Bürgergeld: Keine befristete Übernahme unangemessener Mietkosten bei Umzug ohne Zusicherung

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Wer sich vor dem Umzug keine Klarheit über die Angemessenheit der Kosten der Wohnung verschafft, geht sehenden Auges das Risiko ein, diese teilweise selbst tragen zu müssen und ist daher nicht befristet schutzbedürftig.

Denn für Bürgergeld-Bezieher gilt: Keine Sechsmonatsfrist vom Jobcenter für die unangemessenen Wohnungskosten (§ 22 Abs. 1 S. 7 SGB II) bei Umzug der Leistungsbezieher ohne Zusicherung des Jobcenters.

Das Jobcenter muss keine Sechsmonatsfrist für unangemessene Mietkosten gewähren bei Umzug ohne Einholung einer Zusicherung (§ 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II)

Der § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II sieht eine befristete Übernahme auch höherer Bedarfe unter der Voraussetzung vor, dass eine sofortige Kostensenkung dem Leistungsbezieher nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

Allerdings gilt dies dann nicht, wenn der Bürgergeld-Leistungsberechtigte in eine andere Wohnung umzieht, ohne seiner Obliegenheit aus § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II nachzukommen, zuvor die Zusicherung zur Übernahme der Kosten einzuholen ( so aktuell das Landessozialgericht Baden-Württemberg, Az. L 7 AS 1296/25 ER-B – ).

Wer sich vor dem Umzug keine Klarheit über die Angemessenheit der Kosten verschafft, geht sehenden Auges das Risiko ein, diese teilweise selbst tragen zu müssen und ist daher nicht befristet schutzbedürftig (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. April 2021 – L 8 AS 421/16 – ).

Eine entsprechende Zusicherung haben die Antragsteller vorliegend – auch nach eigenen Angaben – nicht eingeholt.

Die Zusicherung war auch nicht entbehrlich

Eine solche war gerade auch nicht deshalb entbehrlich, wie der Antragsteller meint, weil bereits ein Leistungsbezug nach dem SGB II bestand, vielmehr ist gerade das Gegenteil der Fall.

Fazit:

Leistungsempfänger von Bürgergeld/Grundsicherung müssen vor dem Umzug die Zusicherung ihres Jobcenters einholen ( § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II ).

Es bedarf nur einer vorherigen Zusicherung dann – nicht – , wenn das Jobcenter treuwidrig eine fristgerechte Übernahmeerklärung verweigert ( BSG Az. B 14 AS 7/ 09 R ).

Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock

Bürgergeld: Grundsätzlich entfällt mit einem Umzug innerhalb der Karenzzeit deren Schutzzweck

Bürgergeldbezieher können während der Karenzzeit – nicht jede beliebige Wohnung nach Größe und Preis anmieten, um diese Kosten denn als Bedarf vom Jobcenter beanspruchen zu können.

Ziehen Bürgergeldbezieher trotz erforderlichen Umzugs während der Karenzzeit in Kenntnis von ihrer – unangemessenen Mietunterkunft in eine noch teurere Wohnung, ohne aber die vorherige Zusicherung beim Jobcenter beantragt zu haben, zahlt das Jobcenter Leistungsempfängern von Bürgergeld- nur noch die angemessenen Unterkunftskosten.

Aufgrund der Erforderlichkeit des Umzugs, die hier zu bejahen sein dürfte , kommt entgegen dem Vorbringen der Hilfebedürftigen auch die – Berücksichtigung des bisherigen tatsächlichen KdUH-Bedarfs nach § 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II – nicht in Betracht.

Bürgergeld: Umzug in teurere Wohnung während der Karenzzeit wird vom Jobcenter bestraft