Rente bis zur Hälfte gekürzt – Gericht bestätigt Rentenkasse

Wer eine bestandskräftige Rückforderung der Deutschen Rentenversicherung (DRV) offen hat, kann erleben, dass die Rentenkasse direkt bei der laufenden Rente ansetzt. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg bestätigt in einem aktuellen Urteil:

Eine Aufrechnung ist grundsätzlich zulässig – bis zu 50 Prozent der laufenden Rente, wenn Betroffene nicht nachweisen, dass sie dadurch hilfebedürftig werden. Gleichzeitig setzt das Gericht eine klare Grenze: Eine Mahngebühr von 12 Euro durfte im konkreten Fall nicht aufgerechnet werden, weil dafür ein anderes rechtliches Prüfprogramm gilt.

Urteil: LSG Baden-Württemberg, 29.07.2025, Az. L 13 R 1262/25 (Vorinstanz: SG Freiburg, 26.03.2025, Az. S 4 R 3109/24).

Der Fall: Offene Rückforderung – und dann 200 Euro weniger Rente pro Monat

Der Kläger (Jahrgang 1942) bezog seit Jahren Altersrente. Nach einem Versorgungsausgleich war seine Rente rückwirkend zu korrigieren; daraus entstand eine Rückforderung wegen zu Unrecht gezahlter Rentenleistungen in Höhe von 2.397,96 Euro. Diese Forderung war längst bestandskräftig, nachdem der Kläger in früheren Verfahren keinen Erfolg hatte. Gezahlt wurde trotzdem nicht.

Die DRV entschied deshalb, ab 01.11.2023 monatlich 200 Euro von der laufenden Rente einzubehalten, um die offene Forderung abzubauen. Der Kläger wandte sich dagegen, bestritt sinngemäß die Grundlagen des Rentensystems und machte geltend, seine tatsächlichen Unterkunftskosten seien deutlich höher als in einer Bedarfsberechnung angesetzt; er sprach von rund 900 Euro monatlicher Miete.

Genau an dieser Stelle kippte seine Argumentation: Das Gericht verlangte wiederholt nachvollziehbare Nachweise zu Einnahmen, Ausgaben und Unterkunftskosten, vor allem aber eine belastbare Darstellung, ob die Kürzung tatsächlich in eine Hilfebedürftigkeit führt. Diese Nachweise wurden nicht vorgelegt.

Worüber das Gericht überhaupt entscheidet – und worüber nicht

Ein Punkt, der in Aufrechnungsprozessen häufig übersehen wird: Streitgegenstand ist nicht die „Rentenhöhe an sich“, sondern ausschließlich der Aufrechnungsbescheid. Bestandskräftige Rückforderungsbescheide und frühere Rentenbescheide werden durch das Aufrechnungsverfahren nicht automatisch wieder „aufgerollt“.

Wer in der Klage hauptsächlich Grundsatzkritik oder alte Berechnungsstreitigkeiten wiederholt, verfehlt das eigentliche Prüfthema – und verliert häufig schon auf dieser Ebene an Boden.

Die Rechtslage: Zwei Wege der Aufrechnung – und zwei völlig unterschiedliche Grenzen

Die Aufrechnung läuft über § 51 SGB I. Für Leserinnen und Leser ist entscheidend, dass das Gesetz zwei Mechanismen kennt, die im Ergebnis sehr unterschiedlich wirken.

§ 51 Abs. 2 SGB I: Bis zur Hälfte – wenn Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen wird

Bei Erstattungsansprüchen wegen zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen kann der zuständige Leistungsträger gegen laufende Geldleistungen bis zur Hälfte aufrechnen. Das gilt allerdings nicht schrankenlos, sondern hängt an einer Bedingung:

Der Leistungsberechtigte muss nachweisen, dass er durch die Aufrechnung hilfebedürftig würde (nach SGB II oder SGB XII). Gelingt dieser Nachweis nicht, darf die Rentenkasse grundsätzlich bis zur 50-Prozent-Grenze gehen.

Im konkreten Fall war die Aufrechnungshöhe von 200 Euro nach Ansicht des Gerichts gerade deshalb vertretbar, weil sie deutlich unterhalb eines rechnerisch möglichen Spielraums lag und der Kläger nicht belegen konnte, dass ihm dadurch der sozialrechtliche Bedarf „unter die Füße weggezogen“ wird.

§ 51 Abs. 1 SGB I: Nur soweit die Rente pfändbar ist

Für Forderungen, die nicht unter § 51 Abs. 2 SGB I fallen, gilt eine andere Logik: Dann ist eine Aufrechnung nur möglich, soweit der Anspruch auf laufende Geldleistungen pfändbar ist. Das richtet sich – vereinfacht gesagt – nach den Pfändungsfreigrenzen, die auch bei Arbeitseinkommen maßgeblich sind. Liegt die Rente darunter, ist der Zugriff gesperrt.

