Schwerbehinderung: Hotel muss Entschädigung an sehbehinderte Frau zahlen

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Eine Pension wies eine sehbehinderte Frau ab, obwohl sie ein Zimmer gebucht hatte, mit der Begründung, der Zugang sei zu beschwerlich. Das Landesgericht Meiningen verurteilte die Pension, 1.200 Euro Entschädigung zu zahlen. (Az 4 572/24)

Zimmer im Dachgeschoss

Die Betroffene hatte ein Zimmer für vier Nächte zu jeweils 55 Euro gebucht. Die Pension hatte ihr telefonisch erklärt, dass es sich um ein Zimmer im Dachgeschoss handelte. Sie war einverstanden gewesen und hatte ihre Blindheit nicht erwähnt.

Betreiberin verweigert den Zutritt

Erst als die Betroffene in die Pension kam, fiel dort ihre Blindheit auf. Die Betreiberin verwehrte ihr jetzt den Zutritt mit der Begründung. Der Weg zum Zimmer sei zu gefährlich und zu beschwerlich und es gebe keinen Aufzug.

Die Betroffene sah das anders, doch die Betreiberin weigerte sich beharrlich, sie in das gebuchte Zimmer zu lassen, Schließlich musste die sehbehinderte Frau eine andere Unterkunft suchen, und die kostete 87 Euro pro Nacht.

Betroffene reicht Klage ein

Die sehbehinderte Frau klagte vor dem Amtsgericht, und dieses wies die Klage ab. Die Verweigerung sei aufgrund der mangelnden Verkehrssicherheit des Hauses für blinde Personen sachlich gerechtfertigt, und zudem gelte eine „allgemeine Privatautonomie“.

Lediglich „aus Kulanz“ zahlte die Betreiberin die Differenz zwischen den Zimmern aus.

Die sehbehinderte Frau akzeptierte die Entscheidung nicht, sondern legte Berufung beim Landgericht ein. Hier bekam sie Recht.

Auch in diesem Fall gilt das Benachteiligungsverbot

Das Landgericht sah das Benachteiligungsverbot greifen und erklärte dies damit, dass es sich eben nicht um „Privatautonomie“ handle, sondern aufgrund der Beherbungungsvertrags um ein Massengeschäft.

Dies liege vor, wenn Verträge „typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen“. Dies gelte auch für den kleinen Pensionsbetrieb mit 13 Zimmern in diesem Fall. Die Pensionsbetreiberin habe selbst angegeben, dass die Übernachtungsverträge „in der Regel mit jedem abschließt, der anfragt“.

Die Betroffene hätte selbst erklärt, sie würde sich den Aufenthalt trotz der vielen Stufen zutrauen und sie sei zudem in Begleitung einer sehenden Person gewesen. Es sei „doch gerade Ziel des AGG, die auf Behinderung beruhenden Erschwernisse einer Teilhabe am Zivilrechtsverkehr zu beseitigen.“

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz bezwecke auch einen Schutz behinderter Menschen durch Bevormundung.

Verletzung der Persönlichkeitsrechte

Das Landgericht hielt eine Entschädigung von 1.200 Euro für angemessen. Die Betreiberin habe gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen und zugleich eine Persönlichkeitsverletzung begangen.

Zulasten der Pensionsbetreiberin wertete das Gericht zudem, dass diese sich nicht bemüht hätte, den Schaden wieder gut zu machen.

Pensionärin unterstellt der sehbehinderten Frau niedere Motive

Im Gegenteil hätte sie der Geschädigten sogar unterstellt, diese würde durch das Land reisen, um sich auf diese Weise mit anwaltlicher Unterstützung finanzielle Vorteile zu verschaffen.“