Jobcenter Lahn Dill hat angemessene Kaltmiete richtig berechnet, ein "schlüssiges Konzept" liegt vor
15.04.2012
In einem jetzt veröffentlichten Urteil hat das Sozialgericht Gießen die Klage eines alleinstehenden Hartz IV-Beziehers aus Herborn abgewiesen, mit der er Unterkunftskosten für eine 60 qm große Wohnung in Höhe von 288,00 € monatlich vom Jobcenter haben wollte.
Der 56-jährige bezieht seit dem 1. Januar 2005 Hartz IV Leistungen. Das Jobcenter zahlte nur 259,20 € Kaltmiete für 45 qm und begründete dies damit, nur diese Kosten seien angemessen. Hierbei bezog es sich auf eine Mietwertübersicht für den Lahn-Dill-Kreis, die Durchschnittsmieten ausweist. Dabei werden unter anderem die Bodenpreise, Baujahr, Ausstattung, Lage und Größe der Wohnungen berücksichtigt.
Nach Erläuterung des Zustandekommens der Übersicht durch einen Mitarbeiter des Amtes für Bodenmanagement Marburg vertrat das Gericht die Auffassung, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes nachvollziehbar wiedergegeben werden. Die verwendeten Daten sind repräsentativ, sie wurden nach anerkannten mathematisch-statistischen Standards ausgewertet und werden laufend fortgeführt. Dabei geht das Jobcenter zusätzlich zugunsten der Hilfebedürftigen von einem mittleren Wohnungsstandard aus, während das Bundessozialgericht lediglich einen im unteren Marktsegment liegenden Standard gefordert hat, der einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt. (Sozialgericht Gießen, Az.: S 29 AS 333/11)
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