BSG: Fortführung eines Betriebs führt noch nicht zu neuem Anspruch
09.06.2017
Scheitert ein in Insolvenz gegangener Arbeitgeber daran, sein Unternehmen wieder in die Gewinnzone zu bringen, haben die Beschäftigten bei einer erneuten und nun endgültigen Pleite nicht ein zweites Mal Anspruch auf Insolvenzgeld. Denn ein erneuter Anspruch entsteht nur, wenn das Unternehmen seine Zahlungsunfähigkeit zwischenzeitlich überwunden hatte, urteilte am Freitag, 9. Juni 2017, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 11 AL 14/16 R).
Nach den gesetzlichen Bestimmungen müssen Arbeitgeber eine Insolvenzgeldumlage zahlen, derzeit in Höhe von 0,09 Prozent des umlagepflichtigen Arbeitsentgelts. Kann der Arbeitgeber wegen einer Pleite die Löhne nicht mehr zahlen, können Arbeitnehmer aus dem Umlage-Topf von der Bundesagentur für Arbeit (BA) für bis zu drei Monate Insolvenzgeld erhalten.
Im jetzt vom BSG entschiedenen Rechtsstreit ging es um den Insolvenzgeldanspruch einer bei einem Dorstener Pflegedienst beschäftigten Hauswirtschafterin. Der Pflegedienst geriet 2011 in eine wirtschaftliche Notlage. Sozialversicherungsbeiträge wurden nicht mehr gezahlt, auch die befristet angestellte Klägerin erhielt für zwei Monate keinen Lohn. Die Sozialversicherungsträger beantragten daraufhin die Insolvenz des Unternehmens.
Infolge der Pleite erhielt die Hauswirtschafterin für zwei Monate Insolvenzgeld in Höhe von monatlich 1.615 Euro. Der Insolvenzverwalter gab schließlich einen Teil des bestehenden Betriebsvermögens frei, so dass der Pflegedienst, in der Hoffnung auf neue Erlöse, weiter arbeiten konnte.
Doch das Unternehmen musste nach einem halben Jahr endgültig zumachen und erneut Insolvenz anmelden. Die mittlerweile unbefristet angestellte Hauswirtschafterin musste wieder auf zwei Monatslöhne verzichten. Sie stellte daraufhin einen erneuten Insolvenzgeldantrag.
Die BA lehnte diesen jedoch ab. Ein erneuter Insolvenzgeldanspruch bestehe nur, wenn das Unternehmen nach der ersten Pleite wieder zahlungsfähig geworden wäre. Der Betrieb habe aber weiterhin nur Verluste erwirtschaftet. Dass das Unternehmen nach der ersten Insolvenz die vorgeschriebene Insolvenzgeldumlage entrichtet hat, führe noch nicht zu einem erneuten Hilfeanspruch.
Dem folgte auch das BSG. Der Arbeitgeber habe die anhaltende Zahlungsunfähigkeit nicht widerlegt. Auch die Freigabe eines Teils des Vermögens durch den Insolvenzverwalter nach der ersten Insolvenz führe noch nicht zu einem erneuten Insolvenzgeldanspruch. Das Vertrauen der Klägerin, dass nach der ersten Insolvenz schon alles gut gehen werde, reiche für eine Insolvenzgeldzahlung ebenfalls nicht aus. fle/mwo
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