Bei regelmäßigen Besuchen der Kinder bei der Ausübung des Sorgerechts oder Umgangsrecht kann unter Umständen ALG II Beziehern eine größere Wohnung zugesprochen werden.
(15.06.2010) Arbeitslosengeld II Bezieher (ALG) haben unter Umständen ein Anrecht auf eine größere Wohnung, wenn Sie als getrennt von den Kindern lebender Elternteil einen regelmäßigen Besuch ihrer Kinder empfangen. Allerdings setzt dies eine gewisse zeitliche Erheblichkeit des Aufenthalts voraus, urteilte das Sozialgericht Duisburg (AZ: S 31 AS 490/08).
Der Aufenthalt des Kindes muss über einen Monat reichen. Das dürfte nur bei den wenigsten Eltern der Fall sein, die getrennt von ihren Kindern leben. Wenn die Kinder, wie oft üblich, nur jedes zweite Wochende an zwei Tagen zu Besuch sind, besteht kein erhöhter Wohnraumbedarf, so die Richter. Ein Anspruch auf eine größere Wohnung gilt nur dann, wenn die Kinder dauerhaft oder über einen Monat bei dem getrennten Elternpaar leben. Allerdings urteilte das Sozialgericht Bremen unlängst, dass sich sehr wohl der Raumbedarf erhöht, wenn die Kinder mit einer "gewissen Regelmäßigkeit im Haushalt eines hilfebedürftigen Elternteiles übernachten". Vergleiche: (AZ: S 23 AS 987/10 ER). (sb)
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