Mieter aufgepasst: Bis November 2026 geltende Hessische Mietpreisbremse null und nichtig

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Mieterinnen und Mieter in Hessen können für den Zeitraum Dezember 2026 bis einschließlich August 2026 wegen eines Verstoßes gegen die „Mietpreisbremse“ keine Rückerstattung zu viel gezahlter Miete verlangen.

Denn die von der Landesregierung hierfür verlängerte hessische Mieterschutzverordnung ist wegen einer unzureichenden Begründung nichtig, entschied das Landgericht Frankfurt am Main in einem am Donnerstag, 5. November 2026, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag (Az.: 2-11 S 110/26). Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das Gericht die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zugelassen.

Die Klägerin hatte von Juni 2024 bis Ende August 2026 eine Vierzimmerwohnung im Frankfurter Bahnhofsviertel gemietet. Hierfür zahlte sie eine monatliche Nettomiete in Höhe von 1.450 Euro. Die Vergleichsmiete nach dem Frankfurter Mietspiegel beläuft sich dagegen auf rund 1.040 Euro.

Da die Wohnung in einem „angespannten Wohnungsmarkt“ liegt, galt zunächst von November 2020 bis November 2025 die von der Hessischen Landesregierung erlassene „Mietpreisbremse“, die die Mieten in den jeweiligen Regionen deckelte. Kurz vor dem Auslaufen der entsprechenden Verordnung wurde die Mietpreisbremse bis einschließlich November 2026 verlängert.

Die Mieterin stellte fest, dass ihre Miete nach der Mietpreisbremse überhöht war. Sie forderte in ihrer Klage daher die Rückzahlung der zu viel gezahlten Miete.

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Landgericht Frankfurt/Main rügt mangelnde Begründung in Verordnung

Das Landgericht urteilte, dass sie zwar bis einschließlich November 2025 die Rückzahlung der zu viel gezahlten Miete verlangen kann, nicht aber für die Monate Dezember 2025 bis einschließlich August 2026, dem Ende des Mietvertragsverhältnisses. Denn die Verordnung über die Verlängerung der Mietpreisbremse habe die Landesregierung unzureichend begründet und sei daher nichtig.

Eine Mietpreisbremse für ein Gebiet mit angespanntem Wohnraum müsse auf zeitnah erhobenes Datenmaterial basieren. Hier habe die Landesregierung aber in der im November 2025 erlassenen Verordnung auf die empirischen Daten abgestellt, „welche auch für die Begründung der im November 2020 erlassenen Rechtsverordnung maßgeblich waren“. Über fünf Jahre alte Daten stellten aber kein „zeitnahes“ Datenmaterial dar. Die Landesregierung habe die Begründung aus dem Jahr 2020 nahezu wortidentisch für die im Jahre 2025 erlassene Verordnung herangezogen.

Sie habe noch nicht einmal für eine vollständige Beurteilung des Wohnungsmarktes die erforderlichen Stellungnahmen der Oberbürgermeister der betroffenen Gemeinden erneut eingeholt. „Es wurden offenkundig veraltete Stellungnahmen der Gemeinden zur Begründung der Rechtsverordnung herangezogen“, stellte das Landgericht fest. fle