Durch Strafanzeige wird Ein-Euro-Job nicht verhindert
12.04.2012
Verweigert ein erwerbsloser Hartz IV-Bezieher die Aufnahme einer vom Jobcenter angebotenen „Arbeitsgelegenheit“, eines sogenannten 1-Euro-Jobs, darf die Behörde das Arbeitslosengeld II (ALG II) des Bezugsberechtigten um 30 Prozent kürzen. Das gilt auch, wenn Betroffene Strafanzeige gegen den betreffenden privaten Unternehmer gestellt hat. Das entschied jetzt das Sozialgericht Stade (Aktenzeichen: S18AS287/09).
Leistungskürzung um 30 Prozent ist rechtens
Im vorliegenden Fall hatte ein Hartz IV-Empfänger die Aufnahme eines 1-Euro-Jobs, der vom zuständigen Jobcenter angeboten wurde, verweigert. Daraufhin hatte die Behörde die Leistungen des Mannes um 30 Prozent gekürzt. Das wollte dieser nicht akzeptieren und reichte einen entsprechenden Antrag beim Sozialgericht Stade ein. Zuvor hatte er Strafanzeige gegen den betreffenden privaten Unternehmer gestellt. Dies war nach Ansicht des Hartz IV-Empfänger ein Grund, um die „Arbeitsgelegenheit“ abzulehnen.
Das Sozialgericht Stade lehnte den Antrag des Klägers ab. „Anhaltspunkte dafür, dass die dem Antragssteller angebotene Arbeit nicht zumutbar gewesen sein könnte, sind weder ersichtlich noch wird dies vom Antragssteller selbst vorgetragen“, heißt es in der Begründung des Gerichts. „Andernfalls stünde es im Belieben des jeweiligen Arbeitslosen, durch eine willkürlich gestellte Strafanzeige bzw. die Behauptung, dass Zweifel an der Legalität einer Arbeitsgelegenheit bestünden, eine angebotene Arbeit zunächst abzulehnen.“ Die Kürzung der Hartz IV-Leistungen sind demnach rechtens. (ag)