Die Rentenversicherungsbeiträge, die während des Bezugs von Krankengeld einbehalten und abgeführt werden, können nicht steuermindernd geltend gemacht werden. Dies entschied das Finanzgericht Köln und klärte damit eine häufig gestellte Frage zur steuerlichen Behandlung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung im Krankheitsfall.
Inhaltsverzeichnis
Krankengeld und Rentenversicherungsbeiträge
Wer aufgrund von Krankheit arbeitsunfähig ist und Krankengeld bezieht, sieht sich mit der Situation konfrontiert, dass von diesem Krankengeld Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt werden. Diese Beiträge werden direkt vom Krankengeld abgezogen und an die Rentenversicherung übermittelt.
Das Urteil des Finanzgerichts Köln
Das Finanzgericht Köln entschied, dass eine steuerliche Berücksichtigung dieser Rentenversicherungsbeiträge nicht möglich ist. Die Begründung liegt darin, dass die Beiträge in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen – in diesem Fall dem Krankengeld. Az. 11 K 1306/20
Gesetzliche Grundlage: § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG
Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) können Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Da das Krankengeld steuerfrei ist, fallen die davon einbehaltenen Rentenversicherungsbeiträge unter diese Regelung.
Argumentation des Gerichts
Das Gericht führte aus, dass die Beitragszahlungen zur Rentenversicherung ausschließlich durch den Bezug des steuerfreien Krankengeldes veranlasst sind. Ohne das Krankengeld würde keine Beitragspflicht bestehen. Daher besteht ein direkter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den steuerfreien Einnahmen und den geleisteten Beiträgen.
Keine unmittelbare Verbindung zur späteren Altersrente
Ein weiterer Aspekt des Urteils ist, dass die Rentenversicherungsbeiträge nicht unmittelbar zu einem steuerpflichtigen Rentenbezug führen. Zwischen der Beitragszahlung und dem späteren Rentenbezug liegen weitere Voraussetzungen wie das Erreichen der Altersgrenze oder das Vorliegen einer Schwerbehinderung. Somit fehlt der direkte Zusammenhang, der einen Sonderausgabenabzug rechtfertigen würde.
Auswirkungen des Progressionsvorbehalts
Obwohl das Krankengeld steuerfrei ist, unterliegt es dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass das Krankengeld bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt wird, was zu einer höheren Steuer auf andere Einkünfte führen kann. Dennoch können die Rentenversicherungsbeiträge nicht im Rahmen des Progressionsvorbehalts steuermindernd geltend gemacht werden, da dies gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Die Rolle der Leistungsfähigkeit
Das Gericht argumentierte, dass die durch das Krankengeld erhöhte Leistungsfähigkeit bereits durch dessen Steuerfreiheit berücksichtigt wird. Eine zusätzliche steuermindernde Berücksichtigung der Rentenversicherungsbeiträge würde zu einer doppelten Begünstigung führen.
Keine Doppelbesteuerung
Ein häufiger Einwand ist die Sorge vor einer Doppelbesteuerung, da die späteren Rentenbezüge steuerpflichtig sind, die Beiträge aber nicht steuermindernd berücksichtigt wurden. Das Gericht stellte klar, dass eine Doppelbesteuerung nicht vorliegt, da die Beiträge aus steuerfreien Einnahmen geleistet wurden. Somit werden die Rentenbezüge nicht aus bereits versteuertem Einkommen finanziert.
Vergleich mit Beiträgen aus Arbeitslohn
Im Gegensatz zu den Rentenversicherungsbeiträgen aus Krankengeld können Beiträge, die aus dem Arbeitslohn gezahlt werden, als Sonderausgaben abgezogen werden. Dies liegt daran, dass der Arbeitslohn steuerpflichtig ist und die abgeführten Beiträge die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindern. Bei steuerfreiem Krankengeld ist diese Minderung bereits durch die Steuerfreiheit berücksichtigt.
Carolin-Jana Klose ist seit 2023 Autorin bei Gegen-Hartz.de. Carolin hat Pädagogik studiert und ist hauptberuflich in der Gesundheitsprävention tätig. Ihre Expertise liegt im Sozialrecht, Gesundheitsprävention sowie bei gesellschaftspolitischen Themen. Sie ist aktiv in der Erwerbslosenberatung und engagiert sich politisch für Armutsbetroffene.