Schwerbehinderung: Diplomatenkind hat keinen Anspruch auf Schulassistenz

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Ein 9-jähriges Kind aus einer Diplomatenfamilie hat keinen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form einer Schulassistenz. Das Sozialgericht Frankfurt hat entschieden, dass in die Bundesrepublik Deutschland entsandte Diplomaten und ihre Familienangehörigen von diesen Leistungen ausgeschlossen sind.

Maßgeblich ist nach Auffassung des Gerichts nicht die Behinderung des Kindes, sondern der besondere diplomatische Status der Familie.

Mit seinem Urteil vom 30. März 2026 stellte das Sozialgericht Frankfurt klar, dass auch die seit 2020 im SGB IX geregelte Eingliederungshilfe zu keinem anderen Ergebnis führt. Zwar wurde die Eingliederungshilfe mit dem Bundesteilhabegesetz aus dem SGB XII herausgelöst und neu strukturiert.

Nach Ansicht des Gerichts bleibt sie aber weiterhin eine steuerfinanzierte und gegenüber anderen Leistungen weitgehend nachrangige Hilfe.

Gericht sieht keinen Anspruch trotz Behinderung des Kindes

Nach den Feststellungen des Gerichts kann die Klägerin keine Schulassistenz beanspruchen, obwohl sie auf Unterstützung im schulischen Bereich angewiesen ist. Der Ausschluss folgt gerade nicht aus der Behinderung, sondern aus dem Diplomatenstatus ihrer Familie. Genau daran knüpft die rechtliche Bewertung der Richter an.

Das Gericht betont, dass deshalb auch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes vorliegt. Weder Art. 3 Abs. 1 GG noch Art. 3 Abs. 3 GG seien verletzt. Denn die Ungleichbehandlung erfolge nicht wegen einer Behinderung, sondern wegen des besonderen völkerrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Status der Betroffenen.

Auch die neue Eingliederungshilfe nach dem SGB IX hilft hier nicht weiter

Die Richter machten deutlich, dass die Herauslösung der Eingliederungshilfe aus dem SGB XII und ihre Neuregelung im Teil 2 des SGB IX die Rechtslage für Diplomatenfamilien nicht verändert hat. Auch die im Vergleich zur früheren Sozialhilfe günstigeren Vorschriften zur Einkommens- und Vermögensanrechnung ändern daran nichts.

Nach Auffassung der Kammer dient die „neue“ Eingliederungshilfe weiterhin dazu, konkrete Teilhabebedarfe behinderter Menschen zu decken und eine der Menschenwürde entsprechende Lebensführung zu ermöglichen. Daraus folge aber gerade nicht, dass der Leistungsausschluss für Diplomatenfamilien entfällt.

Keine Schulpflicht in Deutschland ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt

Eine weitere tragende Begründung des Gerichts betrifft das Schulrecht. Die Klägerin sei schon deshalb nicht schulpflichtig im Sinne des Hessischen Schulgesetzes, weil sie weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland habe.

Das Gericht verweist insoweit auf die Vorschriften des Hessischen Schulgesetzes. Danach setzt die Schulpflicht entsprechende tatsächliche Bindungen an das Bundesgebiet voraus. Genau daran fehle es bei dem Kind aus einer Diplomatenfamilie. Damit entfällt zugleich ein wesentlicher Ansatzpunkt für einen Anspruch auf schulische Teilhabeleistungen.

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Kein Anspruch aus dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen

Auch aus Art. 33 Abs. 5 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen ergibt sich nach Auffassung des Sozialgerichts Frankfurt nichts anderes. Dafür wäre ein entsprechendes Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Saudi-Arabien erforderlich gewesen. Ein solches Abkommen existiert nach den Feststellungen des Gerichts jedoch nicht.

Damit scheidet auch eine völkerrechtliche Herleitung des Anspruchs aus.

UN-Behindertenrechtskonvention führt ebenfalls nicht zum Erfolg

Das Gericht setzte sich außerdem mit der UN-Behindertenrechtskonvention auseinander. Zwar schützt diese Menschen mit langfristigen körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen vor Benachteiligungen und soll ihre gleichberechtigte Teilhabe sichern. Im vorliegenden Fall führt dies nach Ansicht der Kammer jedoch nicht weiter.

Denn auch insoweit knüpft der Ausschluss der Klägerin nicht an ihre Behinderung an, sondern an den Diplomatenstatus. Deshalb liege keine Diskriminierung wegen Behinderung vor. Zudem fehle es aus Sicht des Gerichts bereits an einer Leistungszuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland. Deshalb könnten auch Ansprüche aus Art. 24 UN-BRK zur Bildung nicht durchgreifen.

Entscheidung ist ein Sonderfall und nicht auf andere Gruppen übertragbar

Die Frankfurter Entscheidung betrifft einen besonderen Ausnahmefall. Sie bedeutet gerade nicht, dass ausländische Kinder mit Behinderung generell von Eingliederungshilfe oder Schulassistenz ausgeschlossen wären. Entscheidend war hier der besondere Status als Familienangehörige entsandter Diplomaten.

Darauf weist auch eine andere Entscheidung hin, die der Verfasser gesondert erwähnt. Das Sozialgericht München hatte am 21. Januar 2026 entschieden, dass mitziehende Familienangehörige von Unionsbürgern unter bestimmten Voraussetzungen durchaus Anspruch auf Eingliederungshilfe haben können. Dort ging es um die Kosten des Besuchs einer heilpädagogischen Tagesstätte für einen schwerbehinderten jungen Griechen. Dieser Fall zeigt, dass der Diplomatenstatus rechtlich anders zu behandeln ist als die Freizügigkeit von Unionsbürgern.

Was Betroffene aus dem Urteil mitnehmen können

Die Entscheidung des Sozialgerichts Frankfurt macht deutlich, dass bei Leistungen der Eingliederungshilfe nicht allein auf den individuellen Unterstützungsbedarf geschaut wird. Ebenso entscheidend kann sein, ob überhaupt eine Leistungszuständigkeit Deutschlands besteht. Genau an diesem Punkt scheiterte die Klage.

Für die Praxis heißt das: Wer Ansprüche auf Schulassistenz oder andere Leistungen der Eingliederungshilfe prüfen will, muss nicht nur die Behinderung und den Teilhabebedarf nachweisen. Ebenso wichtig ist die Frage, ob sozialrechtlich überhaupt ein Zugang zu den Leistungen eröffnet ist. Bei Diplomatenfamilien kann genau das ausgeschlossen sein.

Quellen

Sozialgericht Frankfurt: Urteil vom 30.03.2026 – S 27 SO 139/25

Sozialgericht München: Urteil vom 21.01.2026 – S 48 SO 390/25