Kein Reha-Buggy trotz Schwerbehinderung: Gericht zieht Grenze bei Teilhabe

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Nicht jedes zusätzliche Hilfsmittel für besondere Freizeitaktivitäten muss vom Träger der Eingliederungshilfe bezahlt werden. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass eine schwerstbehinderte Klägerin keinen Anspruch auf die Erstattung der Kosten für einen selbst beschafften Reha-Buggy hat, wenn ihre soziale Teilhabe bereits durch einen vorhandenen Aktivrollstuhl in ausreichendem Umfang gesichert ist.

Maßgeblich ist nicht, ob ein weiteres Hilfsmittel wünschenswert oder komfortabler wäre, sondern ob es für die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft wirklich notwendig ist.

Gericht verneint Erstattungsanspruch nach Selbstbeschaffung

Die Klägerin hatte sich den Reha-Buggy „Hippocampe Strand/Gelände/Reha-Buggy“ selbst angeschafft und die Erstattung von 5.936,03 Euro verlangt. Sie machte geltend, das Hilfsmittel werde für Winterspaziergänge im Schnee, Ausflüge, Urlaube an Stränden und in Wintersportgebieten sowie für weitere Freizeitaktivitäten benötigt.

Das LSG Baden-Württemberg sah darin jedoch keine notwendige Leistung der sozialen Teilhabe. Nach Auffassung des Gerichts eröffnete der begehrte Reha-Buggy keine Teilhabemöglichkeiten, die nicht bereits durch den vorhandenen Aktivrollstuhl und die daneben bestehenden Unterstützungsleistungen in ausreichendem Maße ermöglicht werden.

Soziale Teilhabe hat Grenzen des Notwendigen

Das Urteil macht deutlich: Die Eingliederungshilfe soll behinderten Menschen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen, aber sie muss nicht jede denkbare Freizeitgestaltung auf jedem speziellen Gelände und zu jeder Jahreszeit finanzieren.

Entscheidend ist, ob ein Hilfsmittel erforderlich ist, um ein menschenwürdiges Maß an sozialer Teilhabe zu sichern. Genau daran fehlte es nach Ansicht des Gerichts hier. Denn die Klägerin war bereits mit einem Aktivrollstuhl versorgt, und das Gericht sah keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ohne den zusätzlichen Reha-Buggy wesentliche Teilhabemöglichkeiten abgeschnitten wären.

Kein Anspruch auf funktionsgleiche Mehrfachversorgung

Besonders wichtig ist die Aussage des Gerichts zur Doppelausstattung. Hilfsmittel können zwar auch als Zweitversorgung in Betracht kommen. Das gilt aber nur, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist, etwa weil sich die betroffene Person an unterschiedlichen Orten aufhält und eine Mitnahme des vorhandenen Hilfsmittels unmöglich oder unzumutbar ist.

Eine solche besondere Lage lag hier nach Auffassung des Senats nicht vor. Der zusätzliche Reha-Buggy stellte sich vielmehr als funktionsähnliche Mehrfachversorgung dar, ohne dass eine rechtlich relevante Versorgungslücke erkennbar gewesen wäre.

Maßstab ist nicht das Wünschenswerte, sondern das Übliche und Erforderliche

Die Eingliederungshilfe hat nicht die Aufgabe, jeden individuellen Wunsch nach einer noch weitergehenden Freizeitmobilität zu erfüllen. Sie orientiert sich daran, welche sozialen Teilhabebedürfnisse nachvollziehbar und notwendig sind.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, welche Bedürfnisse nicht behinderte Erwachsene üblicherweise befriedigen und wo Wünsche wegen der regelmäßig damit verbundenen Kosten oder der besonderen Ausgestaltung des Freizeitverhaltens aus dem Rahmen des Erforderlichen fallen.

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Das Gericht hat deshalb betont, dass es keinen Anspruch darauf gibt, sämtliche Geländearten und Spezialnutzungen zusätzlich zu erschließen, wenn die grundlegende soziale Teilhabe bereits gesichert ist.

Aktivrollstuhl reichte nach Auffassung des Gerichts aus

Nach den Feststellungen des LSG war die Klägerin mit dem vorhandenen Aktivrollstuhl sowie mit weiteren Unterstützungsleistungen bereits so versorgt, dass normale Freizeitaktivitäten möglich waren. Der zusätzliche Reha-Buggy war deshalb aus Sicht des Gerichts nicht notwendig, um die Teilhabeziele des SGB IX zu erreichen.

Genau an dieser Stelle verläuft die rechtliche Grenze: Nicht jedes Hilfsmittel, das im Alltag hilfreich oder bei bestimmten Ausflügen angenehmer wäre, ist deshalb schon von der Eingliederungshilfe zu finanzieren.

Wann ein Reha-Buggy trotzdem in Betracht kommen kann

Ganz ausgeschlossen ist ein zusätzlicher Reha-Buggy neben einem Rollstuhl allerdings nicht. Darauf weist auch eine Entscheidung des LSG Schleswig-Holstein hin.

Danach kann ein Anspruch bestehen, wenn der Reha-Buggy für Aktivitäten benötigt wird, für die der vorhandene Rollstuhl konstruktionsbedingt gerade nicht einsetzbar ist und dadurch eine echte Teilhabelücke entsteht. Das zeigt: Auch bei ähnlichen Hilfsmitteln kommt es immer auf die konkrete Bedarfslage im Einzelfall an.

Was Betroffene aus dem Urteil mitnehmen sollten

Das Urteil ist für Betroffene vor allem deshalb wichtig, weil es die Hürden bei der Beantragung zusätzlicher Hilfsmittel klar zeigt. Wer neben einem bereits vorhandenen Rollstuhl ein weiteres Mobilitätshilfsmittel beanspruchen will, muss sehr genau darlegen können, welche konkreten Teilhabemöglichkeiten ohne dieses Hilfsmittel tatsächlich nicht erreichbar sind.

Ein bloßer Hinweis auf mehr Komfort, bessere Geländegängigkeit oder besondere Urlaubs- und Freizeitwünsche wird in der Regel nicht ausreichen. Erforderlich ist vielmehr der Nachweis, dass ohne das zusätzliche Hilfsmittel eine wesentliche und nicht anders ausgleichbare Einschränkung der sozialen Teilhabe besteht.

Quellen

LSG Baden-Württemberg: Urteil vom 21.01.2026, Az. L 2 SO 1848/25.

LSG Schleswig-Holstein: Urteil vom 26.11.2024, Az. L 10 KR 10005/21.