Der DGB Rechtsschutz erlebte ein ungewöhnlichen Gerichtsentscheid im Sozialrecht. Das Sozialgericht Hannover entschied zugunsten der Klägerin und wich dabei von einem Sachverständigengutachten ab. Die Entscheidung, die den Bewertungsrahmen für seelische Leiden nach oben ausschöpfte, führte dazu, dass die junge Frau eine Schwerbehinderung anerkannt wurde.
Wer ist die Klägerin und welche Erkrankungen liegen vor?
Die 27-jährige Klägerin leidet neben Bronchialasthma an erheblichen psychischen Erkrankungen, insbesondere an einer Verhaltensstörung. Diese Leiden schränken ihr Leben stark ein.
Im Jahr 2021 stellte sie einen Antrag nach dem Sozialgesetzbuch IX, woraufhin die zuständige Behörde den Grad der Behinderung (GdB) auf 40 festlegte. Diese Bewertung basierte auf einem Einzel-GdB von 30 für die Funktionsstörung der Lungen- und Atemwege und einem Einzel-GdB von 20 für das seelische Leiden.
Was war das Ziel der Klage?
Das Klageziel war die Anerkennung eines GdB von mindestens 50, was den Status einer Schwerbehinderung bedeutet hätte. Nachdem das Widerspruchsverfahren erfolglos blieb und der GdB weiterhin bei 40 verharrte, klagte die Betroffene auf die Anerkennung der Schwerbehinderung.
Wie verlief das sozialgerichtliche Verfahren?
Im sozialgerichtlichen Verfahren wurden zunächst Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt und ein Sachverständiger beauftragt. Der Facharzt für Orthopädie und Sozialmedizin stufte die psychische Erkrankung der Klägerin als stärker behindernd ein, hielt jedoch am Gesamt-GdB von 40 fest.
Der Rechtsschutz argumentierte, dass die Persönlichkeitsstörung (Asperger-Syndrom) sowie die schwere depressive Episode komplex seien und mindestens einen Einzel-GdB von 40 erforderten. Zweifel wurden auch daran geäußert, ob der Orthopäde und Sozialmediziner das Ausmaß der psychischen Erkrankung angemessen beurteilen konnte.
Warum wich das Gericht vom Gutachten ab?
Die Richter des Sozialgerichts bewerteten die seelischen Leiden der Klägerin anders als der Gutachter. Sie sahen einen Einzel-GdB von 40 für das seelische Leiden im Zusammenhang mit den Verhaltensstörungen als sach- und leidensgerecht an.
Diese Einschätzung basierte auf den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen der Versorgungsmedizin-Verordnung, die einen GdB von 30 bis 40 für stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit vorsehen.
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Was sind soziale Anpassungsschwierigkeiten und wie wurden sie hier bewertet?
Soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen vor, wenn die Integrationsfähigkeit in Lebensbereiche wie Regelschule, Arbeitsmarkt, öffentliches Leben oder häusliches Leben ohne besondere Förderung oder Unterstützung nicht gegeben ist.
Im Fall der Klägerin wurden mittlere soziale Anpassungsschwierigkeiten festgestellt, was einen GdB von 50 bis 70 rechtfertigen würde. Das Gericht hielt den vorgegebenen Rahmen für die Klägerin nach oben auszuschöpfen.
Welche persönlichen Eindrücke überzeugten das Gericht?
Die Klägerin hatte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass sie in ihrer Freizeit kaum Unternehmungen mache, die meiste Zeit zu Hause verbringe und keinen Kontakt zu ihrer Familie habe.
Diese Umstände überzeugten das Gericht, dass eine stärker behindernde Störung vorlag. Außerdem wurde berücksichtigt, dass die Klägerin kontinuierlich psychiatrische Gesprächstherapie in Anspruch nimmt und bereits kinderpsychologisch behandelt wurde.
Wie wirkte sich die psychische Erkrankung auf das Berufsleben der Klägerin aus?
Das Gericht berücksichtigte entscheidend, dass die Klägerin Schwierigkeiten hatte, in der Arbeitswelt Fuß zu fassen. Besonders hervorzuheben war, dass die Klägerin wesensbedingt Schwierigkeiten hatte, bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber zu bestehen.
Diese beruflichen Beeinträchtigungen führten zu der Einschätzung, dass die stärker behindernde Störung im Zusammenhang mit dem Asperger-Syndrom mit einem Einzel-GdB von 40 zu bewerten sei.
Was sagt der DGB Rechtsschutz zu dem Urteil?
Lukas Klemenz vom DGB Rechtsschutz, der die Klägerin im sozialgerichtlichen Verfahren vertrat, hob hervor, dass das Gericht sich durch direkte Fragen an die Klägerin ein umfassendes Bild von den Auswirkungen ihrer Funktionsbeeinträchtigungen gemacht habe.
Besonders positiv sei, dass das Gericht die Schwierigkeiten der Klägerin im Berufsleben und die Nichtübernahme durch den Ausbildungsbetrieb berücksichtigt habe.
Ein wegweisendes Urteil im Sozialrecht
Das Urteil des Sozialgerichts Hannover zeigt, dass Gerichte durchaus bereit sind, vom Sachverständigengutachten abzuweichen, wenn die Gesamtschau der individuellen Umstände dies rechtfertigt.




