Hartz IV: Studenten Mietzuschuss

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Hartz IV: Studenten Mietzsuchuss KEINE Prüfung der Bedürftigkeit
Der Anspruch nach § 22 Abs. 7 SGB II hängt allein von der Höhe der ungedeckten Unterkunftskosten ab, ohne dass es einer Bedarfs- bzw. Einkommensberechnung nach dem SGB II bedarf. Bildet ein BAföG-Bezieher mit seinen Eltern, die Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II sind, eine Bedarfsgemeinschaft, darf bei der Berechnung der Höhe des Zuschusses nach § 22 Abs. 7 SGB II das dem BAföG-Bezieher zufließende Kindergeld keine Berücksichtigung finden, da es nach § 21 BAföG bei der Prüfung der Bedürftigkeit nicht als Einkommen angerechnet wird. Diese Grundentscheidung des Gesetzgebers ist bei der nach § 22 Abs. 7 SGB II beabsichtigten Aufstockungsleistung ungedeckter Unterkunftskosten zu beachten.

Bezugsberechtigte:
1. Azubis mit BAB und eigenem Haushalt (§ 64 Abs. 1 / § 65 Abs. 1 SGB III)
2. TN BV- Massnahme + BAB und eig. Haushalt (§ 64 Abs. 1 / § 66 Abs. 3 SGB III)
3. Azubis/TN BV-Massnahme mit Behinderung + Ausbildungsgeld § 104 ff SGB III
4. SchülerInnen mit BaföG, eigener Haushalt oder bei den Eltern
5. Studierende mit BaföG im Haushalt der Eltern
Hessisches Landessozialgericht 9. Senat

Beschluss:
1. Instanz Sozialgericht Wiesbaden S 19 AS 208/07 ER
2. Instanz Hessisches Landessozialgericht L 9 AS 215/07 ER rechtskräftig
3. Instanz

Entscheidung:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 20. Juni 2007 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 157,55 EUR für die Zeit vom 13. April 2007 bis zum 31. August 2007 zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.

Gründe:

Die am 30. Juni 2007 beim Sozialgericht eingegangene Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (2. Juli 2007), mit dem sinngemäßen Antrag, den Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 20. Juni 2007 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Höhe von monatlich 157,55 EUR ab Eingang des Eilantrages beim Sozialgericht zu gewähren, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn dies zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden (§ 86b Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Nach § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II in der ab 1. Januar 2007 geltenden Fassung (Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 – BGBl. I, 1706) erhalten abweichend von § 7 Abs. 5 SGB II u.a. Auszubildende, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhalten und deren Bedarf sich nach § 13 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BAföG bemisst, einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Satz 1 gilt nicht, wenn die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 2a SGB II ausgeschlossen ist.

Die Voraussetzungen des § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II sind im Falle der Antragstellerin erfüllt.

