Ausdrucke aus Buchhaltungsprogrammen von Steuerberatern sind in Verfahren nach dem SGB II irrelevant. Will sich ein Bürgergeld Empfänger gegen einen Bescheid über die abschließende (Null-)Festsetzung nach § 41a Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB II wehren, so hat er alle für die Feststellung einer behaupteten Hilfebedürftigkeit erforderlichen Nachweise vorzulegen.
Tut er dies nicht oder nicht vollständig, ist die Klage schlicht unbegründet. Das ist die klare Ansage des 4. Senats des Landessozialgerichts Hamburg mit Urteil vom 23.03.2026 – (Az. L 4 AS 32/25).
Die Richter betonen, dass Ausdrucke aus Buchhaltungsprogrammen von Steuerberatern in Verfahren nach dem SGB II irrelevant sind. Außerdem seien im Rahmen der Berechnung des Einkommens Selbständiger im SGB II auch der Verkauf von Anlagevermögen während des noch laufenden Geschäftsbetriebs als Betriebseinnahme zu berücksichtigen.
Rechtsgrundlagen und Entscheidungsgründe
Nach § 41a SGB II entscheiden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt.
Die leistungsberechtigte Person und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sind nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verpflichtet, die von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen, die §§ 60, 61, 65 und 65a SGB 1 gelten entsprechend.
Nachweis- oder Auskunftspflicht für Leistungsempfänger
Kommen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Nachweis- oder Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgemäß nach, setzen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Leistungsanspruch für diejenigen Kalendermonate nur in der Höhe abschließend fest, in welcher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen wurden. Für die übrigen Kalendermonate wird festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand.
Das Jobcenter hatte dem Kläger vorläufig Leistungen gewährt.
Auch wenn der Kläger mit der Nachreichung von Unterlagen weder im Widerspruchsverfahren noch im Klage- und Berufungsverfahren präkludiert ist, liegen jedoch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung weiterhin nicht alle Unterlagen vollständig vor.
Es fehlen weiterhin vollständige Kreditkartenabrechnungen sowie Nachweise zu den geltend gemachten Betriebseinnahmen und -ausgaben. Lediglich die Rechnung für den Verkauf eines Toilettenwagens liegt vor.
Die Anforderung der noch fehlenden Unterlagen durch das Jobcenter entspricht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Rahmen der Mitwirkungsverpflichtung (vgl. § 65 SGB I)
Sowohl die Vorlage von vollständigen Kontoauszügen, einschließlich von Kreditkartenabrechnungen, als auch von Belegen für die Betriebseinnahmen und -ausgaben ist dem Kläger im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheiten nach § 60 SGB I zumutbar.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt, über weitere Belege zu den Betriebseinnahmen und -ausgaben zu verfügen, hat es aber nicht für erforderlich gehalten, diese zu kopieren und einzureichen, wenn der Steuerberater schon alles geprüft habe.
Der Kläger ist mehrfach im Verwaltungsverfahren und Gerichtsverfahren darauf hingewiesen worden, dass die Betriebseinnahmen und -ausgaben zu belegen sind. Die Einreichung von BWAs, auch wenn sie durch einen Steuerberater erstellt worden sind, entbindet nicht vom Nachweis der gebuchten Beträge gegenüber dem Beklagten und ggfs. dem Gericht.
Ein Steuerberater übernimmt schon – anders als ein Wirtschaftsprüfer im Rahmen einer Jahresabschlussprüfung – keine Gewähr für die Richtigkeit einer BWA, sondern bucht lediglich aufgrund der ihm vom Mandanten zur Verfügung gestellten Beträge.
Die Aufforderung des Jobcenters zur Mitwirkung enthielt zudem eine ordnungsgemäße Belehrung über die Rechtsfolgen sowie eine angemessene Fristsetzung von knapp zwei Monaten.
Die Festsetzung auf Null erfolgte auch innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums, für den vorläufig Leistungen gewährt worden sind.
Ergänzend weist das Gericht auf Folgendes hin
Selbst wenn man – auch wenn sie nicht nachgewiesen sind – die Angaben des Klägers in der BWA zugrunde legt, ist seine Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen.
Für den streitigen Zeitraum gibt der Kläger in der BWA Betriebseinnahmen in Höhe von insgesamt 28.598,20 Euro an. Die hohen Einnahmen ergeben sich daraus, dass der Kläger im Bewilligungszeitraum einen Teil seines Anlagevermögens in Form eines Toilettenwagens verkauft hat.
Verkauf von Anlagevermögen ist als Betriebseinnahme zu berücksichtigen – hier Verkauf eines Toilettenwagens
Im Rahmen der Berechnung des Einkommens Selbständiger im SGB II ist der Verkauf von Anlagevermögen während des noch laufenden Geschäftsbetriebs als Betriebseinnahme zu berücksichtigen.
Die in der BWA gebuchten Betriebsausgaben belaufen sich auf 25.853,40 Euro. Hiervon sind die in der BWA berücksichtigten Buchwerte für Abschreibungen in Höhe von 2.640,47 Euro und für den Anlagenabgang in Höhe von 15.112 Euro abzuziehen, da es sich hierbei nicht um tatsächliche Betriebsausgaben handelt.
Damit ergibt sich ein Gewinn von 20.497,27 Euro, der den Bedarf des Klägers in Höhe von monatlich 1.424,06 Euro auch nach Abzug von Freibeträgen gedeckt hat.
Hinweis vom Bürgergeld Experten Detlef Brock
Verkauf von Anlagevermögen ist als Betriebseinnahme zu berücksichtigen – Beispiel: Verkauf eines Bäckereiladens
Im Rahmen der Berechnung des Einkommens Selbständiger im SGB II ist der Verkauf von Anlagevermögen während des noch laufenden Geschäftsbetriebs als Betriebseinnahme zu berücksichtigen ( gängige Rechtsprechung des 4. Senats des LSG Hamburg zum Bürgergeld ).
Der Kauf des Betriebs mit eigenem Vermögen ist (regelmäßig) eine Betriebsausgabe und der Verkauf des Betriebs dann wiederum eine Betriebseinnahme.
Bei einem Kauf mittels eines aufgenommenen Darlehens ist das Darlehen kein Einkommen und der Kauf keine Betriebsausgabe. Da jedoch eine Rückzahlung des Darlehens als Betriebsausgabe gilt, muss der Erlös aus einem späteren Verkauf des Betriebs als Betriebseinnahme zu werten sein.
Denn andernfalls stünde der Hilfebedürftige, der den Kauf durch ein Darlehen finanziert hat, besser als derjenige, der den Betrieb aus eigenen Mitteln erworben hat.
Seine weiteren Betriebseinnahmen würden dann nämlich gegebenenfalls durch eine als Betriebsausgabe zu berücksichtigende Darlehensrückzahlung vollständig kompensiert (dafür, dass Erlöse aus dem Verkauf von Betriebsvermögen als Einkommen zu berücksichtigen sind: Geiger, ZFSH/SGB 2009, 9, ebd.; ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.3.2010 – L 19 B 303/09 AS – und Beschluss vom 7.7.2010 – L 19 AS 582/10 B).



