Hartz-4-Urteil: Ein privates Darlehen von Verwandten darf nicht auf die ALG II-Regelleistung angerechnet werden.
(17.06.2010) Ein privates Darlehen eines Verwandten darf auf den Hartz IV Regelsatz nicht angerechnet werden und gilt somit nicht als Einkommen. Das Bundessozialgericht in Kassel hat damit eine Regelsatz-Kürzung der Arbeitsagentur Märkischer Kreis rückgängig gemacht (BSG, AZ: B 14 AS 46/09). Darlehen, die zurück gezahlt werden müssen, stellen kein Einkommen dar.
Im vorliegenden Fall hatte eine Frau aus Iserlohn sich Geld von einem Verwandten geborgt. Der Onkel hatte der Frau 1500 Euro geliehen. Das Geld sollte Frau, die 2006 ALG II Bezüge erhielt, zurück zahlen, wenn sie wieder einen Arbeitsplatz gefunden hat. Die Frau gab an, dass das Geld u.a zur Schuldenregulierung verwendet wurde. Dabei habe sie beispielweise ausstehende GEZ-Gebühren bezahlt. Zudem habe die Klägerin ihr Auto reparieren lassen und sich eine Matratze gekauft. Seit März 2007 arbeitet die Klägerin wieder in ihrem alten Job als Erzieherin. Die Schulden habe sie dem Onkel zurück gezahlt. Die zuständige Hartz IV-Behörde hatte dennoch die Leistungen gekürzt und das Darlehen des Onkels als Einkommen angerechnet. Bereits in der zweiten Instanz am Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen bekam die Frau recht, dennoch ging die Arge in Revision und zogen vor das Bundessozialgericht.
Das Bundessozialgericht bestätigte nun mehr das Urteil des Landessozialgerichtes. Die Bundesrichter urteilten, dass die Behörden eine Einzelfallprüfung vornehmen müssen, um zu prüfen, ob das zugeflossene Geld tatsächlich ein Darlehen ist. Handelt es sich um ein Darlehen, so liegt kein Einkommen vor, da das Geld zurück gezahlt werden muss. (wm)
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