Ergibt sich – wie hier – eine vorrangige Anspruchsberechtigung nicht aus § 7 Abs. 6 SGB II, sind Auszubildende an sich nach § 7 Abs. 5 SGB II von dem Bezug laufender Leistungen ausgeschlossen. Mit der Regelung des § 22 Abs. 7 SGB II hat der Gesetzgeber auf das Problem reagiert, dass in die Leistungen für Auszubildende teilweise Unterkunftskosten lediglich in nicht bedarfsdeckender Höhe eingerechnet sind und dies insbesondere bei einer nach § 22 Abs. 7 SGB II vorausgesetzten Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfzahlen zu einer Bedarfsunterdeckung führt (Berlit in: LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 22 Rdnr. 126 m.w.N.). Nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 16/1410, S. 24) zielt die Regelung des § 22 Abs. 7 SGB II insbesondere auf BAföG beziehende Studierende, die im Haushalt der Eltern leben und Kosten für die Unterkunft und Heizung beisteuern müssen, weil die Eltern den auf das studierende Kind entfallenden Wohnkostenanteil nicht tragen können, insbesondere wenn sie selbst hilfebedürftig sind und daher einen Teil der Wohnkosten nicht erstattet bekommen.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 2. Februar 2007, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 6. Februar 2007, Leistungen nach § 22 Abs. 7 SGB II beantragt. Sie absolviert ein Studium, wohnt bei ihren Eltern und bezieht Leistungen nach § 13 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BAföG. Sie ist damit nach § 22 Abs. 7 SGB II anspruchsberechtigt. Der Wortlaut des § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II lässt allerdings nicht erkennen, wie die Hilfeleistungen zu berechnen sind, insbesondere ob und ggf. in welcher Höhe Einkommen anzurechnen ist. Nach der Systematik des Gesetzes hängt der Anspruch nach § 22 Abs. 7 SGB II allein von der Höhe der ungedeckten Unterkunftskosten ab, ohne dass es einer Bedarfs- bzw. Einkommensberechnung nach dem SGB II bedarf (vgl. SG Schwerin, Beschluss vom 29. März 2007 – S 10 ER 49/07 AS –). Dafür spricht schon die Regelung des § 19 Satz 2 SGB II, wonach der Zuschuss nach § 22 Abs. 7 nicht als Arbeitslosengeld II gilt. Behandelt die Fiktionsregelung den Anspruch nach § 22 Abs. 7 SGB II nicht als solchen auf Arbeitslosengeld II, scheidet auch die Anwendung der allgemeinen das Arbeitslosengeld II betreffenden Vorschriften zu Umfang und Höhe des Bedarfs und zur Anrechnung von Einkommen aus. Unerheblich ist dabei, dass die Regelung des § 19 Satz 2 SGB II in erster Linie das Entstehen der Sozialversicherungspflicht des nach § 22 Abs. 7 SGB II Anspruchsberechtigten verhindern soll. Auch lässt der Wortlaut des § 22 Abs. 7 SGB II einen Verweis auf Vorschriften zur Einkommensanrechnung nach dem SGB II nicht erkennen. Der Auffassung, zur Ermittlung des ungedeckten Unterkunftskostenbedarfs sei das vorhandene, nach den Maßstäben des SGB II zu bereinigende Gesamteinkommen dem fiktiven Gesamtbedarf nach SGB II (Hartz IV Regelsatz plus angemessene Unterkunftskosten) gegenüberzustellen, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sich bereits dem Wortlaut des § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II nach der Bedarf der Auszubildenden nach dem SGB III bzw. dem BAföG bemisst, und nicht – wie die Antragsgegnerin und das SG Berlin (Beschluss vom 23. März 2007 – S 37 AS 2804/07 ER –) meinen – nach den Vorschriften des SGB II. Auch der Auffassung, bei der Berechnung des Zuschusses zu den Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II sei der ungedeckte Unterkunftsbedarfs zum Betrag der Ausbildungsförderung zu addieren; diesem zu berücksichtigenden Gesamtbedarf sei das vorhandene, nach den Maßstäben des SGB II bereinigte Gesamteinkommen gegenüberzustellen (so SG Berlin, Beschluss vom 4. Mai 2007 – S 102 AS 9326/07 ER –), kann nicht gefolgt werden.

Denn diese Berechnungsmethode würde BAföG-Empfänger, die mit Hilfedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, gegenüber den übrigen BAföG-Empfängern ohne erkennbaren sachlichen Grund benachteiligen. Denn auf der Grundlage des zum 1. April 2001 geänderten § 21 BAföG wird Kindergeld im Unterschied zur Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II bei der Berechnung der Ausbildungsförderung nicht als Einkommen angerechnet. Der Gesetzgeber hat demnach für BAföG-Empfänger einen um das Kindergeld erhöhten Bedarf zur Bestreitung des Lebensunterhalts einschließlich der für die Ausbildung erforderlichen Kosten (vgl. § 1 BAföG) angenommen. Auch wird Kindergeld für volljährige Kinder des Hilfebedürftigen, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Einkommen berücksichtigt (soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende volljährige Kind weitergeleitet wird, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 8 Alg II-V in der ab 1. Oktober 2005 geltenden Fassung). Zwar lässt sich den Gesetzesmaterialien entnehmen, dass der Gesetzgeber den Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II davon abhängig machen wollte, dass dem Auszubildenden selbst überhaupt Kosten für Unterkunft und Heizung entstehen, und dass diese nach Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen ungedeckt sind.