Genau das wurde dem Kläger bei der Mahngebühr zum Vorteil.

Warum die 12-Euro-Mahngebühr gekippt wurde

Die Mahngebühr ist keine „zu Unrecht erbrachte Sozialleistung“, sondern ein Nebenposten aus dem Vollstreckungsbereich. Für solche Beträge greift nicht automatisch die „bis zur Hälfte“-Regel des § 51 Abs. 2 SGB I. Das Gericht ordnete die Mahngebühr deshalb dem strengeren Prüfweg zu, bei dem es auf die Pfändbarkeit der laufenden Rente ankommt.

Weil die Rente des Klägers im entscheidenden Zeitraum knapp unter der maßgeblichen Pfändungsfreigrenze lag, durfte die DRV diese 12 Euro nicht zusätzlich über die Rente aufrechnen. Ergebnis: Die Aufrechnung der Hauptforderung blieb bestehen, der Zugriff auf die Mahngebühr nicht.

Tabelle: Was gilt wann?

Situation Maßstab im Verfahren
Rückforderung wegen zu Unrecht gezahlter Rentenleistung (Erstattungsforderung) Aufrechnung bis zur Hälfte möglich, wenn Betroffene nicht nachweisen, dass dadurch Hilfebedürftigkeit nach SGB II/SGB XII eintritt.
Nebenforderungen wie Mahngebühren/Kosten Aufrechnung nur, soweit die laufende Rente pfändbar ist; liegt sie unter der Freigrenze, ist der Zugriff gesperrt.

Der praktische Dreh: Ohne belastbare Unterlagen wird es sehr schwer

Das Urteil ist in seiner Wirkung vor allem ein Beleg-Urteil. Wer gegen eine Aufrechnung argumentiert, muss das Verfahren konsequent auf die Frage zuschneiden, ob die Kürzung eine Hilfebedürftigkeit auslöst und wie sich die eigene finanzielle Situation konkret darstellt.

Das Gericht hat ausdrücklich darauf abgestellt, dass behauptete Kosten – insbesondere Unterkunftskosten – nur zählen, wenn sie tatsächlich anfallen, rechtlich geschuldet sind und belegt werden können. Vergleichsmieten aus Portalen oder allgemeine Hinweise auf den Wohnungsmarkt ersetzen keinen Vertrag, keine Zahlungspflicht und keine nachvollziehbare Haushaltsrechnung.

Besonders heikel ist das bei Wohnkonstellationen innerhalb der Familie: Wenn etwa die Tochter Hauptmieterin ist, muss sauber dokumentiert sein, ob und in welcher Höhe eine rechtliche Verpflichtung zur Kostenbeteiligung besteht und ob Zahlungen tatsächlich geleistet werden. Fehlt diese Brücke, bleibt die behauptete Belastung im Verfahren häufig „in der Luft“.

Was Betroffene daraus ableiten können

Wer eine Aufrechnung vermeiden oder zumindest reduzieren will, muss früh die richtigen Stellschrauben bedienen. Entscheidend ist, die eigene wirtschaftliche Lage vollständig darzulegen und die Kürzungsfolgen nachvollziehbar zu machen; parallel kann es sinnvoll sein, bei der DRV eine niedrigere Rate zu beantragen und dies mit einer konkret belegten Haushaltsrechnung zu begründen.

In geeigneten Fällen kommen auch Ratenzahlungs- oder Stundungsüberlegungen in Betracht, wobei es am Ende auf die Einzelfallprüfung der Rentenversicherung ankommt.

Der wichtigste Punkt bleibt jedoch: Solange Hilfebedürftigkeit nicht greifbar nachgewiesen wird, steht § 51 Abs. 2 SGB I als sehr starke Rechtsgrundlage im Raum – und das Risiko einer empfindlichen Kürzung steigt.

FAQ

Darf die Rentenkasse wirklich bis zu 50 Prozent einbehalten?
Bei Erstattungsforderungen wegen zu Unrecht gezahlter Sozialleistungen ist das grundsätzlich möglich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass dadurch Hilfebedürftigkeit eintritt.

Zählt eine „realistische Marktmiete“ als Argument, wenn die tatsächliche Miete niedriger angesetzt ist?
Entscheidend sind die tatsächlichen, nachweisbaren und rechtlich geschuldeten Kosten. Fiktive Vergleichsmieten ersetzen keine Belege.

Warum war die Mahngebühr unzulässig, die Hauptaufrechnung aber nicht?
Weil für die Mahngebühr nicht automatisch der „bis zur Hälfte“-Mechanismus gilt. Dann ist entscheidend, ob die Rente pfändbar ist; liegt sie unter der Freigrenze, ist der Zugriff unzulässig.