der Anspruch nach dem SGB II kraft Gesetzes ruht oder wegfällt.
§ 66 SGB I wirkt zunächst nur im jeweiligen Verfahren
Eine Behörde darf nach § 66 SGB I grundsätzlich auf Mitwirkungsversäumnisse in ihrem eigenen Verwaltungsverfahren reagieren. Die Rentenversicherung kann deshalb die Rente versagen, wenn die erforderlichen Voraussetzungen wegen fehlender Mitwirkung nicht geprüft werden können.
Das Jobcenter darf diese Entscheidung nicht ohne Weiteres übernehmen. Die bloße Verletzung einer Mitwirkungspflicht gegenüber der Rentenversicherung ist noch keine Verletzung einer Mitwirkungspflicht im Verfahren über das Grundsicherungsgeld.
Anders kann es sein, wenn das Jobcenter für die Prüfung des SGB-II-Anspruchs selbst notwendige Unterlagen verlangt und diese trotz ordnungsgemäßer Aufforderung nicht eingereicht werden. Dann muss es jedoch ein eigenes Verfahren nach §§ 60 bis 66 SGB I durchführen und die gesetzlichen Voraussetzungen vollständig beachten.
Vorläufige Zahlungseinstellung war ebenfalls nicht zulässig
Auch eine vorläufige Zahlungseinstellung ließ sich nach Auffassung des Gerichts nicht auf die Entscheidung der Rentenversicherung stützen. § 40 Absatz 2 Nummer 4 SGB II erklärt dafür § 331 SGB III für entsprechend anwendbar.
Eine vorläufige Zahlungseinstellung setzt voraus, dass dem Jobcenter Tatsachen bekannt werden, die zu einem geringeren Anspruch oder zum Wegfall der Leistung führen. Die Versagung einer Rente wegen fehlender Mitwirkung belegt jedoch nicht, dass der Anspruch auf Grundsicherung weggefallen ist.
Die Rentenversicherung hatte gerade nicht entschieden, ob die Klägerin tatsächlich einen Rentenanspruch hatte. Deshalb durfte das Jobcenter die Grundsicherung auch nicht über den Umweg einer vorläufigen Zahlungseinstellung stoppen.
Was das Urteil für Leistungsberechtigte bedeutet
Das Urteil schützt Betroffene davor, dass ein Mitwirkungsversäumnis bei einer anderen Behörde automatisch zum Verlust des Existenzminimums führt. Jedes Jobcenter muss prüfen, welche Vorschrift die beabsichtigte Zahlungseinstellung tatsächlich erlaubt.
Wichtig ist: Die Entscheidung ist kein Freibrief, Schreiben der Rentenversicherung zu ignorieren. Die Rentenversicherung kann ihre eigene Leistung weiterhin versagen, solange notwendige Angaben oder Unterlagen fehlen.
Die Entscheidung betrifft nach den wiedergegebenen Gründen einen Altersrentenantrag. Die Abgrenzung zwischen einem selbst gestellten Antrag und einem Antrag des Jobcenters kann auch bei anderen vorrangigen Leistungen bedeutsam werden.
Bei einem Antrag auf Erwerbsminderungsrente kommen jedoch weitere Fragen zur Erwerbsfähigkeit und zur Zuständigkeit der Leistungsträger hinzu. Ein laufender EM-Rentenantrag beendet zudem nicht automatisch alle Pflichten gegenüber dem Jobcenter, wie der interne Beitrag „Erwerbsminderungsrente beantragt: Diese Jobcenter-Pflichten gelten weiter“ erläutert.
Vorzeitige Altersrente ist 2026 besonders zu prüfen
Das Urteil sagt nicht, ob das Jobcenter heute in jedem Fall die Beantragung einer Altersrente verlangen darf. Für eine vorzeitige Altersrente gilt bis zum 31. Dezember 2026 weiterhin eine besondere Schutzregelung.
Leistungsberechtigte sind nach § 12a SGB II bis zu diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet, eine vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen. Eine Aufforderung des Jobcenters muss deshalb zunächst darauf geprüft werden, welche Rentenart verlangt wird und ob überhaupt eine Antragspflicht besteht.