Daraus folgt aber nicht, dass der Gesetzgeber von einer Anrechnung von Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des SGB II ausgegangen ist. Da sowohl Leistungen nach dem BAföG als auch nach dem SGB II Bedürftigkeitsleistungen sind, auf die regelmäßig Einkommen und Vermögen angerechnet werden, und im Übrigen nicht ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber abweichend von den Bestimmungen des BAföG zugrunde liegenden Wertungen eine Verschlechterung der Situation von BAföG-Empfängern, die mit Hilfesuchenden nach dem SGB II bzw. SGB XII in Bedarfsgemeinschaft leben gegenüber anderen BAföG-Empfängern beabsichtigt hat, ist § 22 Abs. 7 SGB II dahingehend auszulegen, dass die ungedeckten Unterkunftskosten ohne erneute Prüfung des (Gesamt-) Bedarfs und Anrechnung des Einkommens zu ermitteln sind. Diese Auslegung entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, der ergänzend zu den pauschalierenden Regelungen der Ausbildungsförderungsvorschriften Leistungen insbesondere für diejenigen erbringen wollte, die mit Hilfedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben und ihren eigenen Anteil an den Unterkunftskosten nicht bzw. nicht vollständig erstattet bekommen. Beabsichtigt war daher nur die Aufstockung der Unterkunftsleistungen bis zur Bedarfsdeckung. Dass Leistungen nur nach vorheriger Ausschöpfung von nach BAföG anrechnungsfreiem Einkommen erbracht werden sollen, kann der Gesetzesbegründung nicht entnommen werden.

Die Höhe des Zuschusses bemisst sich nach den ungedeckten angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung. Als ungedeckte Unterkunftskosten sind 1/3 der tatsächlichen Unterkunftskosten der aus drei Personen bestehenden Bedarfsgemeinschaft in Höhe von insgesamt 201,55 EUR (Mietaufwendungen einschl. Nebenkosten 541,66 EUR: 3 = 180,55 EUR zuzügl. Heizkosten 63,00 EUR: 3 = 21,00 EUR) abzüglich des nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG gewährten Betrages für Unterkunft in Höhe von 44,00 EUR, mithin 157,55 EUR monatlich zu berücksichtigen. Wohngeldansprüche sind nicht abzusetzen. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1c Wohngeldgesetz (WoGG) sind Empfänger von Zuschüssen nach § 22 Abs. 7 SGB II, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz ausgeschlossen.
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund für den Zeitraum vom 13. April 2007 bis zum 31. August 2007 glaubhaft gemacht.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss für die Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein; d.h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats – vgl. Beschlüsse vom 22. September 2005 – L 9 AS 47/05 ER –, vom 7. Juni 2006 – L 9 AS 85/06 ER – und vom 30. August 2006 – L 9 AS 115/06 ER –; zuletzt Beschluss vom 30. Juli 2007 – L 9 AS 291/06 ER –; Conradis in: LPK-SGB II, Anhang Verfahren Rdnr. 119). Eine solche Notlage ist bei einer Gefährdung der Existenz oder erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen zu bejahen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 86b Rdnr. 28). Derartige erhebliche Nachteile sind hier zu bejahen, da nicht ersichtlich ist, aus welchen Mitteln der nicht gedeckte Unterkunftsbedarf bestritten werden kann. Es ist der Antragstellerin daher nicht zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung für die Zeit ab 1. September 2007 kommt dagegen schon deshalb nicht in Betracht, weil nach dem vorgelegten BAföG-Bescheid vom 31. Oktober 2006 der Bewilligungszeitraum mit Ablauf des Monats August 2007 endet und eine besondere Eilbedürftigkeit einer Regelung für zukünftige Zeiträume nicht erkennbar ist. Der Senat geht aber davon aus, dass bei unveränderter Sachlage eine Weitergewährung der Leistungen auch über den 31. August 2007 hinaus erfolgen wird. Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG). (05.04.2008)