Hartz IV: Übernahme PKV-Krankenversicherung

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Urteil Sozialgericht Chemnitz: ARGE müssen Krankenversicherungsbeiträge privat versicherter Hartz IV – Empfänger aufgrund systemwidriger Regelungslücke in voller Höhe übernehmen.

(17.06.2010) Das Sozialgericht Chemnitz stellte am 16 Juli 2010 im Hauptverfahren durch Urteil (Az.: S 3 AS 450/10) fest, dass privat versicherte Hartz IV-Empfänger ein Recht auf die volle Übernahme ihrer privaten Versicherungsbeiträge durch die ARGE haben.

Hintergrund ist, daß seit der Gesundheitsreform 2007 privat Versicherte im Falle ihrer Hilfebedürftigkeit nicht mehr gesetzlich krankenversichert sind, sondern in den Basistarif der privaten Krankenversicherer bleiben müssen. Die Folge ist, daß eine Lücke von ca. 160 Euro verbleibt, welche die Betroffenen aus dem Regelsatz aufbringen müssen. Betroffen sind oft vsehr viele ehemalige Selbständige und Kleingewerbetreibende

Nach Auswertung der Gesetzesmaterialien und Bundestagsprotokolle könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber diese systemwidrige Bedarfsunterdeckung ausdrücklich so gewollt habe, sondern sie vielmehr auf einem gesetzgeberischen Missgeschick im Rahmen der Gesetzgebung zur Gesundheitsreform 2007 beruhe.

Dies zeige auch die Widersprüchlichkeit der Regelungen. Dieser Fehler sei durch eine Analogie mit den freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten zu schliessen, die ihre Beiträge in voller Höhe erstattet bekommen. Das Gericht schloss sich im Ergebnis der Ansicht des Sozialgerichts Aachen (Urteil vom 17 Mai 2010 – Az.: S 5 AS 122/09) und dem Sozialgericht Düsseldorf vom 12 April 2010 – Az.: S 29 AS 412/10) (Rechtsanwaltskanzlei Klinder)

Siehe auch:
Hartz IV: Nur PKV-Basistarif für ALG II-Bezieher