Was Betroffene bei einer Zahlungseinstellung tun sollten
Wer einen entsprechenden Bescheid erhält, sollte zunächst klären, wer den Antrag auf die vorrangige Leistung gestellt hat. Ebenso wichtig ist die Frage, ob das Jobcenter eine Versagung, eine Entziehung oder lediglich eine vorläufige Zahlungseinstellung verfügt hat.
Gegen einen belastenden Bescheid kann regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Reicht das verbleibende Geld nicht mehr für Lebensmittel, Miete oder Krankenversicherung, kann zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht erforderlich sein.
Unabhängig davon sollten fehlende Unterlagen möglichst schnell bei der Rentenversicherung eingereicht werden. Wer bestimmte Nachweise nicht beschaffen oder eine Untersuchung aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen kann, sollte dies schriftlich erklären und belegen.
Weitere Hinweise enthält der interne Ratgeber zum Vorgehen gegen einen Versagungsbescheid.
Beispiel aus der Praxis
Eine Leistungsberechtigte wird vom Jobcenter aufgefordert, eine vorrangige Rente zu beantragen. Sie füllt den Antrag selbst aus und reicht ihn bei der Rentenversicherung ein.
Später reagiert sie nicht rechtzeitig auf eine Anforderung weiterer Unterlagen. Die Rentenversicherung versagt daraufhin die Rente nach § 66 SGB I.
Das Jobcenter darf daraus nicht automatisch schließen, dass auch das Grundsicherungsgeld entfällt. Nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts fehlt die Voraussetzung des § 5 Absatz 3 Satz 3 SGB II, weil nicht das Jobcenter, sondern die Frau selbst den Rentenantrag gestellt hat.
Die Frau sollte ihre Mitwirkung bei der Rentenversicherung trotzdem umgehend nachholen. Bis zu einer anderen rechtmäßigen Entscheidung darf das Jobcenter die existenzsichernden Leistungen jedoch nicht allein auf die Rentenversagung stützen.
Häufige Fragen zum Urteil
Darf ich Schreiben der Rentenversicherung jetzt ignorieren?
Nein. Die Rentenversicherung kann die beantragte Rente wegen fehlender Mitwirkung versagen. Das Urteil begrenzt lediglich die Möglichkeiten des Jobcenters, diese Versagung automatisch auf die Grundsicherung zu übertragen.
Gilt das Urteil auch bei einer Erwerbsminderungsrente?
Der entschiedene Sachverhalt betraf nach der wiedergegebenen Begründung eine Altersrente. Die Abgrenzung in § 5 Absatz 3 SGB II kann auch bei anderen vorrangigen Leistungen wichtig sein, bei einer Erwerbsminderungsrente müssen jedoch zusätzliche Vorschriften geprüft werden.
Bleibt es ein eigener Antrag, wenn das Jobcenter mich dazu aufgefordert hat?
Ja. Reicht die leistungsberechtigte Person den Antrag selbst ein, handelt es sich nicht um einen Antrag des Jobcenters nach § 5 Absatz 3 Satz 1 SGB II.
Wann darf § 5 Absatz 3 Satz 3 SGB II angewendet werden?
Die Vorschrift setzt voraus, dass die leistungsberechtigte Person trotz Aufforderung keinen Antrag gestellt und anschließend das Jobcenter den Antrag selbst eingereicht hat. Außerdem müssen die vorrangige Leistung wegen fehlender Mitwirkung bestandskräftig versagt oder entzogen und die betroffene Person zuvor schriftlich über die Folgen informiert worden sein.
Darf das Jobcenter die Zahlungen vorläufig stoppen?
Nicht allein deshalb, weil die Rentenversicherung eine Rente nach § 66 SGB I versagt hat. Es müssen konkrete Tatsachen vorliegen, die den SGB-II-Anspruch selbst verringern oder entfallen lassen.
Quellen
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. März 2026, Az. L 6 AS 53/22, abrufbar über die Landesrechtsprechungsdatenbank Schleswig-Holstein; § 5 SGB II; § 12a SGB II; § 40 SGB II; § 66 SGB I; § 331 SGB III.




